Definitionen
Wiedergestattung
§ 35 VI GewO · Öffentliches RechtDie Wiedergestattung ist die behördliche Entscheidung, mit der einer Person, der die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden war, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die persönliche Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs gestattet wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt, insbesondere die der Untersagung zugrundeliegenden Umstände weggefallen sind. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.
Vergangenes Fehlverhalten schließt die Rückkehr nicht dauerhaft aus, wenn Tatsachen eine günstige Zuverlässigkeitsprognose tragen.
- Tag 0Durchführung der UntersagungDie Jahresfrist knüpft an die Durchführung der Untersagungsverfügung an.
- Vor Ablauf eines JahresBesondere Gründe erforderlichAuch bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.
- Jahresfrist abgelaufenKeine besonderen Gründe mehrAntrag und belegte Zuverlässigkeit bleiben nötig; besondere Gründe werden nicht mehr verlangt.
- Durchführung der Untersagung Die Jahresfrist knüpft an die Durchführung der Untersagungsverfügung an.
- Besondere Gründe erforderlich Auch bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.
- Keine besonderen Gründe mehr Antrag und belegte Zuverlässigkeit bleiben nötig; besondere Gründe werden nicht mehr verlangt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vor drei Jahren untersagte die Gewerbebehörde Nora den Betrieb ihres Schreibwarenladens wegen hoher Steuerschulden und wiederholt fehlender Steuererklärungen; noch am selben Tag schloss sie den Laden. Seit zweieinhalb Jahren sind sämtliche Steuerschulden bezahlt, und Nora reicht alle vom Finanzamt verlangten Erklärungen fristgerecht ein und zahlt fällige Steuern pünktlich. Weitere Beanstandungen gibt es nicht. Nun beantragt Nora schriftlich bei derselben Behörde, den Laden am bisherigen Standort wieder selbst führen zu dürfen, und legt Zahlungsnachweise sowie Bestätigungen des Finanzamts über die seitdem lückenlose Erfüllung ihrer Steuerpflichten vor.
Trifft „Wiedergestattung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorherige GewerbeuntersagungDie Behörde hatte Nora die Gewerbeausübung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen untersagt.
- 2erfülltSchriftlicher oder elektronischer AntragNora stellt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde.
- 3erfülltPersönliche Gewerbeausübung als GegenstandDer Antrag betrifft die eigene Gewerbeausübung durch Nora.
- 4erfülltDurch Tatsachen belegter Wegfall der UnzuverlässigkeitDie Schuldentilgung und die langjährige Erfüllung sämtlicher Steuerpflichten tragen eine günstige Prognose.
- 5erfülltJahresfrist abgelaufen oder besondere GründeSeit der Durchführung der Untersagung sind mehr als zwölf Monate vergangen.
Vor drei Jahren untersagte die Gewerbebehörde Nora den Betrieb ihres Schreibwarenladens wegen hoher Steuerschulden und wiederholt fehlender Steuererklärungen; noch am selben Tag schloss sie den Laden. Nora hat die Rückstände bis heute nicht bezahlt und reicht weiterhin trotz mehrfacher Aufforderungen keine Steuererklärungen ein. Weitere Beanstandungen gibt es nicht. Nun beantragt Nora schriftlich bei derselben Behörde, den Laden am bisherigen Standort wieder selbst führen zu dürfen.
Trifft „Wiedergestattung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorherige GewerbeuntersagungDie Behörde hatte Nora die Gewerbeausübung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen untersagt.
- 2erfülltSchriftlicher oder elektronischer AntragNora stellt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde.
- 3erfülltPersönliche Gewerbeausübung als GegenstandNora möchte das Gewerbe wieder persönlich ausüben.
- 4fehltDurch Tatsachen belegter Wegfall der UnzuverlässigkeitDie fortgesetzten steuerlichen Pflichtverletzungen schließen eine günstige Zuverlässigkeitsprognose aus.
- 5erfülltJahresfrist abgelaufen oder besondere GründeDie Jahresfrist ist abgelaufen, sodass besondere Gründe nicht erforderlich sind.
Typische Fehler
FehlerDie Behörde müsse die Gewerbeausübung bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit von sich aus wieder erlauben.
RichtigErforderlich ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der zuständigen Behörde.
FehlerDie Gewerbeuntersagung ende automatisch ein Jahr nach ihrer Durchführung.
RichtigDer Jahresablauf ersetzt weder den Antrag noch die behördliche Entscheidung; außerdem müssen Tatsachen den Wegfall der Unzuverlässigkeit belegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema