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Zweckerreichung

§ 275 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Zweckerreichung liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg eintritt und dies ohne Zutun des Schuldners geschieht. Die Leistungspflicht ist dann wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Merksatz

Ein bereits anderweitig erreichter Leistungserfolg kann durch die geschuldete Leistung nicht nochmals eintreten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Boot sitzt auf einer Sandbank fest. Die Eigentümerin vereinbart mit einer Bergungsfirma, dass diese gegen Bezahlung dafür sorgen soll, dass das Boot wieder frei schwimmt. Noch bevor die Firma tätig wird, schwimmt das Boot durch die steigende Flut von selbst wieder frei.

Trifft „Zweckerreichung“ hier zu?

„Zweckerreichung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs
    Das vertraglich vereinbarte freie Schwimmen des Bootes ist eingetreten.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne Zutun des Schuldners
    Die Flut hat das Boot ohne Mitwirkung der Bergungsfirma befreit.
    erfüllt
BFall B

Ein Boot sitzt auf einer Sandbank fest. Die Eigentümerin vereinbart mit einer Bergungsfirma, dass diese gegen Bezahlung dafür sorgen soll, dass das Boot wieder frei schwimmt. 1Die Firma zieht das Boot mit ihrem Schlepper von der Sandbank, sodass es wieder frei schwimmt.

Trifft „Zweckerreichung“ hier zu?

„Zweckerreichung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ohne Zutun des Schuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs
    Das vertraglich vereinbarte freie Schwimmen des Bootes ist eingetreten.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne Zutun des Schuldners
    Der Erfolg beruht auf der Arbeit der Bergungsfirma.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen bloßen Wegfall des Interesses des Gläubigers als Zweckerreichung behandeln.

RichtigDer geschuldete Leistungserfolg muss bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten sein; bloßer Interessenverlust genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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