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Abwägungslehre (Öffentliches Recht)

Art. 1 ff. GG · Öffentliches Recht

Die Abwägungslehre bezeichnet das verfassungsrechtliche Prinzip, wonach kollidierende Grundrechte und Verfassungsgüter, soweit sie einer Abwägung zugänglich sind, im Einzelfall durch verhältnismäßige Güterabwägung in einen schonenden Ausgleich (praktische Konkordanz) zu bringen sind, ohne dass einem dieser Rechtsgüter generell der Vorrang zukommt. Die Menschenwürde ist keiner Abwägung zugänglich.

Merksatz

Ein schonender Ausgleich verlangt, die betroffenen abwägungsfähigen Rechtsgüter möglichst weitgehend nebeneinander zur Geltung zu bringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gruppe will tagsüber auf einem öffentlichen Platz vor einem Krankenhaus für bessere Pflege demonstrieren. Die geplante Lautstärke der Lautsprecher würde frisch operierte Patienten gesundheitlich gefährden. Auch bei geringerer Lautstärke wären die Redebeiträge für alle Teilnehmenden gut verständlich und für die Patienten ungefährlich. Die Behörde erlaubt die Versammlung am gewünschten Ort und begrenzt nur die Lautstärke auf dieses Niveau.

Trifft „Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kollision von Grundrechten oder Verfassungsgütern
    Die Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden steht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Abwägungsfähigkeit der betroffenen Rechtsgüter
    Versammlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit sind in dieser Konstellation einer Abwägung zugänglich.
    erfüllt
  3. 3
    Verhältnismäßiger Ausgleich im Einzelfall
    Die Lautstärkebegrenzung schützt die Patienten und ermöglicht zugleich die verständliche Kundgabe des Anliegens am gewünschten Ort.
    erfüllt
BFall B

Eine Gruppe will tagsüber auf einem öffentlichen Platz vor einem Krankenhaus für bessere Pflege demonstrieren. Die geplante Lautstärke der Lautsprecher würde frisch operierte Patienten gesundheitlich gefährden. Auch bei geringerer Lautstärke wären die Redebeiträge für alle Teilnehmenden gut verständlich und für die Patienten ungefährlich. Die Behörde verbietet die gesamte Versammlung am gewünschten Ort und lehnt auch eine Durchführung mit geringerer Lautstärke ab.

Trifft „Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßiger Ausgleich im Einzelfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kollision von Grundrechten oder Verfassungsgütern
    Die Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden steht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Abwägungsfähigkeit der betroffenen Rechtsgüter
    Versammlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit sind in dieser Konstellation einer Abwägung zugänglich.
    erfüllt
  3. 3
    Verhältnismäßiger Ausgleich im Einzelfall
    Das Verbot verdrängt die Versammlungsfreiheit am gewünschten Ort, obwohl eine Lautstärkebegrenzung die Gesundheitsgefahr ebenso beseitigen würde.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Verletzung der Menschenwürde wird durch besonders gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt.

RichtigEine Verletzung der Menschenwürde lässt sich nicht durch entgegenstehende Interessen rechtfertigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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