Definitionen
Vorlagegegenstand (formelles Gesetz)
Art. 100 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtVorlagegegenstand im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein formelles Gesetz, d.h. eine Rechtsnorm, die im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren von Bund oder Land erlassen wurde; nicht erfasst sind Rechtsverordnungen, Satzungen oder sonstiges untergesetzliches Recht. Für die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht muss das Gesetz entweder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sein oder, bei einem Erlass vor diesem Zeitpunkt, vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen worden sein.
Bei vorkonstitutionellen Gesetzen kommt es auf ihre Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers an.
- VorherErlass des älteren GesetzesDas Parlament erlässt das Gesetz, bevor das Grundgesetz in Kraft tritt.
- InkrafttretenGrundgesetz tritt in KraftDieser Zeitpunkt trennt vorkonstitutionelle von nachkonstitutionellen Gesetzen.
- SpäterGesetzgeber übernimmt das GesetzDer nachkonstitutionelle Gesetzgeber nimmt das ältere Gesetz in seinen Willen auf; damit wird es vorlagefähig.
- Erlass des älteren Gesetzes Das Parlament erlässt das Gesetz, bevor das Grundgesetz in Kraft tritt.
- Grundgesetz tritt in Kraft Dieser Zeitpunkt trennt vorkonstitutionelle von nachkonstitutionellen Gesetzen.
- Gesetzgeber übernimmt das Gesetz Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber nimmt das ältere Gesetz in seinen Willen auf; damit wird es vorlagefähig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landtag beschließt 2022 im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren ein Gesetz über einen staatlichen Zuschuss; anschließend wird es ordnungsgemäß verkündet. Eine Frau klagt auf den Zuschuss, dessen Voraussetzungen das Gesetz festlegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die für ihren Anspruch entscheidende Regel gegen das Grundgesetz verstößt.
Trifft „Vorlagegegenstand (formelles Gesetz)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParlamentarisch erlassene Rechtsnorm des Bundes oder eines LandesDie Regel über den Zuschuss wurde vom Landesparlament als Gesetz erlassen.
- 2erfülltNachkonstitutioneller Erlass oder Aufnahme durch den nachkonstitutionellen GesetzgeberDas Gesetz wurde nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen.
1Ein Landtag beschließt 1948 im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren ein Gesetz über einen staatlichen Zuschuss; anschließend wird es ordnungsgemäß verkündet. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich kein zuständiger Gesetzgeber mit diesem Gesetz befasst. Eine Frau klagt auf den Zuschuss, dessen Voraussetzungen das Gesetz festlegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die für ihren Anspruch entscheidende Regel gegen das Grundgesetz verstößt.
Trifft „Vorlagegegenstand (formelles Gesetz)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParlamentarisch erlassene Rechtsnorm des Bundes oder eines LandesAuch das ältere Gesetz wurde vom Landesparlament als Gesetz erlassen.
- 2fehltNachkonstitutioneller Erlass oder Aufnahme durch den nachkonstitutionellen GesetzgeberDas Gesetz stammt aus der Zeit vor dem Grundgesetz und wurde von keinem nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen.
Typische Fehler
FehlerAuch Rechtsverordnungen oder Satzungen werden als taugliche Gegenstände der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG behandelt.
RichtigDie allgemeine Verbindlichkeit einer Regel genügt nicht; untergesetzliche Normen scheiden als Vorlagegegenstände aus.
FehlerBei einem vorkonstitutionellen Parlamentsgesetz wird allein wegen seiner parlamentarischen Herkunft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das ältere Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema