Definitionen
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet das Recht, alles zu tun und zu lassen, was man will, und schützt damit jedes menschliche Verhalten unabhängig von seinem Gewicht oder seiner Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung. Auf sie können sich natürliche Personen und über Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts berufen. Sie ist durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, also durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.
Geschützt ist jedes Verhalten, beschränken kann es aber jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landesgesetz verbietet, im Wald außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten. Frau Pohl reitet in ihrer Freizeit gern quer durch den Wald. Sie will das auch künftig tun.
Trifft „Allgemeine Handlungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche Person oder inländische juristische Person des PrivatrechtsFrau Pohl ist eine natürliche Person.
- 2erfülltTun oder Lassen nach eigenem WillenFrau Pohl will selbst bestimmen, wo sie reitet.
- 3erfülltGewicht und Persönlichkeitsbezug unerheblichAuch eine bloße Freizeitbeschäftigung ist erfasst, ohne dass es auf ihre Bedeutung für die Persönlichkeit ankommt.
Eine Gemeinde will auf einer gemeindeeigenen Wiese ein Sommerfest ausrichten. Eine Landesbehörde untersagt das Fest. Der Bürgermeister meint, die Gemeinde dürfe frei entscheiden, was sie tut und lässt.
Trifft „Allgemeine Handlungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNatürliche Person oder inländische juristische Person des PrivatrechtsDie Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als Teil der öffentlichen Gewalt nicht Trägerin dieses Grundrechts.
- 2erfülltTun oder Lassen nach eigenem WillenEs geht um ein gewolltes Tun.
- 3erfülltGewicht und Persönlichkeitsbezug unerheblichAuf das geringe Gewicht eines Festes käme es nicht an.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz wird wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Verhalten beschränkt, das für die Persönlichkeit bedeutsam ist.
RichtigDie allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes Verhalten, auch eine bloße Freizeitbeschäftigung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema