Definitionen
Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen
Art. 80 II GG · Öffentliches RechtEine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder eines Bundesministers bedarf nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates, wenn einer der nachfolgenden Fälle vorliegt und keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht. Erfasst sind Verordnungen auf Grundlage eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte oder von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, sowie Verordnungen über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes oder über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen.
Eine erforderliche Zustimmung zur Verordnung wird nicht durch die Zustimmung zum ermächtigenden Gesetz ersetzt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat zustimmen musste und zugestimmt hat, wird von den Landesbehörden ausgeführt. Es ermächtigt die Bundesregierung, Einzelheiten zur Bearbeitung von Förderanträgen durch Verordnung zu regeln. 1Die Bundesregierung beschließt eine Verordnung, die ausschließlich diese Antragsbearbeitung betrifft. 3Kein Bundesgesetz enthält hierfür eine Sonderregel zur Beteiligung des Bundesrates.
Trifft „Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerordnung der Bundesregierung oder eines BundesministersDie Verordnung stammt von der Bundesregierung.
- 2erfülltMindestens eine erfasste FallgruppeDas ermächtigende Bundesgesetz war zustimmungsbedürftig und wird zudem von den Ländern ausgeführt.
- 3erfülltKeine anderweitige bundesgesetzliche RegelungEine gesetzliche Abweichung vom Zustimmungserfordernis besteht nicht.
Ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat bei seinem Erlass nicht zustimmen musste, wird ausschließlich von einer Bundesbehörde ausgeführt. Es ermächtigt die Bundesregierung, Einzelheiten zur Bearbeitung von Förderanträgen durch Verordnung zu regeln. 1Die Bundesregierung beschließt eine Verordnung, die ausschließlich diese Antragsbearbeitung betrifft. 3Kein Bundesgesetz enthält hierfür eine Sonderregel zur Beteiligung des Bundesrates.
Trifft „Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerordnung der Bundesregierung oder eines BundesministersDie Verordnung stammt von der Bundesregierung.
- 2fehltMindestens eine erfasste FallgruppeDas Gesetz war nicht zustimmungsbedürftig, wird nicht von den Ländern ausgeführt und die Verordnung betrifft keinen der besonders genannten Regelungsgegenstände.
- 3erfülltKeine anderweitige bundesgesetzliche RegelungEine abweichende bundesgesetzliche Regelung besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerBei der Fallgruppe der Länderausführung wird darauf abgestellt, wer die Verordnung ausführt.
RichtigEntscheidend ist hier, ob das ermächtigende Bundesgesetz von den Ländern ausgeführt wird.
FehlerBei einer erfassten Fallgruppe wird die Zustimmung stets verlangt, ohne bundesgesetzliche Sonderregelungen zu prüfen.
RichtigEine anderweitige bundesgesetzliche Regelung kann vom Zustimmungserfordernis abweichen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema