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Vergleichbarkeit

§ 1 Abs. 3 KSchG · Zivilrecht

Bei der Sozialauswahl sind Arbeitnehmer desselben Betriebs vergleichbar, wenn sie auf derselben Hierarchieebene beschäftigt sind und der von der Kündigung bedrohte Arbeitnehmer die Tätigkeit des anderen aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse, gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung, ausüben kann. Der Arbeitgeber muss ihm diese Tätigkeit aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts zuweisen können.

Merksatz

Fachliche Eignung genügt nicht, wenn der Arbeitsvertrag den Einsatz auf dem anderen Arbeitsplatz ausschließt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben arbeiten im selben Betrieb 2als gleichrangige Sachbearbeiter; Anna prüft Rechnungen und Ben bucht Rechnungen. Wegen dauerhaft gesunkener Auftragszahlen soll Annas Arbeitsplatz wegfallen. 3Anna hat früher Rechnungen gebucht und beherrscht Bens Aufgaben weiterhin vollständig. 4In Annas Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitgeber sie wahlweise für die Prüfung oder die Buchung von Rechnungen einsetzen darf.

Trifft „Vergleichbarkeit“ hier zu?

„Vergleichbarkeit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschäftigung im selben Betrieb
    Beide Arbeitnehmer gehören demselben Betrieb an.
    erfüllt
  2. 2
    Gleiche Hierarchieebene
    Anna und Ben stehen auf derselben Hierarchieebene.
    erfüllt
  3. 3
    Fachliche Eignung für die andere Tätigkeit
    Anna kann die Aufgaben von Ben ohne weitere Einarbeitung übernehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Zuweisung durch arbeitsvertragliches Weisungsrecht
    Der Arbeitgeber darf Anna aufgrund ihres Arbeitsvertrags auch Bens Tätigkeit zuweisen.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben arbeiten im selben Betrieb 2als gleichrangige Sachbearbeiter; Anna prüft Rechnungen und Ben bucht Rechnungen. Wegen dauerhaft gesunkener Auftragszahlen soll Annas Arbeitsplatz wegfallen. 3Anna hat früher Rechnungen gebucht und beherrscht Bens Aufgaben weiterhin vollständig. In Annas Arbeitsvertrag ist ausschließlich die Prüfung von Rechnungen vereinbart; andere Aufgaben darf der Arbeitgeber ihr danach nicht zuweisen.

Trifft „Vergleichbarkeit“ hier zu?

„Vergleichbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuweisung durch arbeitsvertragliches Weisungsrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschäftigung im selben Betrieb
    Beide Arbeitnehmer gehören demselben Betrieb an.
    erfüllt
  2. 2
    Gleiche Hierarchieebene
    Anna und Ben stehen auf derselben Hierarchieebene.
    erfüllt
  3. 3
    Fachliche Eignung für die andere Tätigkeit
    Anna besitzt die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Bens Aufgaben.
    erfüllt
  4. 4
    Zuweisung durch arbeitsvertragliches Weisungsrecht
    Die vertragliche Beschränkung auf die Rechnungsprüfung schließt eine einseitige Zuweisung der Rechnungsbuchung aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Vergleichsgruppe wird ohne Weiteres auf Arbeitnehmer anderer Betriebe desselben Unternehmens erstreckt.

RichtigDie Vergleichsgruppe ist grundsätzlich auf Arbeitnehmer desselben Betriebs beschränkt.

Verwechslung

FehlerVergleichbarkeit wird mit der Ausübung identischer Tätigkeiten gleichgesetzt.

RichtigIdentische Tätigkeiten sind nicht erforderlich; auch die Eignung für die andere Tätigkeit nach kurzer Einarbeitung kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen.

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