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Bedingung (Öffentliches Recht)

§ 36 II Nr. 2 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, durch die der Eintritt oder der Wegfall eines Verwaltungsakts von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht wird (aufschiebende bzw. auflösende Bedingung).

Merksatz

Die Unsicherheit muss den Eintritt des Ereignisses betreffen, nicht bloß dessen Zeitpunkt.

Bedingung oder Befristung?Entscheidend ist, ob der Eintritt des Ereignisses ungewiss ist oder die Wirkung zeitlich begrenzt wird.
Bedingung
Befristung
Anknüpfung
Künftiges Ereignis mit ungewissem Eintritt.
Festgelegter Zeitpunkt oder Zeitraum.
Rechtswirkung
Die Wirkung beginnt oder endet ereignisabhängig.
Die Wirkung beginnt oder endet zeitabhängig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinde erlaubt einem Verein durch Bescheid, eine städtische Halle für seine Treffen zu nutzen. 1Der Bescheid bestimmt zusätzlich, 2dass die Erlaubnis automatisch endet, falls der Verein ein eigenes Vereinsheim kauft. 3Ob der Verein einen solchen Kauf tätigen wird, ist offen.

Trifft „Bedingung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Bedingung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung
    Die zusätzliche Regelung ergänzt die Erlaubnis zur Hallennutzung.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt oder Wegfall des Verwaltungsakts
    Der Kauf beendet die Nutzungsberechtigung ohne weitere Entscheidung der Gemeinde.
    erfüllt
  3. 3
    Zukünftiges Ereignis mit ungewissem Eintritt
    Es ist ungewiss, ob der künftige Kauf überhaupt stattfinden wird.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinde erlaubt einem Verein durch Bescheid, eine städtische Halle für seine Treffen zu nutzen. 1Der Bescheid bestimmt zusätzlich, 2dass die Erlaubnis am 30. Juni 2030 um 24 Uhr automatisch endet.

Trifft „Bedingung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Bedingung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zukünftiges Ereignis mit ungewissem Eintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung
    Die zusätzliche Regelung ergänzt die Erlaubnis zur Hallennutzung.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt oder Wegfall des Verwaltungsakts
    Die Nutzungsberechtigung endet ohne weitere Entscheidung der Gemeinde.
    erfüllt
  3. 3
    Zukünftiges Ereignis mit ungewissem Eintritt
    Der festgelegte Zeitpunkt tritt sicher ein; deshalb handelt es sich um eine Befristung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin sicher eintretendes Ereignis wird allein wegen seines unbekannten Zeitpunkts als Bedingung eingeordnet.

RichtigUngewiss muss sein, ob das Ereignis überhaupt eintritt; ein lediglich unbekannter Zeitpunkt genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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