Definitionen
Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG
Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtEine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG ist ein freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der unter einer gemeinsamen Willensbildung steht.
Gemeinsame Ziele allein machen noch keine Vereinigung: Entscheidend ist eine freiwillige Organisation mit gemeinsamer Willensbildung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Vier Nachbarn schließen sich 1aus eigenem Entschluss 2auf unbestimmte Zeit zusammen, 5um regelmäßig gemeinsam den Stadtpark von Müll zu befreien. 3Sie bestimmen eine Leitung und legen feste Zuständigkeiten für die Materialbeschaffung und die Einsatzplanung fest. 6Nach ihrer Vereinbarung entscheiden sie über alle gemeinsamen Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschluss.
Trifft „Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwilligkeitDie Nachbarn entscheiden sich ohne Zwang für den Zusammenschluss.
- 2erfülltAuf gewisse Dauer angelegtDie Zusammenarbeit soll über einzelne Einsätze hinaus fortbestehen.
- 3erfülltOrganisatorischer ZusammenschlussLeitung und feste Zuständigkeiten schaffen eine organisatorische Struktur.
- 4erfülltMindestens zwei natürliche oder juristische PersonenDer Zusammenschluss besteht aus vier natürlichen Personen.
- 5erfülltGemeinsamer ZweckAlle Beteiligten verfolgen gemeinsam die Reinigung des Parks.
- 6erfülltGemeinsame WillensbildungDie vereinbarte Abstimmungsregel ermöglicht gemeinsame Entscheidungen.
In einem Bundesland müssen 4alle 8.000 berufstätigen Ärztinnen und Ärzte der dortigen Ärztekammer angehören, auch wenn sie dies nicht wollen. Die Kammer soll 2auf unbestimmte Zeit 5deren berufliche Interessen vertreten. 3Sie hat einen Vorstand und eine Geschäftsstelle. 6Eine von den Mitgliedern gewählte Versammlung entscheidet über die gemeinsamen Angelegenheiten.
Trifft „Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltFreiwilligkeitDie Mitgliedschaft ist zwingend und beruht nicht auf einer freien Entscheidung.
- 2erfülltAuf gewisse Dauer angelegtDie Kammer ist als dauerhaft bestehende Organisation vorgesehen.
- 3erfülltOrganisatorischer ZusammenschlussVorstand und Geschäftsstelle bilden eine feste organisatorische Struktur.
- 4erfülltMindestens zwei natürliche oder juristische PersonenDer Kammer gehören deutlich mehr als zwei natürliche Personen an.
- 5erfülltGemeinsamer ZweckDie Vertretung der beruflichen Interessen ist der gemeinsame Zweck.
- 6erfülltGemeinsame WillensbildungDie Mitglieder wirken durch die gewählte Versammlung an der gemeinsamen Willensbildung mit.
Typische Fehler
FehlerDie für die Eintragung eines Vereins erforderliche Mindestmitgliederzahl wird auf jede Vereinigung übertragen.
RichtigBereits zwei natürliche oder juristische Personen können die erforderliche Personenmehrheit bilden.
FehlerEin strafrechtswidriger Zweck wird bereits zum Anlass genommen, die Eigenschaft als Vereinigung zu verneinen.
RichtigEin strafrechtswidriger Zweck schließt die Eigenschaft als Vereinigung nicht aus; die Verbotsfrage ist gesondert zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema