Definitionen
Vormerkungsfähiger Anspruch
§ 883 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEin vormerkungsfähiger Anspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung durch Einräumung, Aufhebung, Übertragung oder Änderung des Inhalts oder Ranges eines Rechts an einem Grundstück, an einem grundstücksgleichen Recht oder an einem das Grundstück belastenden Recht. Er kann bereits entstanden, bedingt oder künftig sein. Bei einem künftigen Anspruch muss bereits ein sicherer Rechtsboden bestehen, sodass sich der künftige Schuldner der Anspruchsentstehung nicht mehr einseitig entziehen kann.
Ein Grundstücksbezug allein genügt nicht; der Anspruch muss auf eine dingliche Rechtsänderung zielen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna verkauft Ben mit notariell beurkundetem Vertrag ein ihr gehörendes Grundstück. 2Darin verspricht sie, Ben das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. 3Der Vertrag gilt ab sofort und enthält keine Bedingungen. Ben möchte Annas Versprechen im Grundbuch absichern lassen.
Trifft „Vormerkungsfähiger Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher AnspruchDer Kaufvertrag begründet einen schuldrechtlichen Anspruch Bens gegen Anna.
- 2erfülltDingliche Rechtsänderung an einem erfassten RechtDie geschuldete Eigentumsübertragung verändert die dingliche Rechtslage am Grundstück.
- 3erfülltEntstandener, bedingter oder rechtlich gesicherter künftiger AnspruchDer Anspruch ist bereits mit dem Vertragsschluss unbedingt entstanden.
1Anna und Ben schließen einen Mietvertrag über Annas Grundstück, das Ben als Lagerplatz nutzen möchte. Anna soll Ben den Platz für ein Jahr zur Nutzung überlassen. 3Der Vertrag gilt ab sofort und enthält keine Bedingungen. Ben möchte Annas Versprechen im Grundbuch absichern lassen.
Trifft „Vormerkungsfähiger Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher AnspruchDer Mietvertrag begründet einen schuldrechtlichen Anspruch Bens gegen Anna.
- 2fehltDingliche Rechtsänderung an einem erfassten RechtGeschuldet ist nur die Gebrauchsüberlassung, keine Änderung eines dinglichen Rechts.
- 3erfülltEntstandener, bedingter oder rechtlich gesicherter künftiger AnspruchDer Anspruch auf Gebrauchsüberlassung ist bereits unbedingt entstanden.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Aussicht auf einen späteren Grundstückskauf als ausreichende Grundlage eines künftigen Anspruchs behandeln.
RichtigFür einen künftigen Anspruch muss schon eine rechtlich bindende Grundlage bestehen; eine bloße Kaufabsicht genügt nicht.
FehlerBedingte Ansprüche erst nach Eintritt der Bedingung für sicherbar halten.
RichtigEin bedingter Anspruch kann bereits vor dem Bedingungseintritt durch eine Vormerkung abgesichert werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema