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326 Definitionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt; dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Die Vertragsbedingungen dürfen nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt sein.

Merksatz

Für die Mehrfachverwendung zählt die Planung, nicht die Zahl schon abgeschlossener Verträge.

AGB oder Individualvereinbarung?Auch ein vorformulierter Text kann im Einzelnen ausgehandelt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wer den Text vorbereitet hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Individualvereinbarung
Vorformulierung
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.
Auch auf Grundlage eines vorformulierten Textes möglich.
Einzelnes Aushandeln
Die betroffene Bedingung ist nicht ausgehandelt.
Die betroffene Bedingung ist ausgehandelt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Großhändlerin hat vor dem ersten Verkauf ein Textblatt für mindestens 20 künftige Lieferverträge erstellt. Darin steht, innerhalb welcher Zeit die Käufer zahlen müssen. Beim Vertragsschluss mit einem anderen Unternehmen verlangt sie, dass dieses Textblatt für den Kauf gilt. Sie erklärt, dass sie über den Inhalt der Regelung nicht verhandelt.

Trifft „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hier zu?

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsbedingungen
    Die Zahlungsfrist legt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag fest.
    erfüllt
  2. 2
    Vorformulierte Bedingungen
    Der Text steht bereits vor dem Vertragsschluss fest.
    erfüllt
  3. 3
    Für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt
    Die Großhändlerin plant die Verwendung des Textblatts für mindestens 20 Verträge.
    erfüllt
  4. 4
    Von einer Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt
    Die Großhändlerin verlangt beim Abschluss die Verwendung ihres Textblatts.
    erfüllt
  5. 5
    Nicht im Einzelnen ausgehandelt
    Die Großhändlerin lässt keine inhaltlichen Verhandlungen zu.
    erfüllt
BFall B

2Eine Großhändlerin hat vor dem Verkauf ein Textblatt nur für diesen einmaligen Liefervertrag mit einem anderen Unternehmen erstellt; eine weitere Verwendung hat sie nicht vor. 1Darin steht, innerhalb welcher Zeit der Käufer zahlen muss. 4Beim Vertragsschluss verlangt sie, dass dieses Textblatt für den Kauf gilt. 5Sie erklärt, dass sie über den Inhalt der Regelung nicht verhandelt.

Trifft „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hier zu?

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsbedingungen
    Die Zahlungsfrist legt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag fest.
    erfüllt
  2. 2
    Vorformulierte Bedingungen
    Der Text steht bereits vor dem Vertragsschluss fest.
    erfüllt
  3. 3
    Für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt
    Das Textblatt ist ausschließlich für einen einzigen Vertrag vorgesehen.
    fehlt
  4. 4
    Von einer Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt
    Die Großhändlerin verlangt beim Abschluss die Verwendung ihres Textblatts.
    erfüllt
  5. 5
    Nicht im Einzelnen ausgehandelt
    Die Großhändlerin lässt keine inhaltlichen Verhandlungen zu.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNur Kleingedrucktes in einer gesonderten Anlage wird als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordnet.

RichtigDie Einordnung hängt weder von einer gesonderten Anlage noch von einer bestimmten Schriftart ab.

Prüfungsort

FehlerHinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit werden bereits als Merkmale des Begriffs verlangt.

RichtigDie Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Einbeziehung in den Vertrag sind getrennt zu prüfen.

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