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Zwangslage (Strafrecht)

§ 291 Abs. 1 S. 1 StGB · Strafrecht

Eine Zwangslage ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers, die nicht existenzbedrohend sein muss, aber seine Entscheidungsfreiheit erheblich einschränkt, beim Wucher etwa durch ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung. Sie ist Tatbestandsmerkmal insbesondere des Wuchers (§ 291 StGB), daneben etwa des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 StGB) und des Menschenhandels (§ 232 StGB).

Merksatz

Entscheidend ist nicht bloßer Hilfebedarf, sondern ein durch die Bedrängnis erheblich verengter Entscheidungsspielraum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Brand hat Leas Wohnung samt ihrer gesamten Einrichtung zerstört; den Verlust deckt keine Versicherung. An einem frostigen Winterabend steht sie ohne Unterkunft da; Freunde und Verwandte können sie nicht aufnehmen. In dieser Nacht kann sie nur ein Hotel mit einem freien Zimmer erreichen, bei dem sie nach dem Zimmerpreis fragt. 2Eine andere Übernachtungsmöglichkeit ist in dieser Nacht nicht verfügbar.

Trifft „Zwangslage (Strafrecht)“ hier zu?

„Zwangslage (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis
    Der Verlust ihrer Wohnung und Einrichtung bringt Lea in eine ernste persönliche und wirtschaftliche Bedrängnis.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit
    Weil Lea bei winterlicher Kälte dringend eine Unterkunft benötigt und keine Alternative hat, ist ihre Entscheidung über das Hotelangebot erheblich eingeengt.
    erfüllt
BFall B

1Ein Brand hat Leas Wohnung samt ihrer gesamten Einrichtung zerstört; den Verlust deckt keine Versicherung. Ihre Schwester überlässt ihr ab sofort kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung eine bezugsfertige Wohnung im Nachbarhaus und gibt ihr die Schlüssel. Lea fragt außerdem in einem Hotel nach dem Zimmerpreis.

Trifft „Zwangslage (Strafrecht)“ hier zu?

„Zwangslage (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis
    Der erhebliche unversicherte Verlust begründet trotz der angebotenen Ersatzwohnung eine ernste wirtschaftliche Bedrängnis.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit
    Die sofort nutzbare kostenlose Wohnung ermöglicht es Lea, das Hotelangebot ohne Unterkunftsnot abzulehnen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Zwangslage wird mit einer existenzbedrohenden Notlage gleichgesetzt.

RichtigDie Bedrängnis braucht die Existenz nicht zu bedrohen; entscheidend bleibt ihre erhebliche Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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