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Verbot

§ 15 I VersammlG · Öffentliches Recht

Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel kann verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das Verbot muss verhältnismäßig sein und kommt nur in Betracht, wenn die Gefahr nicht durch mildere Mittel, insbesondere Auflagen, abgewendet werden kann.

Merksatz

Eine Gefahr allein genügt nicht: Reichen Auflagen aus, scheidet ein Verbot aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bürgerinitiative lädt alle Interessierten für Sonntag zu einer friedlichen Kundgebung unter freiem Himmel auf der einzigen begehbaren Freifläche einer kleinen Insel ein. 2Vor ihrer Entscheidung am Sonntagmorgen erhält die Behörde einen amtlichen Wetterbericht, der 3für den gesamten Tag auf der ganzen Insel Orkanböen vorhersagt, die Menschen umwerfen und durch umherfliegende Trümmer lebensgefährlich verletzen werden; auch die zur Absicherung eingesetzten Polizei- und Rettungskräfte wären diesen Gefahren ausgesetzt. 4Die Freifläche ist ungeschützt, alle anderen Außenflächen bestehen aus unzugänglichen Felsen, und die Fähren fahren erst am Montag wieder. Windschutzwände würden den angekündigten Windstärken nicht standhalten.

Trifft „Verbot“ hier zu?

„Verbot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Versammlung unter freiem Himmel
    Die Kundgebung dient gemeinsamer Meinungsäußerung, ist allgemein zugänglich und findet im Freien statt.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenprognose anhand der bei Erlass erkennbaren Umstände
    Die Behörde verfügt bereits im Entscheidungszeitpunkt über konkrete Informationen zur Wetterlage.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung
    Bei Durchführung drohen konkret lebensgefährliche Verletzungen, auch für eingesetzte Polizei- und Rettungskräfte, und damit Schäden an der öffentlichen Sicherheit.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit und Vorrang milderer Mittel
    Ein auf Sonntag begrenztes Verbot schützt vor Lebensgefahren, die weder durch Schutzmaßnahmen noch durch eine Verlegung innerhalb dieses Tages abwendbar sind.
    erfüllt
BFall B

1Eine Bürgerinitiative lädt alle Interessierten zu einer friedlichen Kundgebung unter freiem Himmel auf einem ungeschützten Platz ein. 2Vor ihrer Entscheidung erhält die Behörde einen amtlichen Wetterbericht, nach dem 3während der gesamten geplanten Veranstaltungszeit dort Orkanböen Menschen umwerfen und durch umherfliegende Trümmer lebensgefährlich verletzen werden; auch die zur Absicherung eingesetzten Polizei- und Rettungskräfte wären diesen Gefahren ausgesetzt. Direkt daneben liegt ein frei zugänglicher, oben offener Innenhof, der genügend Platz bietet und durch feste Schutzwände vollständig gegen Wind und Trümmer abgeschirmt ist. Die Veranstalter sind bereit, die Kundgebung dorthin zu verlegen.

Trifft „Verbot“ hier zu?

„Verbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit und Vorrang milderer Mittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Versammlung unter freiem Himmel
    Die Kundgebung dient gemeinsamer Meinungsäußerung, ist allgemein zugänglich und findet im Freien statt.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenprognose anhand der bei Erlass erkennbaren Umstände
    Die maßgeblichen Informationen liegen der Behörde bereits bei ihrer Entscheidung vor.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung
    Bei Durchführung auf dem ursprünglich vorgesehenen Platz drohen konkret lebensgefährliche Verletzungen, auch für eingesetzte Polizei- und Rettungskräfte.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit und Vorrang milderer Mittel
    Die Verlegung in den geschützten Nachbarhof ermöglicht die Kundgebung ohne die Gefahr und ist gegenüber einem Verbot das mildere Mittel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin späterer Zwischenfall wird allein deshalb zur Rechtfertigung des bereits erlassenen Verbots herangezogen.

RichtigEntscheidend ist, ob die bei Erlass erkennbaren Umstände die Gefahrenprognose trugen; zuvor nicht erkennbare spätere Entwicklungen ersetzen diese Grundlage nicht.

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