Definitionen
Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)
§ 167 VwGO · Öffentliches RechtIm Verwaltungsprozessrecht bezeichnet die vorläufige Vollstreckbarkeit die Möglichkeit, ein noch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bereits vor Rechtskraft zu vollstrecken; sie setzt einen entsprechenden Ausspruch im Urteil voraus und richtet sich nach den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der ZPO. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen ist sie auf die Kostenentscheidung beschränkt.
Auch ein noch anfechtbares Urteil kann bereits durchgesetzt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
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Das Verwaltungsgericht hebt auf Maras Klage einen Gebührenbescheid auf und legt der Stadt die Prozesskosten auf. Im Urteil steht ausdrücklich, dass Mara die Kostenerstattung bereits durchsetzen darf, bevor das Urteil endgültig bindend wird. Die Frist, innerhalb derer die Stadt eine Überprüfung des Urteils beantragen kann, läuft noch. Mara möchte ausschließlich ihre Prozesskosten erstattet bekommen.
Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNoch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches UrteilDas verwaltungsgerichtliche Urteil kann noch angegriffen werden und ist daher noch nicht rechtskräftig.
- 2erfülltVollstreckungsausspruch im UrteilDas Urteil gestattet ausdrücklich eine Durchsetzung vor Rechtskraft.
- 3erfülltBei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen nur KostenBei dem Urteil über die Anfechtung des Gebührenbescheids betrifft der Ausspruch ausschließlich die Kostenerstattung.
Das Verwaltungsgericht hebt auf Maras Klage einen Gebührenbescheid auf und legt der Stadt die Prozesskosten auf. Das Urteil enthält keine Erlaubnis, die Kostenerstattung schon vor seiner endgültigen Bindung durchzusetzen. 1Die Frist, innerhalb derer die Stadt eine Überprüfung des Urteils beantragen kann, läuft noch. 3Mara möchte ausschließlich ihre Prozesskosten erstattet bekommen.
Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNoch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches UrteilDas verwaltungsgerichtliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- 2fehltVollstreckungsausspruch im UrteilDer erforderliche Ausspruch zur Durchsetzung vor Rechtskraft fehlt.
- 3erfülltBei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen nur KostenDie beabsichtigte Durchsetzung betrifft bei diesem Anfechtungsurteil nur die Kosten und nicht die Hauptsache.
Typische Fehler
FehlerAuch die Hauptsache eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteils wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
RichtigBei diesen Urteilen darf der Ausspruch nur die Kostenentscheidung erfassen.
FehlerDie fehlende Rechtskraft wird allein als ausreichend angesehen, ohne den Urteilsausspruch zu prüfen.
RichtigDas Urteil muss die Vollstreckung vor Rechtskraft ausdrücklich gestatten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema