Definitionen
Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)
§ 803 ZPO · ZivilrechtEine Vollstreckungshandlung ist jede einzelne, auf die Verwirklichung eines vollstreckbaren Titels gerichtete Amtshandlung eines Vollstreckungsorgans, durch die in das Vermögen oder die Person des Schuldners eingegriffen wird, wie etwa Pfändung, Versteigerung oder Räumung.
Ein vollstreckbarer Titel macht einen privaten Zugriff des Gläubigers nicht zur Vollstreckungshandlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara muss Ben nach einem rechtskräftigen Urteil 2.000 Euro zahlen und hat noch nichts bezahlt. Auf Bens Antrag nimmt die Gerichtsvollzieherin eine Mara gehörende Sammleruhr im Wert von 1.000 Euro an sich, um sie später verkaufen zu lassen und den Erlös zur Bezahlung der Urteilsschuld zu verwenden.
Trifft „Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtshandlung eines VollstreckungsorgansDie Gerichtsvollzieherin handelt auf Vollstreckungsauftrag in amtlicher Funktion.
- 2erfülltAusrichtung auf die Durchsetzung eines vollstreckbaren TitelsDer Zugriff dient der Durchsetzung des rechtskräftigen Zahlungsurteils.
- 3erfülltEingriff in das Vermögen oder die Person des SchuldnersDie Wegnahme der eigenen Uhr greift in Maras Vermögen ein.
Mara muss Ben nach einem rechtskräftigen Urteil 2.000 Euro zahlen und hat noch nichts bezahlt. 3Ben nimmt ohne Beteiligung staatlicher Stellen eine Mara gehörende Sammleruhr im Wert von 1.000 Euro gegen Maras Willen an sich, 2um sie zu verkaufen und den Erlös zur Bezahlung der Urteilsschuld zu verwenden.
Trifft „Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAmtshandlung eines VollstreckungsorgansBen handelt als Privatperson und nicht als staatliches Vollstreckungsorgan.
- 2erfülltAusrichtung auf die Durchsetzung eines vollstreckbaren TitelsBen will mit dem Zugriff die im rechtskräftigen Urteil festgelegte Zahlung durchsetzen.
- 3erfülltEingriff in das Vermögen oder die Person des SchuldnersDie Wegnahme der eigenen Uhr greift in Maras Vermögen ein.
Typische Fehler
FehlerAuch rein vorbereitende Amtshandlungen ohne Eingriff in Vermögen oder Person als Vollstreckungshandlungen behandeln.
RichtigDie bloße Vorbereitung genügt nicht; erforderlich ist ein Eingriff in das Vermögen oder die Person des Schuldners.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema