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Vormerkungsfähiger Anspruch

§ 883 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Ein vormerkungsfähiger Anspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung durch Einräumung, Aufhebung, Übertragung oder Änderung des Inhalts oder Ranges eines Rechts an einem Grundstück, an einem grundstücksgleichen Recht oder an einem das Grundstück belastenden Recht. Er kann bereits entstanden, bedingt oder künftig sein. Bei einem künftigen Anspruch muss bereits ein sicherer Rechtsboden bestehen, sodass sich der künftige Schuldner der Anspruchsentstehung nicht mehr einseitig entziehen kann.

Merksatz

Ein Grundstücksbezug allein genügt nicht; der Anspruch muss auf eine dingliche Rechtsänderung zielen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verkauft Ben mit notariell beurkundetem Vertrag ein ihr gehörendes Grundstück. 2Darin verspricht sie, Ben das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. 3Der Vertrag gilt ab sofort und enthält keine Bedingungen. Ben möchte Annas Versprechen im Grundbuch absichern lassen.

Trifft „Vormerkungsfähiger Anspruch“ hier zu?

„Vormerkungsfähiger Anspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtlicher Anspruch
    Der Kaufvertrag begründet einen schuldrechtlichen Anspruch Bens gegen Anna.
    erfüllt
  2. 2
    Dingliche Rechtsänderung an einem erfassten Recht
    Die geschuldete Eigentumsübertragung verändert die dingliche Rechtslage am Grundstück.
    erfüllt
  3. 3
    Entstandener, bedingter oder rechtlich gesicherter künftiger Anspruch
    Der Anspruch ist bereits mit dem Vertragsschluss unbedingt entstanden.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben schließen einen Mietvertrag über Annas Grundstück, das Ben als Lagerplatz nutzen möchte. Anna soll Ben den Platz für ein Jahr zur Nutzung überlassen. 3Der Vertrag gilt ab sofort und enthält keine Bedingungen. Ben möchte Annas Versprechen im Grundbuch absichern lassen.

Trifft „Vormerkungsfähiger Anspruch“ hier zu?

„Vormerkungsfähiger Anspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dingliche Rechtsänderung an einem erfassten Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtlicher Anspruch
    Der Mietvertrag begründet einen schuldrechtlichen Anspruch Bens gegen Anna.
    erfüllt
  2. 2
    Dingliche Rechtsänderung an einem erfassten Recht
    Geschuldet ist nur die Gebrauchsüberlassung, keine Änderung eines dinglichen Rechts.
    fehlt
  3. 3
    Entstandener, bedingter oder rechtlich gesicherter künftiger Anspruch
    Der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung ist bereits unbedingt entstanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bloße Aussicht auf einen späteren Grundstückskauf als ausreichende Grundlage eines künftigen Anspruchs behandeln.

RichtigFür einen künftigen Anspruch muss schon eine rechtlich bindende Grundlage bestehen; eine bloße Kaufabsicht genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBedingte Ansprüche erst nach Eintritt der Bedingung für sicherbar halten.

RichtigEin bedingter Anspruch kann bereits vor dem Bedingungseintritt durch eine Vormerkung abgesichert werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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