Definitionen
Zustimmungsanspruch
§ 888 BGB · ZivilrechtDer Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB steht dem Inhaber eines durch Vormerkung oder Veräußerungsverbot gesicherten Anspruchs gegen den Erwerber eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts daran zu, soweit der Erwerb ihm gegenüber unwirksam ist. Er richtet sich auf die Zustimmung zu einer Eintragung oder Löschung, die zur Verwirklichung des gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
Entscheidend ist die Wirkung gegenüber dem gesicherten Gläubiger, nicht die Unwirksamkeit gegenüber jedermann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vera verkauft ihr Grundstück durch notariellen Vertrag an Amir und verspricht, es ohne Grundschulden zu übertragen. Amirs Anspruch auf Übertragung wird zuerst durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert. Anschließend bestellt Vera zugunsten der Bank eine Grundschuld, die ebenfalls eingetragen wird. Amir verlangt von der Bank, der Löschung der Grundschuld zuzustimmen.
Trifft „Zustimmungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Vormerkung oder Veräußerungsverbot gesicherter AnspruchAmir hat einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Übertragung des Grundstücks ohne Grundschulden.
- 2erfülltErwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts daranDie Bank erwirbt mit der Grundschuld ein eingetragenes Grundstücksrecht.
- 3erfülltRelative Unwirksamkeit des ErwerbsDer nach Eintragung der Vormerkung erfolgte Erwerb beeinträchtigt Amirs gesicherten Anspruch und ist ihm gegenüber insoweit unwirksam.
- 4erfülltErforderliche Zustimmung zur Eintragung oder LöschungZur Übertragung ohne Grundschulden muss die Grundschuld gelöscht werden, wofür die Zustimmung der Bank erforderlich ist.
2Vera bestellt zugunsten der Bank eine Grundschuld an ihrem Grundstück und lässt sie im Grundbuch eintragen. 4Danach verkauft sie das Grundstück durch notariellen Vertrag an Amir und verspricht, es ohne Grundschulden zu übertragen. 1Amirs Anspruch auf Übertragung wird anschließend durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert. Amir verlangt von der Bank, der Löschung der Grundschuld zuzustimmen.
Trifft „Zustimmungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch Vormerkung oder Veräußerungsverbot gesicherter AnspruchAmirs Anspruch auf Übertragung ohne Grundschulden ist durch eine Vormerkung gesichert.
- 2erfülltErwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts daranDie Bank hat ein eingetragenes Grundstücksrecht erworben.
- 3fehltRelative Unwirksamkeit des ErwerbsDie Bank hat die Grundschuld bereits vor der Vormerkung erworben; deren spätere Eintragung macht diesen Erwerb Amir gegenüber nicht unwirksam.
- 4erfülltErforderliche Zustimmung zur Eintragung oder LöschungAuch hier erfordert die versprochene Übertragung ohne Grundschulden die Löschung und damit die Zustimmung der Bank.
Typische Fehler
FehlerWie beim Grundbuchberichtigungsanspruch wird verlangt, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage falsch wiedergibt.
Richtig§ 888 BGB setzt einen gegenüber dem gesicherten Gläubiger unwirksamen Rechtserwerb voraus; eine Grundbuchunrichtigkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung.
FehlerVom Erwerber wird aufgrund des § 888 BGB die Erfüllung des gesicherten Anspruchs selbst verlangt.
RichtigGeschuldet ist die zur Anspruchsverwirklichung benötigte Zustimmung zu einer Eintragung oder Löschung, nicht die Erfüllung des gesicherten Anspruchs selbst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema