Definitionen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDas allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB die engere persönliche Lebenssphäre und die Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung, insbesondere die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit, die Privat- und Intimsphäre sowie das Recht am eigenen Bild und Wort.
Geschützt ist auch, selbst zu bestimmen, wie die eigene Person öffentlich dargestellt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Anna führt zu Hause ein privates Gespräch mit ihrem Partner. 1Ihr Nachbar nimmt das Gespräch ohne ihr Wissen auf und stellt die Aufnahme mit Annas Namen ins Internet.
Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutz als sonstiges RechtDas betroffene Recht am eigenen Wort wird als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht geschützt.
- 2erfülltBezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen der PersönlichkeitsentfaltungDas Gespräch gehört zu Annas privater Lebenssphäre und unterliegt ihrem Recht am eigenen Wort.
1Anna gehört ein Haus, für dessen jeweiligen Eigentümer im Grundbuch das Recht eingetragen ist, über Bens Grundstück zu fahren. Ben versperrt diesen Weg mit Betonblöcken.
Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutz als sonstiges RechtDas eingetragene Fahrrecht ist eine Grunddienstbarkeit und damit ebenfalls ein sonstiges Recht.
- 2fehltBezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen der PersönlichkeitsentfaltungDie Wegsperre beeinträchtigt Annas Grundstücksrecht, nicht ihre geschützte Persönlichkeitssphäre.
Typische Fehler
FehlerDie Rechtswidrigkeit wird wie bei einer Verletzung von Körper oder Eigentum allein aus dem Eingriff abgeleitet.
RichtigBeim allgemeinen Persönlichkeitsrecht als offenem Rahmenrecht indiziert der Eingriff die Rechtswidrigkeit nicht; sie ist durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festzustellen.
FehlerAus jeder Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wird automatisch ein Schadensersatzanspruch abgeleitet.
RichtigSchadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt insbesondere auch Rechtswidrigkeit, Verschulden und einen ersatzfähigen Schaden voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata