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Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB

§ 1365 BGB · Zivilrecht

Ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Die Beschränkung erfasst Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. Eine Verfügung über ein einzelnes Vermögensstück steht nach der Rechtsprechung einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gleich, wenn der Ehegatte über nahezu sein gesamtes Vermögen verfügt und der Erwerber dies weiß oder die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (sog. Einzelgegenstandstheorie).

Merksatz

Bei Einzelgegenständen zählen ihr Anteil am Gesamtvermögen und das tatsächliche Wissen des Erwerbers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 3Anna besitzt ein schuldenfreies Grundstück im Wert von 300.000 Euro und 3.000 Euro auf einem Konto, sonst nichts. 2Anna und Carla unterschreiben bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Grundstück. 4Carla kennt dabei Annas vollständige Vermögensverhältnisse; Ben weiß von dem Verkauf nichts.

Trifft „Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB“ hier zu?

„Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehegatte in Zugewinngemeinschaft
    Mangels Ehevertrags gilt für Anna und Ben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft
    Der Grundstückskaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen
    Das Grundstück macht rund 99 Prozent von Annas Vermögen aus.
    erfüllt
  4. 4
    Positive Kenntnis des Erwerbers beim Einzelgegenstand
    Carla weiß bei Vertragsschluss, dass das Grundstück nahezu Annas gesamtes Vermögen ausmacht.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 3Anna besitzt ein schuldenfreies Grundstück im Wert von 300.000 Euro und 3.000 Euro auf einem Konto, sonst nichts. 2Anna und Carla unterschreiben bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Grundstück. Carla kennt dabei Annas sonstige Vermögensverhältnisse nicht und nimmt an, dass Anna noch ein großes Aktienvermögen besitzt; Ben weiß von dem Verkauf nichts.

Trifft „Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB“ hier zu?

„Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Positive Kenntnis des Erwerbers beim Einzelgegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehegatte in Zugewinngemeinschaft
    Mangels Ehevertrags gilt für Anna und Ben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft
    Der Grundstückskaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen
    Das Grundstück macht tatsächlich rund 99 Prozent von Annas Vermögen aus.
    erfüllt
  4. 4
    Positive Kenntnis des Erwerbers beim Einzelgegenstand
    Carla kennt weder den Gesamtvermögenscharakter noch die tatsächlichen Umstände, aus denen er sich ergibt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Beschränkung wird erst bei der Eigentumsübertragung geprüft und beim Kaufvertrag übergangen.

RichtigBereits der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft kann der Beschränkung unterliegen.

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