Definitionen
Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG
§§ 9, 10 KSchG · ZivilrechtDie Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist eine vom Gericht im Auflösungsurteil festzusetzende Entschädigung in Geld, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und dieses auf Antrag einer Partei gerichtlich aufgelöst wird. Der Auflösungsantrag setzt beim Arbeitnehmer voraus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, beim Arbeitgeber, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich zwölf Monatsverdienste, bei mindestens 50-jährigen Arbeitnehmern nach mindestens 15 Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses fünfzehn und bei mindestens 55-jährigen Arbeitnehmern nach mindestens 20 Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses achtzehn Monatsverdienste; die erhöhten Grenzen gelten nicht, wenn am Auflösungszeitpunkt die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist.
Die Auflösungsgründe unterscheiden sich danach, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber den Antrag stellt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung der 35-jährigen Nina nach fünf Jahren im Betrieb wegen fehlender Kündigungsgründe ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. 2Im Berufungsverfahren beantragt Nina, das Arbeitsverhältnis durch Urteil zu beenden und ihr eine Geldzahlung zuzusprechen. 3Während des Prozesses hat ihr Arbeitgeber sie wiederholt vor der Belegschaft als Diebin beschimpft, obwohl er weiß, dass sie nichts gestohlen hat. Er hat angekündigt, dies bei ihrer Rückkehr täglich fortzusetzen.
Trifft „Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKündigung ohne Beendigung des ArbeitsverhältnissesDas Gericht hat festgestellt, dass die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.
- 2erfülltAuflösungsantrag einer ParteiNina stellt als Arbeitnehmerin einen Antrag auf gerichtliche Auflösung.
- 3erfülltAuflösungsgrund je nach antragstellender ParteiDie wissentlich falschen Diebstahlsvorwürfe und die angekündigten weiteren Beschimpfungen machen Nina die Fortsetzung unzumutbar.
1Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung der 35-jährigen Nina nach fünf Jahren im Betrieb wegen fehlender Kündigungsgründe ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. 2Im Berufungsverfahren beantragt Nina, das Arbeitsverhältnis durch Urteil zu beenden und ihr eine Geldzahlung zuzusprechen. Der Arbeitgeber behandelt Nina weiterhin respektvoll und bietet ihr an, zu unveränderten Bedingungen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten. Nina möchte nur deshalb nicht zurückkehren, weil ihr Arbeitsweg lang ist und sie lieber mehr Freizeit hätte.
Trifft „Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKündigung ohne Beendigung des ArbeitsverhältnissesDas Gericht hat festgestellt, dass die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.
- 2erfülltAuflösungsantrag einer ParteiNina stellt als Arbeitnehmerin einen Antrag auf gerichtliche Auflösung.
- 3fehltAuflösungsgrund je nach antragstellender ParteiDer bloße Wunsch nach einem kürzeren Arbeitsweg und mehr Freizeit macht die Fortsetzung hier nicht unzumutbar.
Typische Fehler
FehlerAus der Unwirksamkeit einer Kündigung wird automatisch ein Anspruch auf Abfindung hergeleitet.
RichtigDie Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfordert eine gerichtliche Auflösung auf Antrag und den für die antragstellende Partei maßgeblichen Auflösungsgrund.
FehlerDie erhöhte Obergrenze wird allein wegen des Alters oder allein wegen langer Beschäftigung angewendet.
RichtigDie erhöhte Obergrenze setzt das jeweilige Mindestalter und die jeweilige Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses gemeinsam voraus; am Auflösungszeitpunkt darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema