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Abwägungslehre (Strafrecht)

§ 34 StGB · Strafrecht

Im Strafrecht bezeichnet die Abwägungslehre insbesondere im Rahmen der rechtfertigenden Pflichtenkollision und des rechtfertigenden Notstands die Methode, durch Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen nach Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie Intensität und Nähe der Gefahr deren Gewicht für die Rechtfertigung zu bestimmen. Beim rechtfertigenden Notstand muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; weitere Rechtfertigungsvoraussetzungen bleiben daneben erforderlich. Bei einer rechtfertigenden Pflichtenkollision zwischen nicht gleichzeitig erfüllbaren Handlungspflichten genügt im Interessenvergleich die Erfüllung einer mindestens gleichrangigen Pflicht.

Merksatz

Beim rechtfertigenden Notstand genügt Gleichrangigkeit nicht, bei einer Pflichtenkollision kann sie genügen.

Wo steht die Interessenabwägung?Gezeigt ist die objektive Prüfung des rechtfertigenden Notstands. Hervorgehoben ist die Interessenabwägung; das subjektive Rechtfertigungselement kommt hinzu.
  1. 1
    Notstandslage
    Eine gegenwärtige Gefahr muss ein Rechtsgut bedrohen.
  2. 2
    Erforderlichkeit
    Die Handlung muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
  3. 3
    Interessenabwägung
    Erforderlich ist ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.
  4. 4
    Angemessenheit
    Zusätzlich muss die Handlung mit grundlegenden rechtlichen Wertungen vereinbar sein.
  1. 1
    Notstandslage Eine gegenwärtige Gefahr muss ein Rechtsgut bedrohen.
  2. 2
    Erforderlichkeit Die Handlung muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
  3. 3
    Interessenabwägung Erforderlich ist ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.
  4. 4
    Angemessenheit Zusätzlich muss die Handlung mit grundlegenden rechtlichen Wertungen vereinbar sein.
Abwägungslehre (Strafrecht)

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul erleidet in einer abgelegenen Hütte eine lebensbedrohliche allergische Reaktion. Nora hat mehrere Gläser Wein getrunken und kann deshalb ein Auto nicht mehr sicher steuern. Nur eine sofortige Fahrt zur nahen Klinik kann Paul retten; ein Telefon gibt es nicht, andere Hilfe ist nicht erreichbar. Nora fährt Paul auf der sonst menschenleeren, gut einsehbaren öffentlichen Straße zur Klinik.

Trifft „Abwägungslehre (Strafrecht)“ hier zu?

„Abwägungslehre (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Widerstreitende Interessen
    Pauls Lebensschutz steht der durch Noras Alkoholisierung beeinträchtigten Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Gewichtung nach Rechtsgütern und Gefahren
    Der unmittelbar drohende Tod ist mit der abstrakten Verkehrsgefahr auf der übersichtlichen, menschenleeren Straße zu vergleichen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtfertigungsspezifischer Interessenvorrang
    Unter diesen Umständen überwiegt Pauls Lebensschutz die mit der Fahrt verbundene abstrakte Verkehrsgefährdung wesentlich.
    erfüllt
BFall B

Eine auf einer Bank am Ortsrand liegende Zeitschrift im Wert von fünf Euro wird gerade vom Regen durchnässt. Nora hat mehrere Gläser Wein getrunken und kann deshalb ein Auto nicht mehr sicher steuern. Nur eine sofortige Fahrt dorthin könnte die Zeitschrift noch vor der Zerstörung retten; andere Hilfe ist nicht erreichbar. Nora fährt auf der sonst menschenleeren, gut einsehbaren öffentlichen Straße zu der Bank.

Trifft „Abwägungslehre (Strafrecht)“ hier zu?

„Abwägungslehre (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtfertigungsspezifischer Interessenvorrang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Widerstreitende Interessen
    Dem Eigentumsinteresse an der Zeitschrift steht die Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Gewichtung nach Rechtsgütern und Gefahren
    Der unmittelbar drohende Verlust von fünf Euro ist mit der abstrakten Verkehrsgefahr durch Noras Alkoholisierung zu vergleichen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtfertigungsspezifischer Interessenvorrang
    Das geringwertige Eigentumsinteresse überwiegt die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht wesentlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNach einem wesentlich überwiegenden Schutzinteresse wird die Rechtfertigung bejaht, ohne die Angemessenheit der Tat zu prüfen.

RichtigBeim rechtfertigenden Notstand ist die Angemessenheit zusätzlich zum Interessenvergleich zu prüfen.

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