Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung

§ 288 StGB · Strafrecht

Bei § 288 StGB ist das Vereiteln maßgeblich; es liegt vor, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen ganz oder teilweise, endgültig oder zeitweise verhindert wird. Ein Vereitelungserfolg muss nicht eintreten; es genügt, dass der Täter in der Absicht handelt, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Die wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung ist kein Merkmal des § 288 StGB; die Formel „vereitelt oder wesentlich erschwert“ stammt aus dem Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO und dem Verfügungsgrund des § 935 ZPO.

Merksatz

Entscheidend ist die Vereitelungsabsicht des Schuldners, nicht ob der Gläubiger tatsächlich leer ausgeht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben hat gegen Lea ein Urteil über 8.000 Euro erwirkt, und der Gerichtsvollzieher hat sich für den nächsten Tag angekündigt. 1Lea besitzt kein Geld, aber ein eigenes Gemälde im Wert von etwa 8.000 Euro. Sie bringt das Bild heimlich in ein gemietetes Lager, 3weil sie erreichen will, 2dass Ben wenigstens für die nächsten Wochen nichts bekommt. Der Gerichtsvollzieher erfährt dennoch davon und pfändet das Bild am nächsten Tag.

Trifft „Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung“ hier zu?

„Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befriedigung des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen
    Das Gemälde gehört zu Leas Vermögen, aus dem Ben befriedigt werden kann.
    erfüllt
  2. 2
    Ganz oder teilweise, endgültig oder zeitweise verhindert
    Lea strebt eine zeitweise Verhinderung an; eine endgültige ist nicht nötig.
    erfüllt
  3. 3
    Vereitelungsabsicht des Täters
    Lea kommt es gerade auf Bens Ausfall an; dass die Pfändung trotzdem gelingt, ist unerheblich, weil kein Erfolg eintreten muss.
    erfüllt
BFall B

Ben hat gegen Lea ein Urteil über 8.000 Euro erwirkt, und der Gerichtsvollzieher hat sich für den nächsten Tag angekündigt. 1Lea besitzt kein Geld, aber ein eigenes Gemälde im Wert von etwa 8.000 Euro. Sie bringt das Bild am Abend für eine seit Monaten vereinbarte, vierwöchige Restaurierung zu einem Restaurator und denkt dabei weder an Ben noch an den Termin. Der Gerichtsvollzieher findet am nächsten Tag in ihrer Wohnung nichts Pfändbares und 2kann vorerst nichts für Ben einziehen.

Trifft „Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung“ hier zu?

„Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereitelungsabsicht des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befriedigung des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen
    Das Gemälde gehört zu Leas Vermögen, aus dem Ben befriedigt werden kann.
    erfüllt
  2. 2
    Ganz oder teilweise, endgültig oder zeitweise verhindert
    Bens Befriedigung wird tatsächlich zeitweise verhindert.
    erfüllt
  3. 3
    Vereitelungsabsicht des Täters
    Lea handelt aus einem anderen Grund und denkt nicht an Ben; ohne Vereitelungsabsicht reicht der eingetretene Ausfall nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie wesentliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung wird als eigenes Tatbestandsmerkmal des § 288 StGB geprüft.

RichtigDiese Formel gehört zum Arrestgrund des § 917 ZPO und zum Verfügungsgrund des § 935 ZPO; § 288 StGB verlangt die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

Verwechslung

FehlerDas bloße Inkaufnehmen einer ausbleibenden Gläubigerbefriedigung wird als ausreichend angesehen.

RichtigBedingter Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung genügt nicht; erforderlich ist die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.