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Bedingung (Zivilrecht)

§ 158 BGB · Zivilrecht

Eine Bedingung ist eine rechtsgeschäftliche Nebenabrede, durch die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht werden; bei der aufschiebenden Bedingung treten die Wirkungen erst mit Bedingungseintritt ein, bei der auflösenden Bedingung erlöschen sie mit diesem.

Merksatz

Ungewiss sein muss der Eintritt des Ereignisses, nicht nur dessen Zeitpunkt.

Bedingung oder Befristung?Beide knüpfen an ein zukünftiges Ereignis an. Entscheidend ist, ob sein Eintritt ungewiss oder gewiss ist.
Bedingung
Befristung
Zeitlicher Bezug
Das Ereignis liegt in der Zukunft.
Das Ereignis liegt in der Zukunft.
Eintritt des Ereignisses
Ungewiss.
Gewiss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mia und Leon unterschreiben einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Klavier. Sie vereinbaren, dass der Vertrag erst gelten soll, wenn Mias Bank den beantragten Kredit bewilligt. Die Bank hat noch nicht entschieden, und ob sie den Kredit bewilligen wird, ist offen.

Trifft „Bedingung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Bedingung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Nebenabrede
    Mia und Leon ergänzen ihren Kaufvertrag um eine gemeinsam vereinbarte Regelung.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges Ereignis
    Eine mögliche Kreditbewilligung liegt noch in der Zukunft.
    erfüllt
  3. 3
    Ungewisser Eintritt
    Es steht noch nicht fest, ob die Bank den Kredit bewilligen wird.
    erfüllt
  4. 4
    Abhängigkeit der Rechtswirkungen
    Die Wirkungen des Kaufvertrags sollen erst mit der Kreditbewilligung beginnen.
    erfüllt
BFall B

Mia und Leon unterschreiben am 1. Juni einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Klavier. Sie vereinbaren, dass der Vertrag erst am 1. Juli desselben Jahres gelten soll.

Trifft „Bedingung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Bedingung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ungewisser Eintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Nebenabrede
    Mia und Leon ergänzen ihren Kaufvertrag um eine gemeinsam vereinbarte Regelung.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges Ereignis
    Der vereinbarte Beginn liegt nach der Unterzeichnung am 1. Juni.
    erfüllt
  3. 3
    Ungewisser Eintritt
    Der vereinbarte Kalendertag wird sicher eintreten.
    fehlt
  4. 4
    Abhängigkeit der Rechtswirkungen
    Die Wirkungen des Kaufvertrags sollen erst mit Erreichen des vereinbarten Tages beginnen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einer auflösenden Bedingung werden die Wirkungen erst ab dem Ereigniseintritt angenommen.

RichtigBei der auflösenden Bedingung bestehen die betroffenen Wirkungen zunächst und enden mit dem Ereigniseintritt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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