Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet das Recht, alles zu tun und zu lassen, was man will, und schützt damit jedes menschliche Verhalten unabhängig von seinem Gewicht oder seiner Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung. Auf sie können sich natürliche Personen und über Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts berufen. Sie ist durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, also durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.

Merksatz

Geschützt ist jedes Verhalten, beschränken kann es aber jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz verbietet, im Wald außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten. Frau Pohl reitet in ihrer Freizeit gern quer durch den Wald. Sie will das auch künftig tun.

Trifft „Allgemeine Handlungsfreiheit“ hier zu?

„Allgemeine Handlungsfreiheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person oder inländische juristische Person des Privatrechts
    Frau Pohl ist eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Tun oder Lassen nach eigenem Willen
    Frau Pohl will selbst bestimmen, wo sie reitet.
    erfüllt
  3. 3
    Gewicht und Persönlichkeitsbezug unerheblich
    Auch eine bloße Freizeitbeschäftigung ist erfasst, ohne dass es auf ihre Bedeutung für die Persönlichkeit ankommt.
    erfüllt
BFall B

Eine Gemeinde will auf einer gemeindeeigenen Wiese ein Sommerfest ausrichten. Eine Landesbehörde untersagt das Fest. Der Bürgermeister meint, die Gemeinde dürfe frei entscheiden, was sie tut und lässt.

Trifft „Allgemeine Handlungsfreiheit“ hier zu?

„Allgemeine Handlungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Natürliche Person oder inländische juristische Person des Privatrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person oder inländische juristische Person des Privatrechts
    Die Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als Teil der öffentlichen Gewalt nicht Trägerin dieses Grundrechts.
    fehlt
  2. 2
    Tun oder Lassen nach eigenem Willen
    Es geht um ein gewolltes Tun.
    erfüllt
  3. 3
    Gewicht und Persönlichkeitsbezug unerheblich
    Auf das geringe Gewicht eines Festes käme es nicht an.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Schutz wird wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Verhalten beschränkt, das für die Persönlichkeit bedeutsam ist.

RichtigDie allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes Verhalten, auch eine bloße Freizeitbeschäftigung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.