Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Beidseitiges Verbot

§ 134 BGB, § 817 S. 2 BGB · Zivilrecht

Ein beidseitiges Verbot liegt vor, wenn das gesetzliche Verbot, gegen das ein Rechtsgeschäft verstößt, nicht nur eine, sondern beide an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien trifft; in diesem Fall ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig, ohne dass eine der Parteien Ansprüche aus dem nichtigen Geschäft herleiten kann. Eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Leistung bewusst gegen das Verbot verstößt oder sich der Einsicht in die Verbotswidrigkeit leichtfertig verschließt. Gesetzliche Ausnahmen und Einschränkungen aufgrund des Schutzzwecks des Verbots bleiben zu beachten.

Merksatz

Für die Rückforderungssperre genügt die Nichtigkeit des Geschäfts allein nicht.

Wen trifft das gesetzliche Verbot?Die Gegenüberstellung zeigt, gegen wen sich das Verbot richtet und welche Regel daraus für die Wirksamkeit folgt.
Beidseitiges Verbot
Einseitiges Verbot
Verbotsadressaten
Das Verbot richtet sich gegen beide Parteien.
Das Verbot richtet sich nur gegen eine Partei.
Nichtigkeit
Das Geschäft ist grundsätzlich nichtig.
Das Geschäft ist nur nichtig, wenn der Zweck des Verbots dies erfordert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul verkauft Lea ein Gramm Kokain gegen Barzahlung. Beide besitzen keine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Kokain. Ihnen ist bekannt, dass Verkauf und Erwerb ohne eine solche Erlaubnis verboten sind.

Trifft „Beidseitiges Verbot“ hier zu?

„Beidseitiges Verbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot
    Der unerlaubte Verkauf und Erwerb von Kokain verstoßen gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot richtet sich gegen beide Parteien
    Das Verbot erfasst Paul als Verkäufer und Lea als Erwerberin.
    erfüllt
BFall B

1Ein Lebensmittelhändler verkauft einer erwachsenen Kundin in seinem Supermarkt eine Packung mit 20 Paracetamoltabletten zu je 500 Milligramm. Der Händler betreibt keine Apotheke, und die Kundin kauft die Tabletten für ihren eigenen Bedarf.

Trifft „Beidseitiges Verbot“ hier zu?

„Beidseitiges Verbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbot richtet sich gegen beide Parteien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot
    Der gewerbliche Verkauf dieser apothekenpflichtigen Tabletten außerhalb einer Apotheke verstößt gegen § 43 Abs. 1 AMG.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot richtet sich gegen beide Parteien
    Das Verbot richtet sich gegen den gewerblichen Verkäufer, nicht gegen die Kundin als private Erwerberin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Verbot wird bereits deshalb als beidseitig eingeordnet, weil beide Parteien den Rechtsverstoß kennen.

RichtigEntscheidend ist, ob das Verbot beide Parteien erfasst; ihre gemeinsame Kenntnis genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.