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Allgemeiner Gleichheitssatz

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; eine Ungleichbehandlung von Personengruppen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie durch einen sachlichen Grund legitimiert ist, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigung je nach Intensität der Ungleichbehandlung von einer bloßen Willkürprüfung bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung reichen.

Merksatz

Wesentlich Gleiches darf nur mit einem hinreichend gewichtigen sachlichen Grund ungleich behandelt werden.

Wie wird ein Gleichheitsverstoß geprüft?Zunächst wird die rechtfertigungsbedürftige Behandlung festgestellt, anschließend ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft.
  1. 1
    Rechtfertigungsbedürftige Behandlung
    Wird wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt?
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Trägt der sachliche Grund die Behandlung nach dem jeweils gebotenen Prüfungsmaßstab?
  1. 1
    Rechtfertigungsbedürftige Behandlung Wird wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt?
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Trägt der sachliche Grund die Behandlung nach dem jeweils gebotenen Prüfungsmaßstab?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Bibliothek, deren erwachsene Mitglieder dieselben Bücher und Angebote nutzen können. 1Mitglieder mit gerader Ausweisnummer zahlen jährlich 20 Euro, Mitglieder mit ungerader Ausweisnummer 40 Euro. 2Die Nummern sind zufällig vergeben, und alle Mitglieder verursachen gleich hohe Kosten. Die Gemeinde verfolgt mit dem Preisunterschied keinen weiteren Zweck.

Trifft „Allgemeiner Gleichheitssatz“ hier zu?

„Allgemeiner Gleichheitssatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung vom Gleichheitsgebot
    Die hinsichtlich der Bibliotheksnutzung vergleichbaren Mitglieder müssen unterschiedliche Gebühren zahlen.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Rechtfertigung nach intensitätsabhängigem Maßstab
    Die bloße Nummernvergabe liefert hier keinen sachlichen Grund, sodass die Gebührenstaffel bereits der Willkürprüfung nicht standhält.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Bibliothek für Erwachsene. 1Regulär kostet die Mitgliedschaft jährlich 20 Euro, für Erwachsene mit Bürgergeldbezug 5 Euro. Die Angebote und die Kosten ihrer Bereitstellung sind für beide Gruppen gleich. Mit der Ermäßigung will die Gemeinde Menschen mit wenig Geld den Zugang zu Büchern erleichtern.

Trifft „Allgemeiner Gleichheitssatz“ hier zu?

„Allgemeiner Gleichheitssatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Rechtfertigung nach intensitätsabhängigem Maßstab

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung vom Gleichheitsgebot
    Für dieselbe Bibliotheksnutzung werden zunächst unterschiedliche Gebühren verlangt, deren Rechtfertigung zu prüfen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Rechtfertigung nach intensitätsabhängigem Maßstab
    Die begrenzte Ermäßigung erleichtert einkommensschwachen Menschen den Zugang zur Bibliothek und rechtfertigt die unterschiedliche Gebührenhöhe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus unterschiedlichen Belastungen vergleichbarer Personengruppen wird unmittelbar auf eine Grundrechtsverletzung geschlossen.

RichtigNach der Feststellung der Ungleichbehandlung muss deren sachliche Rechtfertigung geprüft werden.

Prüfungsort

FehlerDie Rechtfertigung wird unabhängig von der Art und Intensität der Ungleichbehandlung stets nur auf Willkür geprüft.

RichtigDer Rechtfertigungsmaßstab ist abgestuft und kann eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen.

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