Definitionen
Zwangsvollstreckung
§§ 704 ff. ZPO · ZivilrechtDie Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, durch das ein Gläubiger einen titulierten Anspruch auch gegen den Willen des Schuldners mit Hilfe staatlicher Zwangsgewalt durchsetzt, etwa durch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners oder die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.
Zwangsvollstreckung dient der Durchsetzung eines Anspruchs und ist nicht auf den Vermögenszugriff beschränkt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna hat ein nicht mehr anfechtbares Gerichtsurteil erstritten, nach dem Ben ihr ein bestimmtes Fahrrad herausgeben muss. Ben weigert sich ausdrücklich, das Fahrrad herauszugeben. 2Auf Annas Antrag nimmt ein Gerichtsvollzieher Ben das Fahrrad weg und übergibt es Anna.
Trifft „Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTitulierter AnspruchDer Herausgabeanspruch ist durch ein rechtskräftiges Endurteil tituliert.
- 2erfülltDurchsetzung mit staatlicher ZwangsgewaltDer Gerichtsvollzieher setzt den Herausgabeanspruch als staatliches Vollstreckungsorgan durch.
1Anna hat ein nicht mehr anfechtbares Gerichtsurteil erstritten, nach dem Ben ihr ein bestimmtes Fahrrad herausgeben muss. Ben weigert sich ausdrücklich, das Fahrrad herauszugeben. Anna nimmt Ben daraufhin das Fahrrad selbst weg und bringt es ohne Beteiligung staatlicher Stellen zu sich.
Trifft „Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTitulierter AnspruchDer Herausgabeanspruch ist durch ein rechtskräftiges Endurteil tituliert.
- 2fehltDurchsetzung mit staatlicher ZwangsgewaltAnna handelt selbst, ohne dass ein staatliches Vollstreckungsorgan den Anspruch durchsetzt.
Typische Fehler
FehlerEin Herausgabeurteil wird als Erlaubnis verstanden, dem Schuldner die Sache eigenmächtig wegzunehmen.
RichtigDas Urteil ermöglicht die staatliche Durchsetzung des Herausgabeanspruchs und erlaubt für sich genommen keine eigenmächtige Wegnahme.
FehlerBei Endurteilen wird stets Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckung verlangt.
RichtigAuch ein noch nicht rechtskräftiges Endurteil kann Vollstreckungsgrundlage sein, wenn es für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema