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326 Definitionen

Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit

Art. 49, 56 AEUV · Öffentliches Recht

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) schützt die dauerhafte, stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit, während die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorübergehende, grenzüberschreitende Tätigkeiten erfasst; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Leistungserbringung, wobei eine bloß vorübergehende Tätigkeit auch unter Nutzung einer Infrastruktur im Aufnahmestaat der Dienstleistungsfreiheit unterfallen kann.

Merksatz

Wer sich mit fester Einrichtung auf Dauer niederlässt, fällt unter die Niederlassungsfreiheit.

Niederlassung oder Dienstleistung?Die Abgrenzung entscheidet, welche Grundfreiheit geprüft wird.
Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
Dauer
Dauerhaft, stabil und kontinuierlich
Vorübergehend
Einrichtung
Feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit
Infrastruktur möglich, aber nicht auf Dauer
Norm
Art. 49 AEUV
Art. 56 AEUV

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine niederländische Steuerberaterin 2mietet in Köln ohne zeitliche Begrenzung ein Büro und stellt dort zwei Mitarbeiter ein. Von diesem Büro aus 1betreut sie fortlaufend Mandanten in Deutschland.

Trifft „Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben
    Die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt und findet laufend im Aufnahmestaat statt.
    erfüllt
  2. 2
    Feste Einrichtung im Aufnahmestaat
    Das unbefristet gemietete Büro mit Personal ist eine feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit.
    erfüllt
BFall B

Ein niederländischer Malerbetrieb ohne Büro oder Lager in Deutschland 1übernimmt seit Jahren regelmäßig Aufträge in Köln. Mitarbeiter, Material und Werkzeug kommen jeweils aus dem Betrieb in den Niederlanden und fahren nach jedem Auftrag dorthin zurück.

Trifft „Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Feste Einrichtung im Aufnahmestaat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben
    Der Betrieb ist über lange Zeit regelmäßig im Aufnahmestaat tätig.
    erfüllt
  2. 2
    Feste Einrichtung im Aufnahmestaat
    Der Betrieb unterhält im Aufnahmestaat keine feste Einrichtung, sondern erbringt seine Leistungen jeweils grenzüberschreitend.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Nutzung von Räumen oder Infrastruktur im Aufnahmestaat wird als Niederlassung eingeordnet.

RichtigAuch eine vorübergehende Tätigkeit unter Nutzung von Infrastruktur im Aufnahmestaat kann der Dienstleistungsfreiheit unterfallen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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