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Verteidigerkommunikation

§ 148 StPO · Strafrecht

Verteidigerkommunikation bezeichnet den durch das Recht auf ein faires Verfahren und die Berufsfreiheit des Verteidigers geschützten Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, insbesondere den mündlichen und schriftlichen Kontakt im Rahmen des Mandatsverhältnisses. Dieser Kommunikationsschutz gilt auch für inhaftierte Beschuldigte und ist in § 148 StPO normiert, der dem Beschuldigten grundsätzlich ungehinderten und unüberwachten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem gewählten oder bestellten Verteidiger gewährleistet. Bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten, der einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, dringend verdächtig ist, soll das Gericht im Verteidigerverkehr die Zurückweisung von Schriftstücken und anderen Gegenständen anordnen, wenn der Absender mit ihrer vorherigen Vorlage beim nach § 148a StPO zuständigen Gericht nicht einverstanden ist; bei angeordneter Überwachung des schriftlichen Verkehrs müssen Vorrichtungen bei Gesprächen die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen verhindern.

Merksatz

Auch in Haft bleibt vertraulicher Kontakt zur Verteidigung grundsätzlich geschützt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Gegen Lara wird wegen Betrugs ermittelt; sie sitzt deshalb in Untersuchungshaft. 2Ihr vom Gericht bestellter Strafverteidiger 3schreibt ihr einen Brief mit Fragen zu ihrer Verteidigung.

Trifft „Verteidigerkommunikation“ hier zu?

„Verteidigerkommunikation“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschuldigter als Kommunikationsbeteiligter
    Lara ist Beschuldigte des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Verteidiger als Kommunikationspartner
    Der Absender ist als Verteidiger für Lara bestellt.
    erfüllt
  3. 3
    Mündlicher oder schriftlicher Kontakt
    Der Brief ist schriftlicher Kontakt zur Vorbereitung der Verteidigung.
    erfüllt
BFall B

1Gegen Ben wird wegen Diebstahls ermittelt. 3Er telefoniert mit einer Rechtsanwältin, die für ihn ausschließlich einen Streit mit seinem Vermieter bearbeitet und seine Strafverteidigung nicht übernommen hat. Sie besprechen nur den Entwurf eines Schreibens an den Vermieter.

Trifft „Verteidigerkommunikation“ hier zu?

„Verteidigerkommunikation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigener Verteidiger als Kommunikationspartner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschuldigter als Kommunikationsbeteiligter
    Ben ist Beschuldigter des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Verteidiger als Kommunikationspartner
    Die Rechtsanwältin vertritt Ben nur im Mietstreit und ist nicht seine Verteidigerin.
    fehlt
  3. 3
    Mündlicher oder schriftlicher Kontakt
    Das Telefonat ist ein mündlicher Austausch.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer besondere Schutz des § 148 StPO wird auf jeden Kontakt mit einem Rechtsanwalt erstreckt.

RichtigEntscheidend ist die Stellung des Rechtsanwalts als gewählter oder bestellter Verteidiger des Beschuldigten.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie besonderen Kontrollen nach § 148 Abs. 2 StPO werden allein wegen der Untersuchungshaft für zulässig gehalten.

RichtigHaft allein genügt für diese Sonderkontrollen nicht; zusätzlich ist der dort vorausgesetzte dringende Tatverdacht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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