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Voreintragungsgrundsatz

§ 39 GBO · Zivilrecht

Der Voreintragungsgrundsatz besagt, dass eine Eintragung im Grundbuch grundsätzlich nur vorgenommen werden soll, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, bereits als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist. Bei Briefhypotheken, Briefgrundschulden und Briefrentenschulden stehen der Eintragung des Gläubigers der Besitz des Briefes und der Nachweis seines Gläubigerrechts nach § 1155 BGB gleich. Der Grundsatz dient der Kontinuität des Grundbuchs und betrifft das Eintragungsverfahren, nicht die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis.

Merksatz

Entscheidend ist grundsätzlich der Buchstand, nicht allein die tatsächliche Rechtsinhaberschaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Anna ist Eigentümerin eines Grundstücks und steht als solche im Grundbuch. 2Sie und eine Bank vereinbaren, das Grundstück zur Sicherung eines Darlehens mit einer Grundschuld ohne Brief zu belasten. Anna erklärt ihr Einverständnis mit der Eintragung, und 1die Bank beantragt die Eintragung beim Grundbuchamt.

Trifft „Voreintragungsgrundsatz“ hier zu?

„Voreintragungsgrundsatz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgesehene Grundbucheintragung
    Die Grundschuld soll in das Grundbuch eingetragen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit des Rechts einer Person
    Die Belastung betrifft Annas Eigentum am Grundstück.
    erfüllt
  3. 3
    Voreintragung des Betroffenen oder gleichgestellter Nachweis
    Anna ist als Inhaberin des betroffenen Eigentums bereits eingetragen.
    erfüllt
BFall B

Ben hat bei einer gerichtlichen Zwangsversteigerung den Zuschlag für ein Grundstück erhalten. Im Grundbuch steht weiterhin die frühere Eigentümerin; Ben ist noch nicht als Eigentümer eingetragen. 2Ben und eine Bank vereinbaren, das Grundstück zur Sicherung eines Darlehens mit einer Grundschuld ohne Brief zu belasten. Ben erklärt sein Einverständnis mit der Eintragung, und 1die Bank beantragt die Eintragung beim Grundbuchamt.

Trifft „Voreintragungsgrundsatz“ hier zu?

„Voreintragungsgrundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Voreintragung des Betroffenen oder gleichgestellter Nachweis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgesehene Grundbucheintragung
    Die Grundschuld soll in das Grundbuch eingetragen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit des Rechts einer Person
    Ben ist durch den Zuschlag Eigentümer geworden, sodass die Belastung sein Eigentum betrifft.
    erfüllt
  3. 3
    Voreintragung des Betroffenen oder gleichgestellter Nachweis
    Ben ist nicht als Eigentümer eingetragen; die Gleichstellung für Gläubiger von Briefgrundpfandrechten erfasst sein Eigentum nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Voreintragung wird als Voraussetzung der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis geprüft.

RichtigDie Voreintragung ist grundsätzlich eine Voraussetzung des Grundbuchverfahrens, nicht der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Briefgrundpfandrechten wird ausnahmslos die Eintragung des betroffenen Gläubigers verlangt.

RichtigDer Briefbesitz zusammen mit dem Nachweis des Gläubigerrechts nach § 1155 BGB ersetzt hier die Eintragung des Gläubigers.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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