Definitionen
Anfechtbarkeit
§ 42 Abs. 1 VwGO · Öffentliches RechtAnfechtbarkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Verwaltungsakts, mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) angefochten werden zu können. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen noch nicht formell bestandskräftig ist und dieser eine mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen kann. Ob der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist und Rechte verletzt, betrifft erst die Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Fehlerfolgenlehre heißt ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt (bloß) anfechtbar: Er bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
Ob angefochten werden kann, entscheidet nicht erst die tatsächliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Gemeinde verlangt von Lea mit einem an sie gerichteten Bescheid 120 Euro für die Nutzung der Stadtbibliothek. 2Der Bescheid wird Lea heute erstmals zugestellt. 3Lea hält die ihr auferlegte Gebühr für zu hoch und möchte sich dagegen wehren.
Trifft „Anfechtbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Gemeinde regelt durch den Gebührenbescheid verbindlich Leas Zahlungspflicht in einem Einzelfall.
- 2erfülltKeine formelle Bestandskraft gegenüber dem BetroffenenBei der erstmaligen Zustellung heute ist die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen.
- 3erfülltMögliche Verletzung eigener subjektiver RechteAls Adressatin der belastenden Zahlungsregelung kann Lea eine Verletzung eigener Rechte geltend machen.
1Die Gemeinde verlangt von Lea mit einem an sie gerichteten Bescheid 120 Euro für die Nutzung der Stadtbibliothek. Der Bescheid wird ihr zusammen mit einer vollständigen und richtigen Erklärung über den vorgesehenen Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die einmonatige Frist zugestellt. 3Lea hält die Gebühr für zu hoch, unternimmt aber bewusst drei Monate lang nichts. Erst danach möchte sie gegen die Zahlung vorgehen.
Trifft „Anfechtbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Gemeinde regelt durch den Gebührenbescheid verbindlich Leas Zahlungspflicht in einem Einzelfall.
- 2fehltKeine formelle Bestandskraft gegenüber dem BetroffenenDie ordnungsgemäß ausgelöste Monatsfrist ist ohne Rechtsbehelf abgelaufen, sodass der Bescheid Lea gegenüber formell bestandskräftig ist.
- 3erfülltMögliche Verletzung eigener subjektiver RechteDie gegen Lea gerichtete Zahlungspflicht lässt eine Verletzung eigener Rechte weiterhin möglich erscheinen.
Typische Fehler
FehlerDie Zulässigkeit des Rechtsbehelfs wird davon abhängig gemacht, dass der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist.
RichtigFür die Zulässigkeit genügt die mögliche Verletzung eigener Rechte; ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird erst in der Begründetheit geprüft.
FehlerEin rechtswidriger Verwaltungsakt wird trotz abgelaufener Rechtsbehelfsfrist ohne Weiteres für anfechtbar gehalten.
RichtigAuch ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann formell bestandskräftig werden; eine Anfechtung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.