Definitionen
Abwägungslehre (Öffentliches Recht)
Art. 1 ff. GG · Öffentliches RechtDie Abwägungslehre bezeichnet das verfassungsrechtliche Prinzip, wonach kollidierende Grundrechte und Verfassungsgüter, soweit sie einer Abwägung zugänglich sind, im Einzelfall durch verhältnismäßige Güterabwägung in einen schonenden Ausgleich (praktische Konkordanz) zu bringen sind, ohne dass einem dieser Rechtsgüter generell der Vorrang zukommt. Die Menschenwürde ist keiner Abwägung zugänglich.
Ein schonender Ausgleich verlangt, die betroffenen abwägungsfähigen Rechtsgüter möglichst weitgehend nebeneinander zur Geltung zu bringen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gruppe will tagsüber auf einem öffentlichen Platz vor einem Krankenhaus für bessere Pflege demonstrieren. Die geplante Lautstärke der Lautsprecher würde frisch operierte Patienten gesundheitlich gefährden. Auch bei geringerer Lautstärke wären die Redebeiträge für alle Teilnehmenden gut verständlich und für die Patienten ungefährlich. Die Behörde erlaubt die Versammlung am gewünschten Ort und begrenzt nur die Lautstärke auf dieses Niveau.
Trifft „Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKollision von Grundrechten oder VerfassungsgüternDie Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden steht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten gegenüber.
- 2erfülltAbwägungsfähigkeit der betroffenen RechtsgüterVersammlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit sind in dieser Konstellation einer Abwägung zugänglich.
- 3erfülltVerhältnismäßiger Ausgleich im EinzelfallDie Lautstärkebegrenzung schützt die Patienten und ermöglicht zugleich die verständliche Kundgabe des Anliegens am gewünschten Ort.
Eine Gruppe will tagsüber auf einem öffentlichen Platz vor einem Krankenhaus für bessere Pflege demonstrieren. Die geplante Lautstärke der Lautsprecher würde frisch operierte Patienten gesundheitlich gefährden. Auch bei geringerer Lautstärke wären die Redebeiträge für alle Teilnehmenden gut verständlich und für die Patienten ungefährlich. Die Behörde verbietet die gesamte Versammlung am gewünschten Ort und lehnt auch eine Durchführung mit geringerer Lautstärke ab.
Trifft „Abwägungslehre (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKollision von Grundrechten oder VerfassungsgüternDie Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden steht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten gegenüber.
- 2erfülltAbwägungsfähigkeit der betroffenen RechtsgüterVersammlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit sind in dieser Konstellation einer Abwägung zugänglich.
- 3fehltVerhältnismäßiger Ausgleich im EinzelfallDas Verbot verdrängt die Versammlungsfreiheit am gewünschten Ort, obwohl eine Lautstärkebegrenzung die Gesundheitsgefahr ebenso beseitigen würde.
Typische Fehler
FehlerEine Verletzung der Menschenwürde wird durch besonders gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt.
RichtigEine Verletzung der Menschenwürde lässt sich nicht durch entgegenstehende Interessen rechtfertigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema