Definitionen
Zustimmungsberechtigter
§ 182 BGB · ZivilrechtZustimmungsberechtigter ist der Dritte, von dem die Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft einzuholen ist, also die Person, deren Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) erforderlich ist, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Entscheidend ist, wer zustimmen muss, nicht, wem die Zustimmung erklärt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 16-jährige Lea, für die allein ihre Mutter das Sorgerecht hat, kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro auf Rechnung. Der Preis ist noch nicht bezahlt. 1Die Mutter ist nicht am Kauf beteiligt.
Trifft „Zustimmungsberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter außerhalb des RechtsgeschäftsDie Mutter ist weder Käuferin noch Verkäuferin.
- 2erfülltZustimmung für die Wirksamkeit erforderlichWegen der Zahlungspflicht benötigt die beschränkt geschäftsfähige Lea die Zustimmung ihrer allein vertretungsberechtigten Mutter.
Die 25-jährige Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro auf Rechnung. Der Preis ist noch nicht bezahlt. 1Die Mutter ist nicht am Kauf beteiligt; Lea möchte vor dem Bezahlen ihre Meinung hören.
Trifft „Zustimmungsberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter außerhalb des RechtsgeschäftsDie Mutter ist weder Käuferin noch Verkäuferin.
- 2fehltZustimmung für die Wirksamkeit erforderlichDie volljährige Lea benötigt für diesen Kauf keine Zustimmung ihrer Mutter.
Typische Fehler
FehlerDie Vertragspartei, die die Zustimmungserklärung empfängt, wird als Zustimmungsberechtigter bezeichnet.
RichtigZustimmungsberechtigt ist der Dritte, dessen Zustimmung erforderlich ist; eine Vertragspartei kann lediglich Empfängerin seiner Erklärung sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema