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Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)

§§ 708 ff. ZPO · Zivilrecht

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Eigenschaft eines noch nicht rechtskräftigen Urteils, bereits vor Eintritt der Rechtskraft als Vollstreckungstitel verwendet werden zu können, wobei das Vollstreckungsrisiko grundsätzlich der Gläubiger trägt und der Schuldner Schutz durch Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Sicherheitsleistung erlangen kann.

Merksatz

Eine Vollstreckung vor Rechtskraft erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Gläubigers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Amtsgericht verurteilt Ben zur Rückzahlung eines Darlehens über 3.000 Euro an Anna, nachdem Ben zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. 2Im Urteil steht, dass Anna die Zahlung sofort und ohne eigene Sicherheitsleistung zwangsweise durchsetzen darf. 1Das Urteil ist Ben zugestellt; die Frist für seinen Einspruch läuft noch.

Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?

„Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Noch nicht rechtskräftiges Urteil
    Weil Ben noch Einspruch einlegen kann, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Verwendung als Vollstreckungstitel schon vor Rechtskraft möglich
    Anna darf aus dem Versäumnisurteil bereits vor dessen Rechtskraft vollstrecken.
    erfüllt
BFall B

Das Landgericht verurteilt Ben, 20.000 Euro aus einem Darlehen an Anna zurückzuzahlen. Ben hat vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung Schutz beantragt, weil eine sofortige Durchsetzung ihm nicht wiedergutzumachende Schäden zufügen würde und er keine Sicherheit leisten kann; Anna kann ohne besondere Nachteile warten. Das Gericht bestimmt daraufhin, dass Anna die Zahlung erst zwangsweise durchsetzen darf, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. 1Die Frist für Bens Berufung läuft noch.

Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?

„Vorläufige Vollstreckbarkeit (Zivilprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwendung als Vollstreckungstitel schon vor Rechtskraft möglich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Noch nicht rechtskräftiges Urteil
    Das Urteil kann noch mit der Berufung angegriffen werden und ist daher nicht rechtskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Verwendung als Vollstreckungstitel schon vor Rechtskraft möglich
    Das Gericht hat die Vollstreckung vor Rechtskraft zum Schutz Bens nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einem Versäumnisurteil wird eine Sicherheit des Gläubigers als notwendige Voraussetzung der Vollstreckung verlangt.

RichtigDie vorzeitige Durchsetzung eines Versäumnisurteils hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger zuvor eine Sicherheit stellt.

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