Definitionen
Bedingung (Zivilrecht)
§ 158 BGB · ZivilrechtEine Bedingung ist eine rechtsgeschäftliche Nebenabrede, durch die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht werden; bei der aufschiebenden Bedingung treten die Wirkungen erst mit Bedingungseintritt ein, bei der auflösenden Bedingung erlöschen sie mit diesem.
Ungewiss sein muss der Eintritt des Ereignisses, nicht nur dessen Zeitpunkt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia und Leon unterschreiben einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Klavier. Sie vereinbaren, dass der Vertrag erst gelten soll, wenn Mias Bank den beantragten Kredit bewilligt. Die Bank hat noch nicht entschieden, und ob sie den Kredit bewilligen wird, ist offen.
Trifft „Bedingung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche NebenabredeMia und Leon ergänzen ihren Kaufvertrag um eine gemeinsam vereinbarte Regelung.
- 2erfülltZukünftiges EreignisEine mögliche Kreditbewilligung liegt noch in der Zukunft.
- 3erfülltUngewisser EintrittEs steht noch nicht fest, ob die Bank den Kredit bewilligen wird.
- 4erfülltAbhängigkeit der RechtswirkungenDie Wirkungen des Kaufvertrags sollen erst mit der Kreditbewilligung beginnen.
Mia und Leon unterschreiben am 1. Juni einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Klavier. Sie vereinbaren, dass der Vertrag erst am 1. Juli desselben Jahres gelten soll.
Trifft „Bedingung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche NebenabredeMia und Leon ergänzen ihren Kaufvertrag um eine gemeinsam vereinbarte Regelung.
- 2erfülltZukünftiges EreignisDer vereinbarte Beginn liegt nach der Unterzeichnung am 1. Juni.
- 3fehltUngewisser EintrittDer vereinbarte Kalendertag wird sicher eintreten.
- 4erfülltAbhängigkeit der RechtswirkungenDie Wirkungen des Kaufvertrags sollen erst mit Erreichen des vereinbarten Tages beginnen.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einer auflösenden Bedingung werden die Wirkungen erst ab dem Ereigniseintritt angenommen.
RichtigBei der auflösenden Bedingung bestehen die betroffenen Wirkungen zunächst und enden mit dem Ereigniseintritt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema