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Auflösung (Öffentliches Recht)

Art. 68 GG · Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht bezeichnet die Auflösung einen hoheitlichen oder verfassungsrechtlich geregelten Akt, der auf die vorzeitige Beendigung eines Kollegialorgans, insbesondere eines Parlaments, oder auf die Beendigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet ist. Die Auflösung des Bundestages führt zu vorzeitigen Neuwahlen, beendet aber seine Wahlperiode und seine Tätigkeit nicht sofort; seine Wahlperiode endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

Merksatz

Die Auflösung des Bundestages löst Neuwahlen aus, beendet aber nicht sofort dessen Tätigkeit.

Wann kann der Bundestag aufgelöst werden?Gezeigt sind die zeitlichen Vorgaben des Art. 68 GG. Die Wahl eines anderen Bundeskanzlers durch die Mitgliedermehrheit beendet das Auflösungsrecht.
  1. Antragstellung
    Vertrauen beantragt
    Der Bundeskanzler stellt den Antrag auf ein Vertrauensvotum.
  2. Frühestens nach 48 Std.
    Vertrauensfrage gescheitert
    Der Antrag erhält keine Mehrheit aller Bundestagsmitglieder; die Entscheidungsfrist beginnt.
  3. Binnen 21 Tagen
    Entscheidung über die Auflösung
    Auf Vorschlag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident die vorzeitige Neuwahl ermöglichen.
  1. Vertrauen beantragt Der Bundeskanzler stellt den Antrag auf ein Vertrauensvotum.
  2. Vertrauensfrage gescheitert Der Antrag erhält keine Mehrheit aller Bundestagsmitglieder; die Entscheidungsfrist beginnt.
  3. Entscheidung über die Auflösung Auf Vorschlag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident die vorzeitige Neuwahl ermöglichen.
21 Tage ab der Abstimmung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Regierungskoalition ist zerbrochen, und der Bundeskanzler findet für seine zentralen Vorhaben keine verlässliche Mehrheit mehr. Er beantragt, dass der Bundestag ihm das Vertrauen ausspricht; bei der Abstimmung 72 Stunden später stimmen von 630 Mitgliedern nur 280 dafür. 1Auf seinen Vorschlag entscheidet der Bundespräsident zehn Tage nach der Abstimmung, 2den Bundestag vorzeitig durch einen neu zu wählenden Bundestag ersetzen zu lassen. Bis dahin hat der Bundestag keinen anderen Bundeskanzler gewählt.

Trifft „Auflösung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Auflösung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher oder verfassungsrechtlich geregelter Akt
    Der Bundespräsident trifft nach der gescheiterten Vertrauensfrage die in Art. 68 GG vorgesehene Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Beendigung des Organs oder der Körperschaft als Ziel
    Die Entscheidung zielt auf die vorzeitige Beendigung des bisherigen Bundestages durch Neuwahlen.
    erfüllt
BFall B

1Die Bundestagspräsidentin beendet nach Erledigung aller Tagesordnungspunkte die Sitzung des Bundestages. Am nächsten Tag soll das Parlament in unveränderter Zusammensetzung weiterberaten; die nächste Wahl ist erst zum regulären Termin vorgesehen.

Trifft „Auflösung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Auflösung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beendigung des Organs oder der Körperschaft als Ziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher oder verfassungsrechtlich geregelter Akt
    Die Bundestagspräsidentin handelt bei der Sitzungsleitung in Ausübung öffentlicher Amtsbefugnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Beendigung des Organs oder der Körperschaft als Ziel
    Beendet wird nur die einzelne Sitzung, nicht der Bundestag als Organ.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine gescheiterte Vertrauensfrage wird als automatische Auflösung des Bundestages behandelt.

RichtigErforderlich ist eine Entscheidung des Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers; der Bundespräsident muss den Bundestag nicht auflösen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Auflösungsrecht wird trotz zwischenzeitlicher Wahl eines anderen Bundeskanzlers weiterhin bejaht.

RichtigWählt der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler, entfällt das Auflösungsrecht.

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