Definitionen
Versuch der Beteiligung
§ 30 StGB · Strafrecht§ 30 StGB erfasst Vorstufen der Beteiligung auch ohne Versuch der Haupttat: Strafbar ist, wer einen anderen zu bestimmen versucht (Abs. 1), sowie wer sich bereit erklärt, das Erbieten eines anderen annimmt oder sich mit einem anderen verabredet (Abs. 2), jeweils zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung hierzu; die Vorschrift ist auf Verbrechen beschränkt und stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät dar.
Bestimmte Beteiligungshandlungen können schon strafbar sein, bevor die Haupttat überhaupt versucht wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna fordert Ben in einem persönlichen Gespräch ernsthaft auf, Clara dazu zu bringen, Paul vorsätzlich zu töten. Sie will, dass Ben Clara zu dieser Tötung überredet, doch Ben lehnt sofort ab. Keiner von ihnen unternimmt danach etwas.
Trifft „Versuch der Beteiligung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste BeteiligungshandlungMit der an Ben gerichteten Aufforderung setzt Anna unmittelbar dazu an, ihn zur Anstiftung Claras zu bewegen.
- 2erfülltVerbrechensbezugDie beabsichtigte Anstiftung betrifft ein vorsätzliches Tötungsdelikt und damit ein Verbrechen.
1Anna fordert Ben in einem persönlichen Gespräch ernsthaft auf, Clara dazu zu bringen, Pauls ungesichertes Fahrrad vom frei zugänglichen Vorplatz zu stehlen. Sie will, dass Ben Clara zur Mitnahme und zum Behalten des Fahrrads überredet, doch Ben lehnt sofort ab. Keiner von ihnen unternimmt danach etwas.
Trifft „Versuch der Beteiligung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste BeteiligungshandlungMit der an Ben gerichteten Aufforderung setzt Anna unmittelbar dazu an, ihn zur Anstiftung Claras zu bewegen.
- 2fehltVerbrechensbezugDer geplante einfache Diebstahl ist ein Vergehen, sodass auch die darauf gerichtete Anstiftung den erforderlichen Verbrechensbezug nicht herstellt.
Typische Fehler
FehlerDie versuchte Anstiftung zu einem einfachen Diebstahl nach § 30 StGB bestrafen.
Richtig§ 30 StGB erfasst nur Handlungen mit Bezug zu einem Verbrechen, nicht zu einem bloßen Vergehen.
FehlerDen bloßen Versuch einer Beihilfe als weiteren Fall des § 30 StGB behandeln.
RichtigEin bloßer Beihilfeversuch genügt nicht; erforderlich ist eine der in § 30 StGB genannten Beteiligungshandlungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema