Definitionen
Vertrauenshaftung
§ 122 BGB · ZivilrechtDie Vertrauenshaftung nach § 122 BGB verpflichtet den Erklärenden bei Nichtigkeit nach § 118 BGB oder wirksamer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB, dem Erklärungsempfänger oder bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen jedem geschädigten Dritten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat (negatives Interesse). Der Ersatz ist auf den Betrag des Interesses begrenzt, das der Geschädigte an der Gültigkeit der Erklärung hat (positives Interesse). Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Geschädigte darf durch den Ersatz nicht besser stehen als bei gültiger Erklärung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft Ben per Brief eine gebrauchte Maschine versehentlich für 1.000 statt der gewollten 1.500 Euro; als sie den Schreibfehler am nächsten Tag bemerkt, erklärt sie Ben sofort, dass sie den Kauf deshalb nicht gelten lässt. Zuvor hat Ben im Vertrauen auf den Kauf 80 Euro für bereits ausgeführte Transportvorbereitungen bezahlt, die er anderweitig nicht nutzen kann. Die Maschine hat einen Marktwert von 1.200 Euro. Ben wusste von dem Fehler nichts und hatte auch keinen Anlass, ihn zu erkennen.
Trifft „Vertrauenshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtigkeit nach § 118 oder wirksame Anfechtung nach §§ 119, 120 BGBAnna ficht ihre Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB unverzüglich an.
- 2erfülltAnspruchsteller ist Erklärungsempfänger oder geschädigter DritterBen ist der Empfänger von Annas Verkaufserklärung.
- 3erfülltVertrauensschaden, begrenzt durch das positive InteresseDie nutzlosen Aufwendungen von 80 Euro beruhen auf Bens Vertrauen und unterschreiten sein Interesse an der Vertragserfüllung.
- 4erfülltWeder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis des UnwirksamkeitsgrundesBen kannte den Anfechtungsgrund nicht und musste ihn auch nicht erkennen.
Clara verkauft David eine gebrauchte Maschine im Wert von 1.200 Euro für 1.000 Euro, weil ein Nachbar ihr für den Fall der Weigerung schwere Schläge angedroht hat. Im Vertrauen auf den Kauf bezahlt David 80 Euro für bereits ausgeführte Transportvorbereitungen, die er anderweitig nicht nutzen kann. Am nächsten Tag erklärt Clara David, dass sie den Kauf wegen dieser Drohung nicht gelten lässt. David wusste von der Drohung nichts und hatte auch keinen Anlass, sie zu erkennen.
Trifft „Vertrauenshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNichtigkeit nach § 118 oder wirksame Anfechtung nach §§ 119, 120 BGBClara ficht wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB an, nicht nach §§ 119, 120 BGB.
- 2erfülltAnspruchsteller ist Erklärungsempfänger oder geschädigter DritterDavid ist der Empfänger von Claras Verkaufserklärung.
- 3erfülltVertrauensschaden, begrenzt durch das positive InteresseDie nutzlosen Aufwendungen von 80 Euro beruhen auf Davids Vertrauen und unterschreiten sein Interesse an der Vertragserfüllung.
- 4erfülltWeder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis des UnwirksamkeitsgrundesDavid kannte den Anfechtungsgrund nicht und musste ihn auch nicht erkennen.
Typische Fehler
Fehler§ 122 BGB wird nach jeder Anfechtung angewendet, auch bei einer Anfechtung allein wegen Täuschung oder Drohung.
RichtigBei einer Anfechtung greift § 122 BGB unmittelbar nur für die Gründe der §§ 119, 120 BGB, nicht für § 123 BGB.
FehlerDem Geschädigten wird als Ersatz ohne Weiteres der erwartete Gewinn aus der Vertragserfüllung zugesprochen.
RichtigErsetzt wird der durch das Vertrauen entstandene Schaden; das positive Interesse bildet lediglich die Obergrenze.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema