Definitionen
Ein beidseitiges Verbot liegt vor, wenn das gesetzliche Verbot, gegen das ein Rechtsgeschäft verstößt, nicht nur eine, sondern beide an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien trifft; in diesem Fall ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig, ohne dass eine der Parteien Ansprüche aus dem nichtigen Geschäft herleiten kann. Eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Leistung bewusst gegen das Verbot verstößt oder sich der Einsicht in die Verbotswidrigkeit leichtfertig verschließt. Gesetzliche Ausnahmen und Einschränkungen aufgrund des Schutzzwecks des Verbots bleiben zu beachten.
Für die Rückforderungssperre genügt die Nichtigkeit des Geschäfts allein nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul verkauft Lea ein Gramm Kokain gegen Barzahlung. Beide besitzen keine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Kokain. Ihnen ist bekannt, dass Verkauf und Erwerb ohne eine solche Erlaubnis verboten sind.
Trifft „Beidseitiges Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß des Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches VerbotDer unerlaubte Verkauf und Erwerb von Kokain verstoßen gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
- 2erfülltVerbot richtet sich gegen beide ParteienDas Verbot erfasst Paul als Verkäufer und Lea als Erwerberin.
1Ein Lebensmittelhändler verkauft einer erwachsenen Kundin in seinem Supermarkt eine Packung mit 20 Paracetamoltabletten zu je 500 Milligramm. Der Händler betreibt keine Apotheke, und die Kundin kauft die Tabletten für ihren eigenen Bedarf.
Trifft „Beidseitiges Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß des Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches VerbotDer gewerbliche Verkauf dieser apothekenpflichtigen Tabletten außerhalb einer Apotheke verstößt gegen § 43 Abs. 1 AMG.
- 2fehltVerbot richtet sich gegen beide ParteienDas Verbot richtet sich gegen den gewerblichen Verkäufer, nicht gegen die Kundin als private Erwerberin.
Typische Fehler
FehlerEin Verbot wird bereits deshalb als beidseitig eingeordnet, weil beide Parteien den Rechtsverstoß kennen.
RichtigEntscheidend ist, ob das Verbot beide Parteien erfasst; ihre gemeinsame Kenntnis genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema