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Zwangslage (Zivilrecht)

§ 138 BGB · Zivilrecht

Eine Zwangslage ist eine objektiv bestehende ernstliche Bedrängnis einer Person in wirtschaftlicher, persönlicher oder sonstiger Hinsicht, in der sie auf die angebotene Leistung angewiesen ist. Wird sie von dem anderen Teil bewusst ausgenutzt, um einen übermäßigen Vorteil zu erlangen, kann dies insbesondere im Rahmen des Wuchers sowie des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts begründen.

Merksatz

Die Bedrängnis des Betroffenen ist von ihrer bewussten Ausbeutung durch den Vertragspartner zu trennen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Leas einziger Backofen ist ausgefallen; ohne schnelle Reparatur steht die Bäckerei, von der sie lebt, vor dem Aus. Ein Techniker bietet an, den Ofen noch am selben Tag zu reparieren. 2Lea kann den Schaden nicht selbst beheben, und andere rechtzeitige Reparatur- oder Ersatzmöglichkeiten gibt es nicht.

Trifft „Zwangslage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Zwangslage (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv bestehende ernstliche Bedrängnis
    Der tatsächliche Ofenschaden bedroht Leas wirtschaftliche Existenz.
    erfüllt
  2. 2
    Angewiesensein auf die angebotene Leistung
    Lea kann die drohende Betriebsschließung nur durch die angebotene Reparatur abwenden.
    erfüllt
BFall B

1Leas einziger Backofen ist ausgefallen; ohne schnelle Reparatur steht die Bäckerei, von der sie lebt, vor dem Aus. Ein Techniker bietet an, den Ofen noch am selben Tag zu reparieren. Ein anderer Techniker ist sofort erreichbar und bietet dieselbe Reparatur zum üblichen Preis mit demselben Fertigstellungstermin verbindlich an.

Trifft „Zwangslage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Zwangslage (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angewiesensein auf die angebotene Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv bestehende ernstliche Bedrängnis
    Der Ofenschaden bedroht ihren Lebensunterhalt und erfordert eine schnelle Abhilfe.
    erfüllt
  2. 2
    Angewiesensein auf die angebotene Leistung
    Lea ist auf das Angebot des ersten Technikers nicht angewiesen, weil eine gleichwertige und rechtzeitig verfügbare Alternative zum üblichen Preis besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Zwangslage wird nur bei finanzieller Not angenommen.

RichtigAuch eine ernstliche persönliche oder sonstige Bedrängnis kann genügen, wenn der Betroffene deshalb auf die angebotene Leistung angewiesen ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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