Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen

Art. 80 II GG · Öffentliches Recht

Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder eines Bundesministers bedarf nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates, wenn einer der nachfolgenden Fälle vorliegt und keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht. Erfasst sind Verordnungen auf Grundlage eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte oder von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, sowie Verordnungen über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes oder über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen.

Merksatz

Eine erforderliche Zustimmung zur Verordnung wird nicht durch die Zustimmung zum ermächtigenden Gesetz ersetzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat zustimmen musste und zugestimmt hat, wird von den Landesbehörden ausgeführt. Es ermächtigt die Bundesregierung, Einzelheiten zur Bearbeitung von Förderanträgen durch Verordnung zu regeln. 1Die Bundesregierung beschließt eine Verordnung, die ausschließlich diese Antragsbearbeitung betrifft. 3Kein Bundesgesetz enthält hierfür eine Sonderregel zur Beteiligung des Bundesrates.

Trifft „Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ hier zu?

„Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verordnung der Bundesregierung oder eines Bundesministers
    Die Verordnung stammt von der Bundesregierung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine erfasste Fallgruppe
    Das ermächtigende Bundesgesetz war zustimmungsbedürftig und wird zudem von den Ländern ausgeführt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung
    Eine gesetzliche Abweichung vom Zustimmungserfordernis besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat bei seinem Erlass nicht zustimmen musste, wird ausschließlich von einer Bundesbehörde ausgeführt. Es ermächtigt die Bundesregierung, Einzelheiten zur Bearbeitung von Förderanträgen durch Verordnung zu regeln. 1Die Bundesregierung beschließt eine Verordnung, die ausschließlich diese Antragsbearbeitung betrifft. 3Kein Bundesgesetz enthält hierfür eine Sonderregel zur Beteiligung des Bundesrates.

Trifft „Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ hier zu?

„Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens eine erfasste Fallgruppe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verordnung der Bundesregierung oder eines Bundesministers
    Die Verordnung stammt von der Bundesregierung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine erfasste Fallgruppe
    Das Gesetz war nicht zustimmungsbedürftig, wird nicht von den Ländern ausgeführt und die Verordnung betrifft keinen der besonders genannten Regelungsgegenstände.
    fehlt
  3. 3
    Keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung
    Eine abweichende bundesgesetzliche Regelung besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei der Fallgruppe der Länderausführung wird darauf abgestellt, wer die Verordnung ausführt.

RichtigEntscheidend ist hier, ob das ermächtigende Bundesgesetz von den Ländern ausgeführt wird.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer erfassten Fallgruppe wird die Zustimmung stets verlangt, ohne bundesgesetzliche Sonderregelungen zu prüfen.

RichtigEine anderweitige bundesgesetzliche Regelung kann vom Zustimmungserfordernis abweichen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.