Definitionen
Auskunftsanspruch der Presse
§ 4 LPresseG (jeweiliges Landespressegesetz); gegenüber Bundesbehörden Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDer Auskunftsanspruch der Presse ist das subjektiv-öffentliche Recht der Presse gegenüber Behörden, Auskünfte zu verlangen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen, soweit nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen an der Vertraulichkeit überwiegen.
Behörden müssen der Presse antworten, es sei denn, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wiegt schwerer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Redakteur einer Tageszeitung bittet 2das Ordnungsamt seiner Stadt um die Zahl der im Vorjahr verhängten Bußgelder wegen Falschparkens. 3Er will darüber in der Zeitung berichten. Die erbetene Angabe ist 4eine bloße Gesamtzahl ohne Namen oder andere persönliche Daten.
Trifft „Auskunftsanspruch der Presse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruchsteller ist die PresseDer Redakteur fragt für eine Zeitung an.
- 2erfülltAnspruchsgegner ist eine BehördeDas Ordnungsamt ist eine Behörde.
- 3erfülltAuskunft dient der öffentlichen Aufgabe der PresseDie Auskunft soll der Berichterstattung für die Öffentlichkeit dienen.
- 4erfülltKeine überwiegenden VertraulichkeitsinteressenEine anonyme Gesamtzahl berührt keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen.
1Eine Redakteurin einer Tageszeitung fragt bei einem Möbelhaus nach, an welchem Tag dessen neue Filiale eröffnet. 3Sie will darüber in der Zeitung berichten. Das Möbelhaus gehört allein einer Familie, der Staat ist daran nicht beteiligt. 4Der Termin soll ohnehin bald öffentlich bekanntgegeben werden.
Trifft „Auskunftsanspruch der Presse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruchsteller ist die PresseDie Redakteurin fragt für eine Zeitung an.
- 2fehltAnspruchsgegner ist eine BehördeDas Möbelhaus ist ein rein privates Unternehmen ohne staatliche Beteiligung und keine Behörde.
- 3erfülltAuskunft dient der öffentlichen Aufgabe der PresseDie Auskunft soll der Berichterstattung dienen.
- 4erfülltKeine überwiegenden VertraulichkeitsinteressenEin Termin, der ohnehin veröffentlicht wird, ist nicht geheimhaltungsbedürftig.
Typische Fehler
FehlerGegenüber einer Bundesbehörde wird der Anspruch auf das Landespressegesetz gestützt.
RichtigDie Landespressegesetze binden Bundesbehörden nicht; das Bundesverwaltungsgericht leitet den Anspruch ihnen gegenüber unmittelbar aus der Pressefreiheit des Grundgesetzes her.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema