Definitionen
Zuweisungsgehalt
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtDer Zuweisungsgehalt eines Rechts bezeichnet die einem Rechtsinhaber ausschließlich zugewiesene Befugnis, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Recht zu ziehen; er bildet im Rahmen des Eingriffserwerbs die Grundlage des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn ein Dritter in diesen zugewiesenen Bereich eingreift und dadurch auf Kosten des Rechtsinhabers etwas erlangt.
Entscheidend ist, wem das Recht die wirtschaftliche Nutzung vorbehält, nicht wer damit tatsächlich Geld verdient.
- 1Erlangter VorteilWelchen vermögenswerten Vorteil hat der Anspruchsgegner erhalten?
- 2Erwerb ohne vorrangige LeistungDer Vorteil wird durch einen Eingriff und nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt.
- 3Zuordnung zum RechtsinhaberDer Eingriff betrifft eine wirtschaftliche Nutzung, die das Recht seinem Inhaber ausschließlich vorbehält.
- 4Fehlender RechtsgrundEs besteht keine rechtliche Grundlage für die Vermögensverschiebung.
- 1Erlangter Vorteil Welchen vermögenswerten Vorteil hat der Anspruchsgegner erhalten?
- 2Erwerb ohne vorrangige Leistung Der Vorteil wird durch einen Eingriff und nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt.
- 3Zuordnung zum Rechtsinhaber Der Eingriff betrifft eine wirtschaftliche Nutzung, die das Recht seinem Inhaber ausschließlich vorbehält.
- 4Fehlender Rechtsgrund Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Vermögensverschiebung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna ist Eigentümerin eines Hauses mit einer schlichten, unbemalten Außenwand. 2Ben malt ohne Annas Erlaubnis Werbung für sein Geschäft direkt auf diese Wand. Er spart dadurch die Miete für eine vergleichbare Werbefläche. Anna bewohnt das Haus und behält Haus und Grundstück weiterhin in ihrer Gewalt.
Trifft „Zuweisungsgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an ein RechtAnknüpfungspunkt ist Annas Eigentum am Haus.
- 2erfülltAusschließlich zugewiesene wirtschaftliche NutzungDie Nutzung der Hauswand als Werbefläche ist durch das Eigentum Anna vorbehalten.
1Anna ist Eigentümerin eines Hauses mit einer schlichten, unbemalten Außenwand. Ben fotografiert ausschließlich diese Wand von der öffentlichen Straße aus. Er verkauft das Foto als Hintergrundbild und verdient damit 100 Euro. Anna hat ihm das nicht erlaubt.
Trifft „Zuweisungsgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an ein RechtAls mögliches Recht kommt wiederum Annas Eigentum am Haus in Betracht.
- 2fehltAusschließlich zugewiesene wirtschaftliche NutzungDas Eigentum verschafft Anna kein ausschließliches Recht zur Verwertung solcher von der öffentlichen Straße aus aufgenommenen Fotos.
Typische Fehler
FehlerEin Eingriffserwerb wird nur angenommen, wenn der Rechtsinhaber einen bezifferbaren Vermögensschaden erlitten hat.
RichtigEntscheidend ist der durch den Eingriff erlangte Vorteil; ein Vermögensschaden des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema