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Zuweisungsgehalt

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Der Zuweisungsgehalt eines Rechts bezeichnet die einem Rechtsinhaber ausschließlich zugewiesene Befugnis, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Recht zu ziehen; er bildet im Rahmen des Eingriffserwerbs die Grundlage des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn ein Dritter in diesen zugewiesenen Bereich eingreift und dadurch auf Kosten des Rechtsinhabers etwas erlangt.

Merksatz

Entscheidend ist, wem das Recht die wirtschaftliche Nutzung vorbehält, nicht wer damit tatsächlich Geld verdient.

Wo wird der Zuweisungsgehalt geprüft?Bei der Eingriffskondiktion konkretisiert der Zuweisungsgehalt die Prüfung, ob der Vorteil auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt wurde.
  1. 1
    Erlangter Vorteil
    Welchen vermögenswerten Vorteil hat der Anspruchsgegner erhalten?
  2. 2
    Erwerb ohne vorrangige Leistung
    Der Vorteil wird durch einen Eingriff und nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt.
  3. 3
    Zuordnung zum Rechtsinhaber
    Der Eingriff betrifft eine wirtschaftliche Nutzung, die das Recht seinem Inhaber ausschließlich vorbehält.
  4. 4
    Fehlender Rechtsgrund
    Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Vermögensverschiebung.
  1. 1
    Erlangter Vorteil Welchen vermögenswerten Vorteil hat der Anspruchsgegner erhalten?
  2. 2
    Erwerb ohne vorrangige Leistung Der Vorteil wird durch einen Eingriff und nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt.
  3. 3
    Zuordnung zum Rechtsinhaber Der Eingriff betrifft eine wirtschaftliche Nutzung, die das Recht seinem Inhaber ausschließlich vorbehält.
  4. 4
    Fehlender Rechtsgrund Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Vermögensverschiebung.
Zuweisungsgehalt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna ist Eigentümerin eines Hauses mit einer schlichten, unbemalten Außenwand. 2Ben malt ohne Annas Erlaubnis Werbung für sein Geschäft direkt auf diese Wand. Er spart dadurch die Miete für eine vergleichbare Werbefläche. Anna bewohnt das Haus und behält Haus und Grundstück weiterhin in ihrer Gewalt.

Trifft „Zuweisungsgehalt“ hier zu?

„Zuweisungsgehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an ein Recht
    Anknüpfungspunkt ist Annas Eigentum am Haus.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließlich zugewiesene wirtschaftliche Nutzung
    Die Nutzung der Hauswand als Werbefläche ist durch das Eigentum Anna vorbehalten.
    erfüllt
BFall B

1Anna ist Eigentümerin eines Hauses mit einer schlichten, unbemalten Außenwand. Ben fotografiert ausschließlich diese Wand von der öffentlichen Straße aus. Er verkauft das Foto als Hintergrundbild und verdient damit 100 Euro. Anna hat ihm das nicht erlaubt.

Trifft „Zuweisungsgehalt“ hier zu?

„Zuweisungsgehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschließlich zugewiesene wirtschaftliche Nutzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an ein Recht
    Als mögliches Recht kommt wiederum Annas Eigentum am Haus in Betracht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließlich zugewiesene wirtschaftliche Nutzung
    Das Eigentum verschafft Anna kein ausschließliches Recht zur Verwertung solcher von der öffentlichen Straße aus aufgenommenen Fotos.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Eingriffserwerb wird nur angenommen, wenn der Rechtsinhaber einen bezifferbaren Vermögensschaden erlitten hat.

RichtigEntscheidend ist der durch den Eingriff erlangte Vorteil; ein Vermögensschaden des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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