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Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Freiheitsrecht abgeleitetes Grundrecht, das die engere persönliche Lebenssphäre und die Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung schützt, soweit diese nicht durch speziellere Grundrechte erfasst werden. Es erfasst insbesondere die Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und die Selbstdarstellung der Person. Staatliche Eingriffe sind nur bei verfassungsrechtlicher Rechtfertigung zulässig; der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt.

Merksatz

Entscheidend ist der Schutz der Persönlichkeit, nicht die Freiheit zu beliebigem Verhalten.

Persönlichkeitsschutz oder Handlungsfreiheit?Beide Rechte beruhen auf Art. 2 Abs. 1 GG. Der zusätzliche Bezug zur Menschenwürde erklärt die besondere Schutzrichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Allgemeine Handlungsfreiheit
Rechtsgrundlage
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG
Schutzrichtung
Engere persönliche Lebenssphäre und Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung
Grundsätzlich jedes menschliche Verhalten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Gesundheitsamt veröffentlicht auf seiner frei zugänglichen Internetseite Leas Namen und die bei ihr festgestellte psychiatrische Diagnose. Die Angaben stammen aus einer bereits vorhandenen Akte des Amtes.

Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Engere persönliche Lebenssphäre oder Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung
    Die Veröffentlichung personenbezogener Gesundheitsdaten betrifft Leas informationelle Selbstbestimmung und ihre Privatsphäre.
    erfüllt
  2. 2
    Kein vorrangiges spezielleres Grundrecht
    Die Veröffentlichung vorhandener Gesundheitsdaten wird hier nicht durch ein vorrangiges spezielleres Grundrecht erfasst.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verlangt von Spaziergängern in einem öffentlichen Park, auf der rechten Hälfte der breiten Wege zu gehen. 2Lea möchte links gehen; beide Weghälften sind offen und führen zu denselben Orten.

Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Engere persönliche Lebenssphäre oder Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Engere persönliche Lebenssphäre oder Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung
    Die bloße Wahl einer Weghälfte betrifft weder die engere persönliche Lebenssphäre noch die Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung.
    fehlt
  2. 2
    Kein vorrangiges spezielleres Grundrecht
    Die Wahl der Weghälfte fällt hier unter die allgemeine Handlungsfreiheit und nicht unter ein spezielleres Grundrecht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede staatliche Beschränkung eines Verhaltens wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet.

RichtigErforderlich ist ein Bezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird ohne Rechtfertigungsprüfung für unzulässig gehalten.

RichtigAußerhalb des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung kann ein Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

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