Definitionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Abs. 1 BGB · ZivilrechtAllgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt; dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Die Vertragsbedingungen dürfen nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt sein.
Für die Mehrfachverwendung zählt die Planung, nicht die Zahl schon abgeschlossener Verträge.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Großhändlerin hat vor dem ersten Verkauf ein Textblatt für mindestens 20 künftige Lieferverträge erstellt. Darin steht, innerhalb welcher Zeit die Käufer zahlen müssen. Beim Vertragsschluss mit einem anderen Unternehmen verlangt sie, dass dieses Textblatt für den Kauf gilt. Sie erklärt, dass sie über den Inhalt der Regelung nicht verhandelt.
Trifft „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsbedingungenDie Zahlungsfrist legt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag fest.
- 2erfülltVorformulierte BedingungenDer Text steht bereits vor dem Vertragsschluss fest.
- 3erfülltFür eine Vielzahl von Verträgen bestimmtDie Großhändlerin plant die Verwendung des Textblatts für mindestens 20 Verträge.
- 4erfülltVon einer Vertragspartei bei Vertragsschluss gestelltDie Großhändlerin verlangt beim Abschluss die Verwendung ihres Textblatts.
- 5erfülltNicht im Einzelnen ausgehandeltDie Großhändlerin lässt keine inhaltlichen Verhandlungen zu.
2Eine Großhändlerin hat vor dem Verkauf ein Textblatt nur für diesen einmaligen Liefervertrag mit einem anderen Unternehmen erstellt; eine weitere Verwendung hat sie nicht vor. 1Darin steht, innerhalb welcher Zeit der Käufer zahlen muss. 4Beim Vertragsschluss verlangt sie, dass dieses Textblatt für den Kauf gilt. 5Sie erklärt, dass sie über den Inhalt der Regelung nicht verhandelt.
Trifft „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsbedingungenDie Zahlungsfrist legt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag fest.
- 2erfülltVorformulierte BedingungenDer Text steht bereits vor dem Vertragsschluss fest.
- 3fehltFür eine Vielzahl von Verträgen bestimmtDas Textblatt ist ausschließlich für einen einzigen Vertrag vorgesehen.
- 4erfülltVon einer Vertragspartei bei Vertragsschluss gestelltDie Großhändlerin verlangt beim Abschluss die Verwendung ihres Textblatts.
- 5erfülltNicht im Einzelnen ausgehandeltDie Großhändlerin lässt keine inhaltlichen Verhandlungen zu.
Typische Fehler
FehlerNur Kleingedrucktes in einer gesonderten Anlage wird als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordnet.
RichtigDie Einordnung hängt weder von einer gesonderten Anlage noch von einer bestimmten Schriftart ab.
FehlerHinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit werden bereits als Merkmale des Begriffs verlangt.
RichtigDie Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Einbeziehung in den Vertrag sind getrennt zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata