Definitionen
Zweckerreichung
§ 275 Abs. 1 BGB · ZivilrechtZweckerreichung liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg eintritt und dies ohne Zutun des Schuldners geschieht. Die Leistungspflicht ist dann wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Ein bereits anderweitig erreichter Leistungserfolg kann durch die geschuldete Leistung nicht nochmals eintreten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Boot sitzt auf einer Sandbank fest. Die Eigentümerin vereinbart mit einer Bergungsfirma, dass diese gegen Bezahlung dafür sorgen soll, dass das Boot wieder frei schwimmt. Noch bevor die Firma tätig wird, schwimmt das Boot durch die steigende Flut von selbst wieder frei.
Trifft „Zweckerreichung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt des geschuldeten LeistungserfolgsDas vertraglich vereinbarte freie Schwimmen des Bootes ist eingetreten.
- 2erfülltOhne Zutun des SchuldnersDie Flut hat das Boot ohne Mitwirkung der Bergungsfirma befreit.
Ein Boot sitzt auf einer Sandbank fest. Die Eigentümerin vereinbart mit einer Bergungsfirma, dass diese gegen Bezahlung dafür sorgen soll, dass das Boot wieder frei schwimmt. 1Die Firma zieht das Boot mit ihrem Schlepper von der Sandbank, sodass es wieder frei schwimmt.
Trifft „Zweckerreichung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt des geschuldeten LeistungserfolgsDas vertraglich vereinbarte freie Schwimmen des Bootes ist eingetreten.
- 2fehltOhne Zutun des SchuldnersDer Erfolg beruht auf der Arbeit der Bergungsfirma.
Typische Fehler
FehlerDen bloßen Wegfall des Interesses des Gläubigers als Zweckerreichung behandeln.
RichtigDer geschuldete Leistungserfolg muss bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten sein; bloßer Interessenverlust genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema