Definitionen
Ausnutzungsbewusstsein
§ 211 StGB · StrafrechtDas Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und für die Ausführung der Tat erfasst und sie bewusst zur Tötung ausnutzt. Ein planmäßiges Vorgehen oder eine vorgefasste Absicht ist nicht erforderlich; auch ein spontaner Tatentschluss schließt das Ausnutzungsbewusstsein nicht aus.
Der Täter muss die Ahnungslosigkeit des Opfers erkennen und bewusst nutzen; ein Plan ist unnötig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Am Tag nach einem Streit trifft Tom seinen Nachbarn Udo zufällig im Treppenhaus. 1Udo dreht ihm den Rücken zu und ahnt nichts von einer Gefahr. 2Tom erkennt, dass Udo sich von hinten nicht wehren kann, entschließt sich erst in diesem Moment zur Tötung und sticht ihm deshalb sein Taschenmesser in den Rücken.
Trifft „Ausnutzungsbewusstsein“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOpfer ist arg- und wehrlosUdo rechnet mit keinem Angriff und kann sich deshalb nicht wehren.
- 2erfülltTäter erfasst dies und nutzt es bewusst zur TötungTom erfasst die Lage und sticht gerade deshalb zu; dass er sich spontan entschließt, ändert daran nichts.
Am Tag nach einem Streit trifft Tom seinen Nachbarn Udo im Garten, der ihm den Rücken zukehrt. 1Udo trägt Kopfhörer und hat Tom nicht bemerkt. Tom glaubt jedoch fest, Udo habe ihn im Fenster gespiegelt kommen sehen und erwarte den Angriff. Tom sticht ihm sein Taschenmesser in den Rücken.
Trifft „Ausnutzungsbewusstsein“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOpfer ist arg- und wehrlosUdo rechnet mit keinem Angriff und kann sich deshalb nicht wehren.
- 2fehltTäter erfasst dies und nutzt es bewusst zur TötungTom hält Udo für gewarnt und abwehrbereit; er erfasst dessen Ahnungslosigkeit nicht und kann sie daher nicht bewusst ausnutzen.
Typische Fehler
FehlerDie Heimtücke wird verneint, weil der Täter spontan und ohne vorherigen Plan gehandelt hat.
RichtigEs genügt, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und bewusst ausnutzt; ein Plan oder eine vorgefasste Absicht ist nicht nötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema