Definitionen
Zensurverbot
Art. 5 I 3 GG · Öffentliches RechtDas Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG untersagt jede Vorzensur, d.h. ein staatliches Verfahren zur inhaltlichen Vorprüfung von Meinungsäußerungen, Druckerzeugnissen oder anderen Kommunikationsmitteln vor deren Herstellung oder Verbreitung, bei dem deren Herstellung oder Verbreitung von einer Freigabe abhängig ist (Präventivkontrolle). Nachträgliche Eingriffe (Repressivmaßnahmen) werden vom Zensurverbot nicht erfasst, sondern richten sich nach den allgemeinen Schranken des Art. 5 II GG.
Entscheidend ist der staatliche Freigabevorbehalt, nicht allein der Zeitpunkt einer Kontrolle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine staatliche Behörde verlangt von allen Zeitungsredaktionen, ihr jeden Artikel vor dem Druck zur inhaltlichen Prüfung vorzulegen. Gedruckt oder veröffentlicht werden darf der Artikel erst nach Erlaubnis der Behörde.
Trifft „Zensurverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches VerfahrenDie Behörde führt das Prüfungsverfahren als staatliche Stelle durch.
- 2erfülltInhaltliche Prüfung eines KommunikationsinhaltsDie Prüfung betrifft den Inhalt der Zeitungsartikel.
- 3erfülltPrüfung vor Herstellung oder VerbreitungDie Artikel müssen bereits vor dem Druck geprüft werden.
- 4erfülltFreigabe als VoraussetzungOhne behördliche Freigabe sind Druck und Veröffentlichung untersagt.
1Eine staatliche Behörde bietet Zeitungsredaktionen an, 3geplante Artikel freiwillig vor dem Druck auf ihren Inhalt zu prüfen. 2Eine Redaktion legt einen Artikel vor, den die Behörde daraufhin liest und inhaltlich beurteilt. Die Redaktion darf ihn unabhängig vom Prüfergebnis und ohne behördliche Erlaubnis drucken und veröffentlichen.
Trifft „Zensurverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches VerfahrenDie Prüfung wird in einem Verfahren einer staatlichen Stelle angeboten.
- 2erfülltInhaltliche Prüfung eines KommunikationsinhaltsDie Behörde untersucht den Inhalt eines Zeitungsartikels.
- 3erfülltPrüfung vor Herstellung oder VerbreitungDie angebotene Prüfung erfolgt vor dem Druck des Artikels.
- 4fehltFreigabe als VoraussetzungDruck und Veröffentlichung sind weder von der Teilnahme noch von einer behördlichen Freigabe abhängig.
Typische Fehler
FehlerEine Vorzensur wird wegen ihres Zwecks, etwa des Jugendschutzes, für rechtfertigungsfähig gehalten.
RichtigEine Vorzensur bleibt auch dann verboten, wenn sie dem Jugendschutz dienen soll.
FehlerNachträgliche Eingriffe werden für stets zulässig gehalten, weil das Zensurverbot sie nicht erfasst.
RichtigAuch nachträgliche Eingriffe müssen die grundrechtlichen Schrankenanforderungen erfüllen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema