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Beischlaf / beischlafsähnliche Handlung

§ 177 Abs. 6 StGB · Strafrecht

Beischlaf ist eine sexuelle Handlung in Form des Eindringens des männlichen Gliedes in die Scheide der Frau (Vaginalverkehr); beischlafsähnliche Handlungen sind andere, dem Beischlaf nach Art und Intensität vergleichbare Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere solche mit einem Eindringen von Körperteilen oder Gegenständen in den Körper.

Merksatz

Bei beischlafsähnlichen Handlungen zählt neben der Vergleichbarkeit die besondere Erniedrigung, nicht allein das Eindringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann steckt einer erwachsenen Frau seinen Penis in den Mund, obwohl sie unmittelbar zuvor deutlich gesagt hat, dass sie das nicht will.

Trifft „Beischlaf / beischlafsähnliche Handlung“ hier zu?

„Beischlaf / beischlafsähnliche Handlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sexuelle Handlung
    Der Kontakt des Penis mit dem Mund hat einen eindeutigen Sexualbezug.
    erfüllt
  2. 2
    Vaginalverkehr oder vergleichbare, besonders erniedrigende Handlung
    Das erzwungene orale Eindringen ist dem Vaginalverkehr nach Art und Intensität vergleichbar und besonders erniedrigend.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann 1streichelt einer erwachsenen Frau mehrere Sekunden lang die nackte Brust, obwohl sie das unmittelbar zuvor ausdrücklich abgelehnt hat. Es bleibt bei dieser Berührung.

Trifft „Beischlaf / beischlafsähnliche Handlung“ hier zu?

„Beischlaf / beischlafsähnliche Handlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vaginalverkehr oder vergleichbare, besonders erniedrigende Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sexuelle Handlung
    Das mehrsekündige Streicheln der nackten Brust ist eine erhebliche sexuelle Handlung.
    erfüllt
  2. 2
    Vaginalverkehr oder vergleichbare, besonders erniedrigende Handlung
    Die geschilderte Berührung ist weder Vaginalverkehr noch nach Art und Intensität eine vergleichbare, besonders erniedrigende Handlung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem erfüllten Regelbeispiel wird ohne weitere Prüfung zwingend ein besonders schwerer Fall abgeleitet.

RichtigDas Regelbeispiel hat Indizwirkung; eine Gesamtwürdigung kann im Ausnahmefall dazu führen, dass kein besonders schwerer Fall vorliegt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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