Definitionen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Freiheitsrecht abgeleitetes Grundrecht, das die engere persönliche Lebenssphäre und die Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung schützt, soweit diese nicht durch speziellere Grundrechte erfasst werden. Es erfasst insbesondere die Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und die Selbstdarstellung der Person. Staatliche Eingriffe sind nur bei verfassungsrechtlicher Rechtfertigung zulässig; der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt.
Entscheidend ist der Schutz der Persönlichkeit, nicht die Freiheit zu beliebigem Verhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Gesundheitsamt veröffentlicht auf seiner frei zugänglichen Internetseite Leas Namen und die bei ihr festgestellte psychiatrische Diagnose. Die Angaben stammen aus einer bereits vorhandenen Akte des Amtes.
Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEngere persönliche Lebenssphäre oder Grundbedingungen freier PersönlichkeitsentfaltungDie Veröffentlichung personenbezogener Gesundheitsdaten betrifft Leas informationelle Selbstbestimmung und ihre Privatsphäre.
- 2erfülltKein vorrangiges spezielleres GrundrechtDie Veröffentlichung vorhandener Gesundheitsdaten wird hier nicht durch ein vorrangiges spezielleres Grundrecht erfasst.
Die Stadt verlangt von Spaziergängern in einem öffentlichen Park, auf der rechten Hälfte der breiten Wege zu gehen. 2Lea möchte links gehen; beide Weghälften sind offen und führen zu denselben Orten.
Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEngere persönliche Lebenssphäre oder Grundbedingungen freier PersönlichkeitsentfaltungDie bloße Wahl einer Weghälfte betrifft weder die engere persönliche Lebenssphäre noch die Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung.
- 2erfülltKein vorrangiges spezielleres GrundrechtDie Wahl der Weghälfte fällt hier unter die allgemeine Handlungsfreiheit und nicht unter ein spezielleres Grundrecht.
Typische Fehler
FehlerJede staatliche Beschränkung eines Verhaltens wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet.
RichtigErforderlich ist ein Bezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung.
FehlerJeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird ohne Rechtfertigungsprüfung für unzulässig gehalten.
RichtigAußerhalb des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung kann ein Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata