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Zustimmungsberechtigter

§ 182 BGB · Zivilrecht

Zustimmungsberechtigter ist der Dritte, von dem die Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft einzuholen ist, also die Person, deren Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) erforderlich ist, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.

Merksatz

Entscheidend ist, wer zustimmen muss, nicht, wem die Zustimmung erklärt wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die 16-jährige Lea, für die allein ihre Mutter das Sorgerecht hat, kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro auf Rechnung. Der Preis ist noch nicht bezahlt. 1Die Mutter ist nicht am Kauf beteiligt.

Trifft „Zustimmungsberechtigter“ hier zu?

„Zustimmungsberechtigter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter außerhalb des Rechtsgeschäfts
    Die Mutter ist weder Käuferin noch Verkäuferin.
    erfüllt
  2. 2
    Zustimmung für die Wirksamkeit erforderlich
    Wegen der Zahlungspflicht benötigt die beschränkt geschäftsfähige Lea die Zustimmung ihrer allein vertretungsberechtigten Mutter.
    erfüllt
BFall B

Die 25-jährige Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro auf Rechnung. Der Preis ist noch nicht bezahlt. 1Die Mutter ist nicht am Kauf beteiligt; Lea möchte vor dem Bezahlen ihre Meinung hören.

Trifft „Zustimmungsberechtigter“ hier zu?

„Zustimmungsberechtigter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zustimmung für die Wirksamkeit erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter außerhalb des Rechtsgeschäfts
    Die Mutter ist weder Käuferin noch Verkäuferin.
    erfüllt
  2. 2
    Zustimmung für die Wirksamkeit erforderlich
    Die volljährige Lea benötigt für diesen Kauf keine Zustimmung ihrer Mutter.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Vertragspartei, die die Zustimmungserklärung empfängt, wird als Zustimmungsberechtigter bezeichnet.

RichtigZustimmungsberechtigt ist der Dritte, dessen Zustimmung erforderlich ist; eine Vertragspartei kann lediglich Empfängerin seiner Erklärung sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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