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Allgemeine Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

§§ 292, 987 ff. BGB · Zivilrecht

Die §§ 987 ff. BGB regeln Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungsersatz unmittelbar zwischen Eigentümer und ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigtem Besitzer sowie aufgrund gesetzlicher Verweisung auch in anderen Herausgabeverhältnissen. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis; die allgemeinen Vorschriften der §§ 812 ff., 823 ff. BGB werden nur nach Maßgabe der jeweiligen Sonderregelungen verdrängt. § 292 BGB verweist bei einem Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands ab Rechtshängigkeit auf die Regeln für den verklagten Besitzer hinsichtlich Schadensersatzes wegen Verschlechterung, Untergangs oder sonstiger Unmöglichkeit der Herausgabe sowie hinsichtlich Nutzungen und Verwendungen, soweit nicht das Schuldverhältnis oder der Verzug für den Gläubiger günstigere Rechtsfolgen vorsehen.

Merksatz

Das Sonderregime verdrängt Bereicherungsrecht und Deliktsrecht nicht pauschal, sondern nur im Umfang seiner jeweiligen Sonderregelungen.

Ab wann greift die Verweisung des § 292 BGB?Die Zeitachse betrifft nur § 292 BGB. Unmittelbare Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis können unabhängig davon bestehen.
  1. Vor Rechtshängigkeit
    Noch keine Verweisung
    § 292 BGB ordnet für diesen Zeitraum noch keine Anwendung der Regeln des verklagten Besitzers an.
  2. Ab Rechtshängigkeit
    Verweisung greift
    Günstigere Regeln aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug bleiben zugunsten des Gläubigers vorrangig.
  1. Noch keine Verweisung § 292 BGB ordnet für diesen Zeitraum noch keine Anwendung der Regeln des verklagten Besitzers an.
  2. Verweisung greift Günstigere Regeln aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug bleiben zugunsten des Gläubigers vorrangig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben nimmt Annas Leiter versehentlich mit, weil er sie für seine eigene hält. 1Als Anna den Irrtum aufklärt und die Rückgabe verlangt, erkennt Ben, dass die Leiter ihr gehört und er sie nicht behalten darf. Er benutzt sie trotzdem und beschädigt dabei aus Unachtsamkeit eine Sprosse. 2Anna verlangt die Reparaturkosten.

Trifft „Allgemeine Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?

„Allgemeine Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vindikationslage oder gesetzliche Verweisung
    Anna ist Eigentümerin, während Ben die Leiter ohne ein Recht zum Besitz innehat.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz oder Verwendungsersatz
    Die Reparaturkosten betreffen einen Schadensersatzanspruch wegen der schuldhaften Beschädigung nach Kenntnis der fehlenden Besitzberechtigung.
    erfüllt
BFall B

Die Leiter gehört Anna, die sie Ben für vier Wochen vermietet. Am zweiten Tag lässt Ben aus Unachtsamkeit einen schweren Stein auf eine Sprosse fallen, die dadurch bricht. Der Mietvertrag läuft unverändert weiter; eine Klage wurde nicht erhoben. 2Anna verlangt von Ben die Reparaturkosten.

Trifft „Allgemeine Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?

„Allgemeine Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vindikationslage oder gesetzliche Verweisung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vindikationslage oder gesetzliche Verweisung
    Ben ist aufgrund des laufenden Mietvertrags zum Besitz berechtigt, und eine Verweisung nach § 292 BGB greift mangels rechtshängigen Herausgabeanspruchs nicht ein.
    fehlt
  2. 2
    Anspruch auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz oder Verwendungsersatz
    Die Reparaturkosten betreffen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen der beschädigten Leiter.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Anwendung der §§ 987 ff. BGB nach § 292 BGB wird als Analogie eingeordnet.

Richtig§ 292 BGB ordnet die Anwendung durch eine gesetzliche Verweisung an.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Verweisung des § 292 BGB wird bereits ab Fälligkeit oder Mahnung angewendet.

RichtigDie Verweisung setzt die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands voraus.

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