Definitionen
Verteidigerkommunikation
§ 148 StPO · StrafrechtVerteidigerkommunikation bezeichnet den durch das Recht auf ein faires Verfahren und die Berufsfreiheit des Verteidigers geschützten Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, insbesondere den mündlichen und schriftlichen Kontakt im Rahmen des Mandatsverhältnisses. Dieser Kommunikationsschutz gilt auch für inhaftierte Beschuldigte und ist in § 148 StPO normiert, der dem Beschuldigten grundsätzlich ungehinderten und unüberwachten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem gewählten oder bestellten Verteidiger gewährleistet. Bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten, der einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, dringend verdächtig ist, soll das Gericht im Verteidigerverkehr die Zurückweisung von Schriftstücken und anderen Gegenständen anordnen, wenn der Absender mit ihrer vorherigen Vorlage beim nach § 148a StPO zuständigen Gericht nicht einverstanden ist; bei angeordneter Überwachung des schriftlichen Verkehrs müssen Vorrichtungen bei Gesprächen die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen verhindern.
Auch in Haft bleibt vertraulicher Kontakt zur Verteidigung grundsätzlich geschützt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Gegen Lara wird wegen Betrugs ermittelt; sie sitzt deshalb in Untersuchungshaft. 2Ihr vom Gericht bestellter Strafverteidiger 3schreibt ihr einen Brief mit Fragen zu ihrer Verteidigung.
Trifft „Verteidigerkommunikation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschuldigter als KommunikationsbeteiligterLara ist Beschuldigte des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens.
- 2erfülltEigener Verteidiger als KommunikationspartnerDer Absender ist als Verteidiger für Lara bestellt.
- 3erfülltMündlicher oder schriftlicher KontaktDer Brief ist schriftlicher Kontakt zur Vorbereitung der Verteidigung.
1Gegen Ben wird wegen Diebstahls ermittelt. 3Er telefoniert mit einer Rechtsanwältin, die für ihn ausschließlich einen Streit mit seinem Vermieter bearbeitet und seine Strafverteidigung nicht übernommen hat. Sie besprechen nur den Entwurf eines Schreibens an den Vermieter.
Trifft „Verteidigerkommunikation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschuldigter als KommunikationsbeteiligterBen ist Beschuldigter des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens.
- 2fehltEigener Verteidiger als KommunikationspartnerDie Rechtsanwältin vertritt Ben nur im Mietstreit und ist nicht seine Verteidigerin.
- 3erfülltMündlicher oder schriftlicher KontaktDas Telefonat ist ein mündlicher Austausch.
Typische Fehler
FehlerDer besondere Schutz des § 148 StPO wird auf jeden Kontakt mit einem Rechtsanwalt erstreckt.
RichtigEntscheidend ist die Stellung des Rechtsanwalts als gewählter oder bestellter Verteidiger des Beschuldigten.
FehlerDie besonderen Kontrollen nach § 148 Abs. 2 StPO werden allein wegen der Untersuchungshaft für zulässig gehalten.
RichtigHaft allein genügt für diese Sonderkontrollen nicht; zusätzlich ist der dort vorausgesetzte dringende Tatverdacht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema