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Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

§ 306 BGB · Zivilrecht

Eine inhaltlich unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht auf den noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und in diesem reduzierten Umfang aufrechterhalten werden; vielmehr ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam, sodass an ihre Stelle regelmäßig das dispositive Gesetzesrecht tritt. Das Verbot erfasst die inhaltliche Korrektur einer unwirksamen Regelung, nicht aber das bloße Streichen sprachlich und inhaltlich abtrennbarer, selbstständiger Regelungen.

Merksatz

Unzulässige AGB-Regelungen werden nicht durch inhaltliche Korrektur gerettet.

Korrektur oder bloße Abtrennung?Entscheidend ist, ob eine unwirksame Regelung umgestaltet wird oder vollständig entfällt und eine selbstständige Regelung unverändert bleibt.
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Teilbarkeit von AGB-Klauseln
Vorgehen
Eine unwirksame Regelung soll durch inhaltliche Korrektur gerettet werden.
Eine selbstständige unwirksame Regelung wird vollständig gestrichen.
Rechtsfolge
Die inhaltliche Rettung ist untersagt; regelmäßig gilt stattdessen dispositives Recht.
Der abtrennbare wirksame Teil kann unverändert fortgelten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Onlinehändler verwendet gegenüber privaten Käufern vorformulierte Bedingungen für alle Bestellungen. 2Für vom Käufer verschuldete Zahlungsverzögerungen nach einer Mahnung verlangt eine Bestimmung pauschal 50 Euro Kostenersatz und erlaubt ausdrücklich den Nachweis geringerer oder ganz fehlender Kosten. Solche Verzögerungen verursachen dem Händler gewöhnlich insgesamt höchstens fünf Euro Schaden. 3Der Händler will die Bestimmung weiter anwenden, aber die Zahl 50 durch fünf ersetzen.

Trifft „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ hier zu?

„Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Der Händler stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Unwirksamkeit
    Die Pauschale übersteigt den gewöhnlich zu erwartenden Schaden und ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam.
    erfüllt
  3. 3
    Erhaltung durch inhaltliche Korrektur
    Die unwirksame Pauschale soll durch eine Änderung ihres Betrags als vertragliche Anspruchsgrundlage erhalten bleiben.
    erfüllt
BFall B

1Ein Onlinehändler verwendet gegenüber privaten Käufern vorformulierte Bedingungen für alle Bestellungen. 2Ein Absatz bestimmt im ersten Satz die Zahlung binnen 14 Tagen nach Erhalt von Ware und Rechnung und verlangt im zweiten Satz für vom Käufer verschuldete Zahlungsverzögerungen nach einer Mahnung pauschal 50 Euro Kostenersatz, wobei der Nachweis geringerer oder ganz fehlender Kosten erlaubt bleibt. Solche Verzögerungen verursachen dem Händler gewöhnlich insgesamt höchstens fünf Euro Schaden. Der Händler will den zweiten Satz vollständig unberücksichtigt lassen und nur den ersten Satz unverändert anwenden.

Trifft „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ hier zu?

„Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhaltung durch inhaltliche Korrektur

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Der Händler stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen.
    erfüllt
  2. 2
    Inhaltliche Unwirksamkeit
    Die Kostenpauschale ist wegen ihrer Höhe nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam.
    erfüllt
  3. 3
    Erhaltung durch inhaltliche Korrektur
    Die unwirksame Regelung entfällt vollständig; die sprachlich und inhaltlich selbstständige Zahlungsfrist bleibt unverändert.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Streichen eines selbstständigen unwirksamen Klauselteils wird bereits als verbotene Reduktion behandelt.

RichtigSprachlich und inhaltlich abtrennbare Regelungen dürfen vollständig entfallen, während selbstständige wirksame Teile unverändert bestehen bleiben.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel wird unmittelbar auf die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags geschlossen.

RichtigDie Unwirksamkeit einer AGB-Klausel führt nicht schon für sich zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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