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Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)

§ 167 VwGO · Öffentliches Recht

Im Verwaltungsprozessrecht bezeichnet die vorläufige Vollstreckbarkeit die Möglichkeit, ein noch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bereits vor Rechtskraft zu vollstrecken; sie setzt einen entsprechenden Ausspruch im Urteil voraus und richtet sich nach den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der ZPO. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen ist sie auf die Kostenentscheidung beschränkt.

Merksatz

Auch ein noch anfechtbares Urteil kann bereits durchgesetzt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Verwaltungsgericht hebt auf Maras Klage einen Gebührenbescheid auf und legt der Stadt die Prozesskosten auf. Im Urteil steht ausdrücklich, dass Mara die Kostenerstattung bereits durchsetzen darf, bevor das Urteil endgültig bindend wird. Die Frist, innerhalb derer die Stadt eine Überprüfung des Urteils beantragen kann, läuft noch. Mara möchte ausschließlich ihre Prozesskosten erstattet bekommen.

Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?

„Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Noch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil
    Das verwaltungsgerichtliche Urteil kann noch angegriffen werden und ist daher noch nicht rechtskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsausspruch im Urteil
    Das Urteil gestattet ausdrücklich eine Durchsetzung vor Rechtskraft.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen nur Kosten
    Bei dem Urteil über die Anfechtung des Gebührenbescheids betrifft der Ausspruch ausschließlich die Kostenerstattung.
    erfüllt
BFall B

Das Verwaltungsgericht hebt auf Maras Klage einen Gebührenbescheid auf und legt der Stadt die Prozesskosten auf. Das Urteil enthält keine Erlaubnis, die Kostenerstattung schon vor seiner endgültigen Bindung durchzusetzen. 1Die Frist, innerhalb derer die Stadt eine Überprüfung des Urteils beantragen kann, läuft noch. 3Mara möchte ausschließlich ihre Prozesskosten erstattet bekommen.

Trifft „Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?

„Vorläufige Vollstreckbarkeit (Verwaltungsprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollstreckungsausspruch im Urteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Noch nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil
    Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsausspruch im Urteil
    Der erforderliche Ausspruch zur Durchsetzung vor Rechtskraft fehlt.
    fehlt
  3. 3
    Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen nur Kosten
    Die beabsichtigte Durchsetzung betrifft bei diesem Anfechtungsurteil nur die Kosten und nicht die Hauptsache.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch die Hauptsache eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteils wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

RichtigBei diesen Urteilen darf der Ausspruch nur die Kostenentscheidung erfassen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie fehlende Rechtskraft wird allein als ausreichend angesehen, ohne den Urteilsausspruch zu prüfen.

RichtigDas Urteil muss die Vollstreckung vor Rechtskraft ausdrücklich gestatten.

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