Definitionen
Vormerkung (einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück)
§ 885 BGB · ZivilrechtDie einstweilige Verfügung gemäß § 885 BGB ist eine gerichtliche Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes, auf deren Grundlage eine Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, an einem grundstücksgleichen Recht oder an einem diese belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts im Grundbuch eingetragen werden kann, wobei zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich ist, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
Für die gerichtliche Sicherung durch Vormerkung muss eine Gefährdung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und verpflichtet sich in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, Ben das Eigentum daran zu übertragen. Sie weigert sich anschließend, den Anspruch von Ben durch einen zusätzlichen Eintrag im Grundbuch abzusichern. Auf Bens Antrag ordnet das zuständige Gericht im Eilverfahren an, den Anspruch auf Eigentumsübertragung durch einen Eintrag im Grundbuch zu sichern. Ben hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Gefährdung seines Anspruchs hindeuten.
Trifft „Vormerkung (einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche Maßnahme des einstweiligen RechtsschutzesDas Gericht trifft eine vorläufige Sicherungsentscheidung.
- 2erfülltSchuldrechtlicher Anspruch auf eine grundstücksbezogene RechtsänderungBen hat einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
- 3erfülltMöglichkeit der Eintragung im GrundbuchDie gerichtliche Anordnung ermöglicht die Eintragung einer Vormerkung.
Anna ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und 2verpflichtet sich in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, Ben das Eigentum daran zu übertragen. 3In einer notariell beglaubigten Erklärung erlaubt Anna einen zusätzlichen Eintrag im Grundbuch, der Bens Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen spätere beeinträchtigende Verfügungen absichern soll. Ben reicht diese Erklärung mit seinem Antrag beim Grundbuchamt ein. Ein gerichtliches Eilverfahren findet nicht statt.
Trifft „Vormerkung (einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGerichtliche Maßnahme des einstweiligen RechtsschutzesDie Eintragung beruht auf Annas Bewilligung und nicht auf einer gerichtlichen Eilentscheidung.
- 2erfülltSchuldrechtlicher Anspruch auf eine grundstücksbezogene RechtsänderungBen hat einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
- 3erfülltMöglichkeit der Eintragung im GrundbuchAnnas Bewilligung ermöglicht die Eintragung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne gerichtliche Entscheidung.
Typische Fehler
FehlerBereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung wird die Vormerkung als entstanden behandelt.
RichtigDie gerichtliche Entscheidung ermöglicht die Eintragung; die Vormerkung entsteht erst durch den Eintrag im Grundbuch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema