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Zensurverbot

Art. 5 I 3 GG · Öffentliches Recht

Das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG untersagt jede Vorzensur, d.h. ein staatliches Verfahren zur inhaltlichen Vorprüfung von Meinungsäußerungen, Druckerzeugnissen oder anderen Kommunikationsmitteln vor deren Herstellung oder Verbreitung, bei dem deren Herstellung oder Verbreitung von einer Freigabe abhängig ist (Präventivkontrolle). Nachträgliche Eingriffe (Repressivmaßnahmen) werden vom Zensurverbot nicht erfasst, sondern richten sich nach den allgemeinen Schranken des Art. 5 II GG.

Merksatz

Entscheidend ist der staatliche Freigabevorbehalt, nicht allein der Zeitpunkt einer Kontrolle.

Vorzensur oder nachträglicher Eingriff?Das Zensurverbot erfasst die vorgeschaltete staatliche Inhaltsprüfung mit Freigabevorbehalt. Spätere Eingriffe sind gesondert an den Grundrechten zu messen.
Zensurverbot (Vorzensur)
Nachträgliche Eingriffe
Art der Kontrolle
Herstellung oder Verbreitung erst nach staatlicher Inhaltsprüfung und Freigabe.
Eingriff nach der Verbreitung eines Inhalts.
Rechtliche Beurteilung
Vorzensur ist ausnahmslos verboten.
Nicht pauschal verboten; an den grundrechtlichen Schrankenanforderungen zu messen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine staatliche Behörde verlangt von allen Zeitungsredaktionen, ihr jeden Artikel vor dem Druck zur inhaltlichen Prüfung vorzulegen. Gedruckt oder veröffentlicht werden darf der Artikel erst nach Erlaubnis der Behörde.

Trifft „Zensurverbot“ hier zu?

„Zensurverbot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren
    Die Behörde führt das Prüfungsverfahren als staatliche Stelle durch.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Prüfung eines Kommunikationsinhalts
    Die Prüfung betrifft den Inhalt der Zeitungsartikel.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung vor Herstellung oder Verbreitung
    Die Artikel müssen bereits vor dem Druck geprüft werden.
    erfüllt
  4. 4
    Freigabe als Voraussetzung
    Ohne behördliche Freigabe sind Druck und Veröffentlichung untersagt.
    erfüllt
BFall B

1Eine staatliche Behörde bietet Zeitungsredaktionen an, 3geplante Artikel freiwillig vor dem Druck auf ihren Inhalt zu prüfen. 2Eine Redaktion legt einen Artikel vor, den die Behörde daraufhin liest und inhaltlich beurteilt. Die Redaktion darf ihn unabhängig vom Prüfergebnis und ohne behördliche Erlaubnis drucken und veröffentlichen.

Trifft „Zensurverbot“ hier zu?

„Zensurverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freigabe als Voraussetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren
    Die Prüfung wird in einem Verfahren einer staatlichen Stelle angeboten.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Prüfung eines Kommunikationsinhalts
    Die Behörde untersucht den Inhalt eines Zeitungsartikels.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung vor Herstellung oder Verbreitung
    Die angebotene Prüfung erfolgt vor dem Druck des Artikels.
    erfüllt
  4. 4
    Freigabe als Voraussetzung
    Druck und Veröffentlichung sind weder von der Teilnahme noch von einer behördlichen Freigabe abhängig.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Vorzensur wird wegen ihres Zwecks, etwa des Jugendschutzes, für rechtfertigungsfähig gehalten.

RichtigEine Vorzensur bleibt auch dann verboten, wenn sie dem Jugendschutz dienen soll.

Rechtsfolge falsch

FehlerNachträgliche Eingriffe werden für stets zulässig gehalten, weil das Zensurverbot sie nicht erfasst.

RichtigAuch nachträgliche Eingriffe müssen die grundrechtlichen Schrankenanforderungen erfüllen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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