Definitionen
Zweckbezogene Mordmerkmale
§ 211 Abs. 2 StGB · StrafrechtZweckbezogene Mordmerkmale sind die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale, bei denen die Tötung einem bestimmten Zweck dient oder durch einen bestimmten Zweck motiviert ist; dazu zählen das Töten zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat sowie das Töten, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, mithin die Merkmale der Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht.
Ein beliebiger Tötungszweck genügt nicht; entscheidend ist der Bezug zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nora hat in einem Laden Geld gestohlen, was Paul beobachtet hat. 1Sie erschießt Paul, damit er niemandem von dem Diebstahl erzählen kann. Paul stirbt, wie Nora es beabsichtigt hat.
Trifft „Zweckbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmöglichung oder Verdeckung als Zweck der TötungNora tötet Paul mit dem Ziel, die Entdeckung ihres Diebstahls zu verhindern.
- 2erfülltBezug auf eine andere StraftatDer vorangegangene Diebstahl ist eine von der Tötung verschiedene Straftat.
Nora hat eine einvernehmliche Affäre mit einem anderen Erwachsenen und will verhindern, dass ihr Ehemann davon erfährt. Paul hat die beiden zusammen gesehen. 1Nora erschießt Paul ausschließlich, damit er ihrem Ehemann nichts von der Affäre erzählen kann. Paul stirbt, wie Nora es beabsichtigt hat.
Trifft „Zweckbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmöglichung oder Verdeckung als Zweck der TötungNora setzt die Tötung gezielt ein, um die Affäre geheim zu halten.
- 2fehltBezug auf eine andere StraftatEine einvernehmliche Affäre unter Erwachsenen ist keine Straftat.
Typische Fehler
FehlerAuch das Verbergen eines bloß peinlichen, nicht strafbaren Verhaltens wird als zweckbezogenes Mordmerkmal eingeordnet.
RichtigDer Ermöglichungs- oder Verdeckungszweck muss eine andere Straftat betreffen.
FehlerVerdeckungsabsicht wird nur bejaht, wenn die andere Straftat durch die Tötung tatsächlich verborgen bleibt.
RichtigEntscheidend ist die Verdeckungsabsicht bei der Tötung; ein tatsächlicher Verdeckungserfolg ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema