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326 Definitionen

Auskunftsanspruch der Presse

§ 4 LPresseG (jeweiliges Landespressegesetz); gegenüber Bundesbehörden Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Auskunftsanspruch der Presse ist das subjektiv-öffentliche Recht der Presse gegenüber Behörden, Auskünfte zu verlangen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen, soweit nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen an der Vertraulichkeit überwiegen.

Merksatz

Behörden müssen der Presse antworten, es sei denn, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wiegt schwerer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Redakteur einer Tageszeitung bittet 2das Ordnungsamt seiner Stadt um die Zahl der im Vorjahr verhängten Bußgelder wegen Falschparkens. 3Er will darüber in der Zeitung berichten. Die erbetene Angabe ist 4eine bloße Gesamtzahl ohne Namen oder andere persönliche Daten.

Trifft „Auskunftsanspruch der Presse“ hier zu?

„Auskunftsanspruch der Presse“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsteller ist die Presse
    Der Redakteur fragt für eine Zeitung an.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruchsgegner ist eine Behörde
    Das Ordnungsamt ist eine Behörde.
    erfüllt
  3. 3
    Auskunft dient der öffentlichen Aufgabe der Presse
    Die Auskunft soll der Berichterstattung für die Öffentlichkeit dienen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine überwiegenden Vertraulichkeitsinteressen
    Eine anonyme Gesamtzahl berührt keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Redakteurin einer Tageszeitung fragt bei einem Möbelhaus nach, an welchem Tag dessen neue Filiale eröffnet. 3Sie will darüber in der Zeitung berichten. Das Möbelhaus gehört allein einer Familie, der Staat ist daran nicht beteiligt. 4Der Termin soll ohnehin bald öffentlich bekanntgegeben werden.

Trifft „Auskunftsanspruch der Presse“ hier zu?

„Auskunftsanspruch der Presse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anspruchsgegner ist eine Behörde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsteller ist die Presse
    Die Redakteurin fragt für eine Zeitung an.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruchsgegner ist eine Behörde
    Das Möbelhaus ist ein rein privates Unternehmen ohne staatliche Beteiligung und keine Behörde.
    fehlt
  3. 3
    Auskunft dient der öffentlichen Aufgabe der Presse
    Die Auskunft soll der Berichterstattung dienen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine überwiegenden Vertraulichkeitsinteressen
    Ein Termin, der ohnehin veröffentlicht wird, ist nicht geheimhaltungsbedürftig.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerGegenüber einer Bundesbehörde wird der Anspruch auf das Landespressegesetz gestützt.

RichtigDie Landespressegesetze binden Bundesbehörden nicht; das Bundesverwaltungsgericht leitet den Anspruch ihnen gegenüber unmittelbar aus der Pressefreiheit des Grundgesetzes her.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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