Definitionen
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
§ 306 BGB · ZivilrechtEine inhaltlich unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht auf den noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und in diesem reduzierten Umfang aufrechterhalten werden; vielmehr ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam, sodass an ihre Stelle regelmäßig das dispositive Gesetzesrecht tritt. Das Verbot erfasst die inhaltliche Korrektur einer unwirksamen Regelung, nicht aber das bloße Streichen sprachlich und inhaltlich abtrennbarer, selbstständiger Regelungen.
Unzulässige AGB-Regelungen werden nicht durch inhaltliche Korrektur gerettet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Onlinehändler verwendet gegenüber privaten Käufern vorformulierte Bedingungen für alle Bestellungen. 2Für vom Käufer verschuldete Zahlungsverzögerungen nach einer Mahnung verlangt eine Bestimmung pauschal 50 Euro Kostenersatz und erlaubt ausdrücklich den Nachweis geringerer oder ganz fehlender Kosten. Solche Verzögerungen verursachen dem Händler gewöhnlich insgesamt höchstens fünf Euro Schaden. 3Der Händler will die Bestimmung weiter anwenden, aber die Zahl 50 durch fünf ersetzen.
Trifft „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeine GeschäftsbedingungenDer Händler stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen.
- 2erfülltInhaltliche UnwirksamkeitDie Pauschale übersteigt den gewöhnlich zu erwartenden Schaden und ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam.
- 3erfülltErhaltung durch inhaltliche KorrekturDie unwirksame Pauschale soll durch eine Änderung ihres Betrags als vertragliche Anspruchsgrundlage erhalten bleiben.
1Ein Onlinehändler verwendet gegenüber privaten Käufern vorformulierte Bedingungen für alle Bestellungen. 2Ein Absatz bestimmt im ersten Satz die Zahlung binnen 14 Tagen nach Erhalt von Ware und Rechnung und verlangt im zweiten Satz für vom Käufer verschuldete Zahlungsverzögerungen nach einer Mahnung pauschal 50 Euro Kostenersatz, wobei der Nachweis geringerer oder ganz fehlender Kosten erlaubt bleibt. Solche Verzögerungen verursachen dem Händler gewöhnlich insgesamt höchstens fünf Euro Schaden. Der Händler will den zweiten Satz vollständig unberücksichtigt lassen und nur den ersten Satz unverändert anwenden.
Trifft „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeine GeschäftsbedingungenDer Händler stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen.
- 2erfülltInhaltliche UnwirksamkeitDie Kostenpauschale ist wegen ihrer Höhe nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam.
- 3fehltErhaltung durch inhaltliche KorrekturDie unwirksame Regelung entfällt vollständig; die sprachlich und inhaltlich selbstständige Zahlungsfrist bleibt unverändert.
Typische Fehler
FehlerDas Streichen eines selbstständigen unwirksamen Klauselteils wird bereits als verbotene Reduktion behandelt.
RichtigSprachlich und inhaltlich abtrennbare Regelungen dürfen vollständig entfallen, während selbstständige wirksame Teile unverändert bestehen bleiben.
FehlerAus der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel wird unmittelbar auf die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags geschlossen.
RichtigDie Unwirksamkeit einer AGB-Klausel führt nicht schon für sich zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema