Definitionen
Auslobung
§ 657 BGB · ZivilrechtDie Auslobung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand öffentlich bekannt macht, demjenigen eine Belohnung zu zahlen, der eine bestimmte Handlung vornimmt oder einen bestimmten Erfolg herbeiführt, wobei die Verbindlichkeit mit der öffentlichen Bekanntmachung entsteht und unabhängig davon ist, ob der Handelnde die Auslobung kannte.
Entscheidend ist die verlangte Handlung, nicht die Kenntnis des öffentlich bekannt gemachten Belohnungsversprechens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea hängt an den frei zugänglichen Anschlagtafeln mehrerer Supermärkte im Ort Zettel aus: „3Wer meinen entlaufenen Hund Bruno zu mir nach Hause zurückbringt, 2erhält von mir 100 Euro.“ Tom findet Bruno und bringt ihn zu Lea, ohne die Zettel gesehen oder von ihnen gehört zu haben.
Trifft „Auslobung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBekanntgabe gegenüber der ÖffentlichkeitDie Zettel richten sich an einen offenen Personenkreis.
- 2erfülltVersprechen einer BelohnungLea verspricht verbindlich eine Geldzahlung.
- 3erfülltFestgelegte Handlung oder festgelegter Erfolg als VoraussetzungDie Zahlung ist an das Zurückbringen eines bestimmten Hundes geknüpft.
Lea schickt ausschließlich ihrem Nachbarn Tom eine private Nachricht und veröffentlicht sie nirgends: „3Wenn du meinen entlaufenen Hund Bruno zu mir nach Hause zurückbringst, 2zahle ich dir 100 Euro.“ Tom findet Bruno und bringt ihn zu Lea.
Trifft „Auslobung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBekanntgabe gegenüber der ÖffentlichkeitDie Nachricht richtet sich ausschließlich an Tom und wird nicht öffentlich verbreitet.
- 2erfülltVersprechen einer BelohnungLea verspricht verbindlich eine Geldzahlung.
- 3erfülltFestgelegte Handlung oder festgelegter Erfolg als VoraussetzungDie Zahlung ist an das Zurückbringen eines bestimmten Hundes geknüpft.
Typische Fehler
FehlerDie Auslobung wird wie ein Vertragsangebot behandelt und ihre Verbindlichkeit von einer Annahme abhängig gemacht.
RichtigDie Bindung entsteht schon mit der öffentlichen Bekanntgabe; eine Annahme ist dafür nicht nötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema