Definitionen
Zwangslage (Zivilrecht)
§ 138 BGB · ZivilrechtEine Zwangslage ist eine objektiv bestehende ernstliche Bedrängnis einer Person in wirtschaftlicher, persönlicher oder sonstiger Hinsicht, in der sie auf die angebotene Leistung angewiesen ist. Wird sie von dem anderen Teil bewusst ausgenutzt, um einen übermäßigen Vorteil zu erlangen, kann dies insbesondere im Rahmen des Wuchers sowie des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts begründen.
Die Bedrängnis des Betroffenen ist von ihrer bewussten Ausbeutung durch den Vertragspartner zu trennen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Leas einziger Backofen ist ausgefallen; ohne schnelle Reparatur steht die Bäckerei, von der sie lebt, vor dem Aus. Ein Techniker bietet an, den Ofen noch am selben Tag zu reparieren. 2Lea kann den Schaden nicht selbst beheben, und andere rechtzeitige Reparatur- oder Ersatzmöglichkeiten gibt es nicht.
Trifft „Zwangslage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv bestehende ernstliche BedrängnisDer tatsächliche Ofenschaden bedroht Leas wirtschaftliche Existenz.
- 2erfülltAngewiesensein auf die angebotene LeistungLea kann die drohende Betriebsschließung nur durch die angebotene Reparatur abwenden.
1Leas einziger Backofen ist ausgefallen; ohne schnelle Reparatur steht die Bäckerei, von der sie lebt, vor dem Aus. Ein Techniker bietet an, den Ofen noch am selben Tag zu reparieren. Ein anderer Techniker ist sofort erreichbar und bietet dieselbe Reparatur zum üblichen Preis mit demselben Fertigstellungstermin verbindlich an.
Trifft „Zwangslage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv bestehende ernstliche BedrängnisDer Ofenschaden bedroht ihren Lebensunterhalt und erfordert eine schnelle Abhilfe.
- 2fehltAngewiesensein auf die angebotene LeistungLea ist auf das Angebot des ersten Technikers nicht angewiesen, weil eine gleichwertige und rechtzeitig verfügbare Alternative zum üblichen Preis besteht.
Typische Fehler
FehlerEine Zwangslage wird nur bei finanzieller Not angenommen.
RichtigAuch eine ernstliche persönliche oder sonstige Bedrängnis kann genügen, wenn der Betroffene deshalb auf die angebotene Leistung angewiesen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema