Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)

§ 803 ZPO · Zivilrecht

Eine Vollstreckungshandlung ist jede einzelne, auf die Verwirklichung eines vollstreckbaren Titels gerichtete Amtshandlung eines Vollstreckungsorgans, durch die in das Vermögen oder die Person des Schuldners eingegriffen wird, wie etwa Pfändung, Versteigerung oder Räumung.

Merksatz

Ein vollstreckbarer Titel macht einen privaten Zugriff des Gläubigers nicht zur Vollstreckungshandlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara muss Ben nach einem rechtskräftigen Urteil 2.000 Euro zahlen und hat noch nichts bezahlt. Auf Bens Antrag nimmt die Gerichtsvollzieherin eine Mara gehörende Sammleruhr im Wert von 1.000 Euro an sich, um sie später verkaufen zu lassen und den Erlös zur Bezahlung der Urteilsschuld zu verwenden.

Trifft „Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtshandlung eines Vollstreckungsorgans
    Die Gerichtsvollzieherin handelt auf Vollstreckungsauftrag in amtlicher Funktion.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels
    Der Zugriff dient der Durchsetzung des rechtskräftigen Zahlungsurteils.
    erfüllt
  3. 3
    Eingriff in das Vermögen oder die Person des Schuldners
    Die Wegnahme der eigenen Uhr greift in Maras Vermögen ein.
    erfüllt
BFall B

Mara muss Ben nach einem rechtskräftigen Urteil 2.000 Euro zahlen und hat noch nichts bezahlt. 3Ben nimmt ohne Beteiligung staatlicher Stellen eine Mara gehörende Sammleruhr im Wert von 1.000 Euro gegen Maras Willen an sich, 2um sie zu verkaufen und den Erlös zur Bezahlung der Urteilsschuld zu verwenden.

Trifft „Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungshandlung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Amtshandlung eines Vollstreckungsorgans

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtshandlung eines Vollstreckungsorgans
    Ben handelt als Privatperson und nicht als staatliches Vollstreckungsorgan.
    fehlt
  2. 2
    Ausrichtung auf die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels
    Ben will mit dem Zugriff die im rechtskräftigen Urteil festgelegte Zahlung durchsetzen.
    erfüllt
  3. 3
    Eingriff in das Vermögen oder die Person des Schuldners
    Die Wegnahme der eigenen Uhr greift in Maras Vermögen ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch rein vorbereitende Amtshandlungen ohne Eingriff in Vermögen oder Person als Vollstreckungshandlungen behandeln.

RichtigDie bloße Vorbereitung genügt nicht; erforderlich ist ein Eingriff in das Vermögen oder die Person des Schuldners.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.