Definitionen
Auflösung (Öffentliches Recht)
Art. 68 GG · Öffentliches RechtIm öffentlichen Recht bezeichnet die Auflösung einen hoheitlichen oder verfassungsrechtlich geregelten Akt, der auf die vorzeitige Beendigung eines Kollegialorgans, insbesondere eines Parlaments, oder auf die Beendigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet ist. Die Auflösung des Bundestages führt zu vorzeitigen Neuwahlen, beendet aber seine Wahlperiode und seine Tätigkeit nicht sofort; seine Wahlperiode endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.
Die Auflösung des Bundestages löst Neuwahlen aus, beendet aber nicht sofort dessen Tätigkeit.
- AntragstellungVertrauen beantragtDer Bundeskanzler stellt den Antrag auf ein Vertrauensvotum.
- Frühestens nach 48 Std.Vertrauensfrage gescheitertDer Antrag erhält keine Mehrheit aller Bundestagsmitglieder; die Entscheidungsfrist beginnt.
- Binnen 21 TagenEntscheidung über die AuflösungAuf Vorschlag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident die vorzeitige Neuwahl ermöglichen.
- Vertrauen beantragt Der Bundeskanzler stellt den Antrag auf ein Vertrauensvotum.
- Vertrauensfrage gescheitert Der Antrag erhält keine Mehrheit aller Bundestagsmitglieder; die Entscheidungsfrist beginnt.
- Entscheidung über die Auflösung Auf Vorschlag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident die vorzeitige Neuwahl ermöglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Regierungskoalition ist zerbrochen, und der Bundeskanzler findet für seine zentralen Vorhaben keine verlässliche Mehrheit mehr. Er beantragt, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht; bei der Abstimmung 72 Stunden später stimmen von 630 Mitgliedern nur 280 dafür. 1Auf seinen Vorschlag entscheidet der Bundespräsident zehn Tage nach der Abstimmung, 2den Bundestag vorzeitig durch einen neu zu wählenden Bundestag ersetzen zu lassen. Bis dahin hat der Bundestag keinen anderen Bundeskanzler gewählt.
Trifft „Auflösung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher oder verfassungsrechtlich geregelter AktDer Bundespräsident trifft nach der gescheiterten Vertrauensfrage die in Art. 68 GG vorgesehene Entscheidung.
- 2erfülltBeendigung des Organs oder der Körperschaft als ZielDie Entscheidung zielt auf die vorzeitige Beendigung des bisherigen Bundestages durch Neuwahlen.
1Die Bundestagspräsidentin beendet nach Erledigung aller Tagesordnungspunkte die Sitzung des Bundestages. Am nächsten Tag soll das Parlament in unveränderter Zusammensetzung weiterberaten; die nächste Wahl ist erst zum regulären Termin vorgesehen.
Trifft „Auflösung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher oder verfassungsrechtlich geregelter AktDie Bundestagspräsidentin handelt bei der Sitzungsleitung in Ausübung öffentlicher Amtsbefugnisse.
- 2fehltBeendigung des Organs oder der Körperschaft als ZielBeendet wird nur die einzelne Sitzung, nicht der Bundestag als Organ.
Typische Fehler
FehlerEine gescheiterte Vertrauensfrage wird als automatische Auflösung des Bundestages behandelt.
RichtigErforderlich ist eine Entscheidung des Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers; der Bundespräsident muss den Bundestag nicht auflösen.
FehlerDas Auflösungsrecht wird trotz zwischenzeitlicher Wahl eines anderen Bundeskanzlers weiterhin bejaht.
RichtigWählt der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler, entfällt das Auflösungsrecht.