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Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB die engere persönliche Lebenssphäre und die Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung, insbesondere die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit, die Privat- und Intimsphäre sowie das Recht am eigenen Bild und Wort.

Merksatz

Geschützt ist auch, selbst zu bestimmen, wie die eigene Person öffentlich dargestellt wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna führt zu Hause ein privates Gespräch mit ihrem Partner. 1Ihr Nachbar nimmt das Gespräch ohne ihr Wissen auf und stellt die Aufnahme mit Annas Namen ins Internet.

Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutz als sonstiges Recht
    Das betroffene Recht am eigenen Wort wird als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung
    Das Gespräch gehört zu Annas privater Lebenssphäre und unterliegt ihrem Recht am eigenen Wort.
    erfüllt
BFall B

1Anna gehört ein Haus, für dessen jeweiligen Eigentümer im Grundbuch das Recht eingetragen ist, über Bens Grundstück zu fahren. Ben versperrt diesen Weg mit Betonblöcken.

Trifft „Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutz als sonstiges Recht
    Das eingetragene Fahrrecht ist eine Grunddienstbarkeit und damit ebenfalls ein sonstiges Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur engeren persönlichen Lebenssphäre oder zu den Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung
    Die Wegsperre beeinträchtigt Annas Grundstücksrecht, nicht ihre geschützte Persönlichkeitssphäre.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Rechtswidrigkeit wird wie bei einer Verletzung von Körper oder Eigentum allein aus dem Eingriff abgeleitet.

RichtigBeim allgemeinen Persönlichkeitsrecht als offenem Rahmenrecht indiziert der Eingriff die Rechtswidrigkeit nicht; sie ist durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festzustellen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jeder Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wird automatisch ein Schadensersatzanspruch abgeleitet.

RichtigSchadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt insbesondere auch Rechtswidrigkeit, Verschulden und einen ersatzfähigen Schaden voraus.

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