Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zwangsvollstreckung

§§ 704 ff. ZPO · Zivilrecht

Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, durch das ein Gläubiger einen titulierten Anspruch auch gegen den Willen des Schuldners mit Hilfe staatlicher Zwangsgewalt durchsetzt, etwa durch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners oder die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.

Merksatz

Zwangsvollstreckung dient der Durchsetzung eines Anspruchs und ist nicht auf den Vermögenszugriff beschränkt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna hat ein nicht mehr anfechtbares Gerichtsurteil erstritten, nach dem Ben ihr ein bestimmtes Fahrrad herausgeben muss. Ben weigert sich ausdrücklich, das Fahrrad herauszugeben. 2Auf Annas Antrag nimmt ein Gerichtsvollzieher Ben das Fahrrad weg und übergibt es Anna.

Trifft „Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Zwangsvollstreckung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Titulierter Anspruch
    Der Herausgabeanspruch ist durch ein rechtskräftiges Endurteil tituliert.
    erfüllt
  2. 2
    Durchsetzung mit staatlicher Zwangsgewalt
    Der Gerichtsvollzieher setzt den Herausgabeanspruch als staatliches Vollstreckungsorgan durch.
    erfüllt
BFall B

1Anna hat ein nicht mehr anfechtbares Gerichtsurteil erstritten, nach dem Ben ihr ein bestimmtes Fahrrad herausgeben muss. Ben weigert sich ausdrücklich, das Fahrrad herauszugeben. Anna nimmt Ben daraufhin das Fahrrad selbst weg und bringt es ohne Beteiligung staatlicher Stellen zu sich.

Trifft „Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Zwangsvollstreckung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durchsetzung mit staatlicher Zwangsgewalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Titulierter Anspruch
    Der Herausgabeanspruch ist durch ein rechtskräftiges Endurteil tituliert.
    erfüllt
  2. 2
    Durchsetzung mit staatlicher Zwangsgewalt
    Anna handelt selbst, ohne dass ein staatliches Vollstreckungsorgan den Anspruch durchsetzt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Herausgabeurteil wird als Erlaubnis verstanden, dem Schuldner die Sache eigenmächtig wegzunehmen.

RichtigDas Urteil ermöglicht die staatliche Durchsetzung des Herausgabeanspruchs und erlaubt für sich genommen keine eigenmächtige Wegnahme.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Endurteilen wird stets Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckung verlangt.

RichtigAuch ein noch nicht rechtskräftiges Endurteil kann Vollstreckungsgrundlage sein, wenn es für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.