Definitionen
Versammlungsteilnehmer
Art. 8 GG · Öffentliches RechtVersammlungsteilnehmer ist jede Person, die sich einer Versammlung mit dem Willen anschließt, deren Zweck zu fördern oder an ihr teilzunehmen, und sich dabei physisch im Versammlungsgeschehen befindet.
Bloße Anwesenheit genügt nicht; hinzukommen muss der Wille, mitzumachen oder den Versammlungszweck zu fördern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Auf dem Marktplatz halten 60 Menschen eine gemeinsame Kundgebung gegen die Schließung der Stadtbibliothek ab. 3Mara stellt sich mitten in die Gruppe, 2weil sie bei der Kundgebung mitmachen möchte.
Trifft „Versammlungsteilnehmer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer VersammlungDie Menschen kommen zusammen, um gemeinsam zu einer öffentlichen Angelegenheit Stellung zu nehmen.
- 2erfülltTeilnahme- oder FörderungswilleMara will sich bewusst an der Kundgebung beteiligen.
- 3erfülltKörperliche Anwesenheit im VersammlungsgeschehenMara befindet sich körperlich innerhalb des Versammlungsgeschehens.
1Auf dem Marktplatz halten 60 Menschen eine gemeinsame Kundgebung gegen die Schließung der Stadtbibliothek ab. 3Ben geht auf dem Weg zum Supermarkt mitten durch die Gruppe. Er möchte ausschließlich den Platz überqueren und weder bei der Kundgebung mitmachen noch sie unterstützen.
Trifft „Versammlungsteilnehmer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer VersammlungDie gemeinsame Kundgebung dient der öffentlichen Stellungnahme gegen die Bibliotheksschließung.
- 2fehltTeilnahme- oder FörderungswilleBen will nur den Platz überqueren und weder teilnehmen noch den Versammlungszweck fördern.
- 3erfülltKörperliche Anwesenheit im VersammlungsgeschehenBeim Durchqueren befindet sich Ben körperlich im Versammlungsgeschehen.
Typische Fehler
FehlerTeilnahme wird mit uneingeschränkter Zustimmung zu sämtlichen Forderungen der Versammlung gleichgesetzt.
RichtigWer an der Versammlung mitwirken will, muss nicht sämtlichen dort vertretenen Forderungen zustimmen.