Definitionen
Beigeladener
§ 63 Nr. 3 VwGO · Öffentliches RechtBeigeladener ist, wer durch Beschluss des Gerichts zu einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren hinzugezogen wird, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO) oder er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO), und der dadurch Beteiligter des Verfahrens wird.
Erst der gerichtliche Beschluss macht einen betroffenen Dritten zum Beteiligten des Verwaltungsprozesses.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Bauherr Berger erhält von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus. 1Sein Nachbar Nolte klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Genehmigung. 2Das Gericht beschließt, Berger zu dem Prozess hinzuzuziehen.
Trifft „Beigeladener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnhängiges VerwaltungsstreitverfahrenDie Klage des Nachbarn ist beim Verwaltungsgericht anhängig.
- 2erfülltHinzuziehung durch Beschluss des GerichtsDas Gericht zieht Berger durch Beschluss hinzu.
- 3erfülltRechtliche Interessen berührt oder einheitliche Entscheidung nötigHebt das Gericht die Genehmigung auf, verliert Berger sie; die Entscheidung kann ihm gegenüber nur einheitlich ergehen.
3Bauherr Berger erhält von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus. 1Sein Nachbar Nolte klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Genehmigung. Berger verfolgt die mündliche Verhandlung als Zuschauer; einen Beschluss, ihn hinzuzuziehen, hat das Gericht nicht gefasst.
Trifft „Beigeladener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnhängiges VerwaltungsstreitverfahrenDie Klage des Nachbarn ist beim Verwaltungsgericht anhängig.
- 2fehltHinzuziehung durch Beschluss des GerichtsOhne Beschluss des Gerichts wird Berger nicht Beteiligter; als Zuschauer ist er nur Außenstehender.
- 3erfülltRechtliche Interessen berührt oder einheitliche Entscheidung nötigDie Entscheidung über die Genehmigung betrifft Berger unmittelbar.
Typische Fehler
FehlerDer Bauherr wird bei der Klage eines Nachbarn gegen seine Baugenehmigung nur als einfach Beizuladender eingeordnet.
RichtigDie Aufhebung der Genehmigung wirkt zwingend auch gegen den Bauherrn; die Entscheidung kann nur einheitlich ergehen, er ist daher notwendig beizuladen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema