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Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG ist ein freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der unter einer gemeinsamen Willensbildung steht.

Merksatz

Gemeinsame Ziele allein machen noch keine Vereinigung: Entscheidend ist eine freiwillige Organisation mit gemeinsamer Willensbildung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Vier Nachbarn schließen sich 1aus eigenem Entschluss 2auf unbestimmte Zeit zusammen, 5um regelmäßig gemeinsam den Stadtpark von Müll zu befreien. 3Sie bestimmen eine Leitung und legen feste Zuständigkeiten für die Materialbeschaffung und die Einsatzplanung fest. 6Nach ihrer Vereinbarung entscheiden sie über alle gemeinsamen Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschluss.

Trifft „Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ hier zu?

„Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwilligkeit
    Die Nachbarn entscheiden sich ohne Zwang für den Zusammenschluss.
    erfüllt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer angelegt
    Die Zusammenarbeit soll über einzelne Einsätze hinaus fortbestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Organisatorischer Zusammenschluss
    Leitung und feste Zuständigkeiten schaffen eine organisatorische Struktur.
    erfüllt
  4. 4
    Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen
    Der Zusammenschluss besteht aus vier natürlichen Personen.
    erfüllt
  5. 5
    Gemeinsamer Zweck
    Alle Beteiligten verfolgen gemeinsam die Reinigung des Parks.
    erfüllt
  6. 6
    Gemeinsame Willensbildung
    Die vereinbarte Abstimmungsregel ermöglicht gemeinsame Entscheidungen.
    erfüllt
BFall B

In einem Bundesland müssen 4alle 8.000 berufstätigen Ärztinnen und Ärzte der dortigen Ärztekammer angehören, auch wenn sie dies nicht wollen. Die Kammer soll 2auf unbestimmte Zeit 5deren berufliche Interessen vertreten. 3Sie hat einen Vorstand und eine Geschäftsstelle. 6Eine von den Mitgliedern gewählte Versammlung entscheidet über die gemeinsamen Angelegenheiten.

Trifft „Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ hier zu?

„Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freiwilligkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwilligkeit
    Die Mitgliedschaft ist zwingend und beruht nicht auf einer freien Entscheidung.
    fehlt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer angelegt
    Die Kammer ist als dauerhaft bestehende Organisation vorgesehen.
    erfüllt
  3. 3
    Organisatorischer Zusammenschluss
    Vorstand und Geschäftsstelle bilden eine feste organisatorische Struktur.
    erfüllt
  4. 4
    Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen
    Der Kammer gehören deutlich mehr als zwei natürliche Personen an.
    erfüllt
  5. 5
    Gemeinsamer Zweck
    Die Vertretung der beruflichen Interessen ist der gemeinsame Zweck.
    erfüllt
  6. 6
    Gemeinsame Willensbildung
    Die Mitglieder wirken durch die gewählte Versammlung an der gemeinsamen Willensbildung mit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie für die Eintragung eines Vereins erforderliche Mindestmitgliederzahl wird auf jede Vereinigung übertragen.

RichtigBereits zwei natürliche oder juristische Personen können die erforderliche Personenmehrheit bilden.

Prüfungsort

FehlerEin strafrechtswidriger Zweck wird bereits zum Anlass genommen, die Eigenschaft als Vereinigung zu verneinen.

RichtigEin strafrechtswidriger Zweck schließt die Eigenschaft als Vereinigung nicht aus; die Verbotsfrage ist gesondert zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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