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Wiedergestattung

§ 35 VI GewO · Öffentliches Recht

Die Wiedergestattung ist die behördliche Entscheidung, mit der einer Person, der die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden war, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die persönliche Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs gestattet wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt, insbesondere die der Untersagung zugrundeliegenden Umstände weggefallen sind. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.

Merksatz

Vergangenes Fehlverhalten schließt die Rückkehr nicht dauerhaft aus, wenn Tatsachen eine günstige Zuverlässigkeitsprognose tragen.

Wann ist die Rückkehr ins Gewerbe möglich?Antrag und wiederhergestellte Zuverlässigkeit sind stets nötig. Die Jahresfrist entscheidet nur über das zusätzliche Erfordernis besonderer Gründe.
  1. Tag 0
    Durchführung der Untersagung
    Die Jahresfrist knüpft an die Durchführung der Untersagungsverfügung an.
  2. Vor Ablauf eines Jahres
    Besondere Gründe erforderlich
    Auch bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.
  3. Jahresfrist abgelaufen
    Keine besonderen Gründe mehr
    Antrag und belegte Zuverlässigkeit bleiben nötig; besondere Gründe werden nicht mehr verlangt.
  1. Durchführung der Untersagung Die Jahresfrist knüpft an die Durchführung der Untersagungsverfügung an.
  2. Besondere Gründe erforderlich Auch bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich.
  3. Keine besonderen Gründe mehr Antrag und belegte Zuverlässigkeit bleiben nötig; besondere Gründe werden nicht mehr verlangt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor drei Jahren untersagte die Gewerbebehörde Nora den Betrieb ihres Schreibwarenladens wegen hoher Steuerschulden und wiederholt fehlender Steuererklärungen; noch am selben Tag schloss sie den Laden. Seit zweieinhalb Jahren sind sämtliche Steuerschulden bezahlt, und Nora reicht alle vom Finanzamt verlangten Erklärungen fristgerecht ein und zahlt fällige Steuern pünktlich. Weitere Beanstandungen gibt es nicht. Nun beantragt Nora schriftlich bei derselben Behörde, den Laden am bisherigen Standort wieder selbst führen zu dürfen, und legt Zahlungsnachweise sowie Bestätigungen des Finanzamts über die seitdem lückenlose Erfüllung ihrer Steuerpflichten vor.

Trifft „Wiedergestattung“ hier zu?

„Wiedergestattung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorherige Gewerbeuntersagung
    Die Behörde hatte Nora die Gewerbeausübung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen untersagt.
    erfüllt
  2. 2
    Schriftlicher oder elektronischer Antrag
    Nora stellt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Gewerbeausübung als Gegenstand
    Der Antrag betrifft die eigene Gewerbeausübung durch Nora.
    erfüllt
  4. 4
    Durch Tatsachen belegter Wegfall der Unzuverlässigkeit
    Die Schuldentilgung und die langjährige Erfüllung sämtlicher Steuerpflichten tragen eine günstige Prognose.
    erfüllt
  5. 5
    Jahresfrist abgelaufen oder besondere Gründe
    Seit der Durchführung der Untersagung sind mehr als zwölf Monate vergangen.
    erfüllt
BFall B

Vor drei Jahren untersagte die Gewerbebehörde Nora den Betrieb ihres Schreibwarenladens wegen hoher Steuerschulden und wiederholt fehlender Steuererklärungen; noch am selben Tag schloss sie den Laden. Nora hat die Rückstände bis heute nicht bezahlt und reicht weiterhin trotz mehrfacher Aufforderungen keine Steuererklärungen ein. Weitere Beanstandungen gibt es nicht. Nun beantragt Nora schriftlich bei derselben Behörde, den Laden am bisherigen Standort wieder selbst führen zu dürfen.

Trifft „Wiedergestattung“ hier zu?

„Wiedergestattung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durch Tatsachen belegter Wegfall der Unzuverlässigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorherige Gewerbeuntersagung
    Die Behörde hatte Nora die Gewerbeausübung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen untersagt.
    erfüllt
  2. 2
    Schriftlicher oder elektronischer Antrag
    Nora stellt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Gewerbeausübung als Gegenstand
    Nora möchte das Gewerbe wieder persönlich ausüben.
    erfüllt
  4. 4
    Durch Tatsachen belegter Wegfall der Unzuverlässigkeit
    Die fortgesetzten steuerlichen Pflichtverletzungen schließen eine günstige Zuverlässigkeitsprognose aus.
    fehlt
  5. 5
    Jahresfrist abgelaufen oder besondere Gründe
    Die Jahresfrist ist abgelaufen, sodass besondere Gründe nicht erforderlich sind.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Behörde müsse die Gewerbeausübung bei wiederhergestellter Zuverlässigkeit von sich aus wieder erlauben.

RichtigErforderlich ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der zuständigen Behörde.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Gewerbeuntersagung ende automatisch ein Jahr nach ihrer Durchführung.

RichtigDer Jahresablauf ersetzt weder den Antrag noch die behördliche Entscheidung; außerdem müssen Tatsachen den Wegfall der Unzuverlässigkeit belegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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