Definitionen
Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit
Art. 49, 56 AEUV · Öffentliches RechtDie Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) schützt die dauerhafte, stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit, während die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorübergehende, grenzüberschreitende Tätigkeiten erfasst; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Leistungserbringung, wobei eine bloß vorübergehende Tätigkeit auch unter Nutzung einer Infrastruktur im Aufnahmestaat der Dienstleistungsfreiheit unterfallen kann.
Wer sich mit fester Einrichtung auf Dauer niederlässt, fällt unter die Niederlassungsfreiheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine niederländische Steuerberaterin 2mietet in Köln ohne zeitliche Begrenzung ein Büro und stellt dort zwei Mitarbeiter ein. Von diesem Büro aus 1betreut sie fortlaufend Mandanten in Deutschland.
Trifft „Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerhafte Teilnahme am WirtschaftslebenDie Tätigkeit ist auf Dauer angelegt und findet laufend im Aufnahmestaat statt.
- 2erfülltFeste Einrichtung im AufnahmestaatDas unbefristet gemietete Büro mit Personal ist eine feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit.
Ein niederländischer Malerbetrieb ohne Büro oder Lager in Deutschland 1übernimmt seit Jahren regelmäßig Aufträge in Köln. Mitarbeiter, Material und Werkzeug kommen jeweils aus dem Betrieb in den Niederlanden und fahren nach jedem Auftrag dorthin zurück.
Trifft „Abgrenzung Niederlassungsfreiheit / Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerhafte Teilnahme am WirtschaftslebenDer Betrieb ist über lange Zeit regelmäßig im Aufnahmestaat tätig.
- 2fehltFeste Einrichtung im AufnahmestaatDer Betrieb unterhält im Aufnahmestaat keine feste Einrichtung, sondern erbringt seine Leistungen jeweils grenzüberschreitend.
Typische Fehler
FehlerJede Nutzung von Räumen oder Infrastruktur im Aufnahmestaat wird als Niederlassung eingeordnet.
RichtigAuch eine vorübergehende Tätigkeit unter Nutzung von Infrastruktur im Aufnahmestaat kann der Dienstleistungsfreiheit unterfallen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema