Definitionen
Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)
§§ 708 ff. ZPO · ZivilrechtDie vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Eigenschaft eines noch nicht rechtskräftigen Urteils, bereits vor Eintritt der Rechtskraft als Vollstreckungstitel verwendet werden zu können, wobei das Vollstreckungsrisiko grundsätzlich der Gläubiger trägt und der Schuldner Schutz durch Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Sicherheitsleistung erlangen kann.
Eine Vollstreckung vor Rechtskraft erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Gläubigers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Amtsgericht verurteilt Ben zur Rückzahlung eines Darlehens über 3.000 Euro an Anna, nachdem Ben zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. 2Im Urteil steht, dass Anna die Zahlung sofort und ohne eigene Sicherheitsleistung zwangsweise durchsetzen darf. 1Das Urteil ist Ben zugestellt; die Frist für seinen Einspruch läuft noch.
Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNoch nicht rechtskräftiges UrteilWeil Ben noch Einspruch einlegen kann, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
- 2erfülltVerwendung als Vollstreckungstitel schon vor Rechtskraft möglichAnna darf aus dem Versäumnisurteil bereits vor dessen Rechtskraft vollstrecken.
Das Landgericht verurteilt Ben, 20.000 Euro aus einem Darlehen an Anna zurückzuzahlen. Ben hat vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung Schutz beantragt, weil eine sofortige Durchsetzung ihm nicht wiedergutzumachende Schäden zufügen würde und er keine Sicherheit leisten kann; Anna kann ohne besondere Nachteile warten. Das Gericht bestimmt daraufhin, dass Anna die Zahlung erst zwangsweise durchsetzen darf, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. 1Die Frist für Bens Berufung läuft noch.
Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNoch nicht rechtskräftiges UrteilDas Urteil kann noch mit der Berufung angegriffen werden und ist daher nicht rechtskräftig.
- 2fehltVerwendung als Vollstreckungstitel schon vor Rechtskraft möglichDas Gericht hat die Vollstreckung vor Rechtskraft zum Schutz Bens nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einem Versäumnisurteil wird eine Sicherheit des Gläubigers als notwendige Voraussetzung der Vollstreckung verlangt.
RichtigDie vorzeitige Durchsetzung eines Versäumnisurteils hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger zuvor eine Sicherheit stellt.
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2 Schemata