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Beigeladener

§ 63 Nr. 3 VwGO · Öffentliches Recht

Beigeladener ist, wer durch Beschluss des Gerichts zu einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren hinzugezogen wird, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO) oder er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO), und der dadurch Beteiligter des Verfahrens wird.

Merksatz

Erst der gerichtliche Beschluss macht einen betroffenen Dritten zum Beteiligten des Verwaltungsprozesses.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Bauherr Berger erhält von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus. 1Sein Nachbar Nolte klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Genehmigung. 2Das Gericht beschließt, Berger zu dem Prozess hinzuzuziehen.

Trifft „Beigeladener“ hier zu?

„Beigeladener“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anhängiges Verwaltungsstreitverfahren
    Die Klage des Nachbarn ist beim Verwaltungsgericht anhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Hinzuziehung durch Beschluss des Gerichts
    Das Gericht zieht Berger durch Beschluss hinzu.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche Interessen berührt oder einheitliche Entscheidung nötig
    Hebt das Gericht die Genehmigung auf, verliert Berger sie; die Entscheidung kann ihm gegenüber nur einheitlich ergehen.
    erfüllt
BFall B

3Bauherr Berger erhält von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus. 1Sein Nachbar Nolte klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Genehmigung. Berger verfolgt die mündliche Verhandlung als Zuschauer; einen Beschluss, ihn hinzuzuziehen, hat das Gericht nicht gefasst.

Trifft „Beigeladener“ hier zu?

„Beigeladener“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinzuziehung durch Beschluss des Gerichts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anhängiges Verwaltungsstreitverfahren
    Die Klage des Nachbarn ist beim Verwaltungsgericht anhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Hinzuziehung durch Beschluss des Gerichts
    Ohne Beschluss des Gerichts wird Berger nicht Beteiligter; als Zuschauer ist er nur Außenstehender.
    fehlt
  3. 3
    Rechtliche Interessen berührt oder einheitliche Entscheidung nötig
    Die Entscheidung über die Genehmigung betrifft Berger unmittelbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Bauherr wird bei der Klage eines Nachbarn gegen seine Baugenehmigung nur als einfach Beizuladender eingeordnet.

RichtigDie Aufhebung der Genehmigung wirkt zwingend auch gegen den Bauherrn; die Entscheidung kann nur einheitlich ergehen, er ist daher notwendig beizuladen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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