Definitionen
Verarbeitung
§ 950 BGB · ZivilrechtVerarbeitung ist das Herstellen einer neuen beweglichen Sache durch Umgestaltung oder Verbindung von Stoffen, wobei die neue Sache gegenüber den verwendeten Ausgangsstoffen eine eigenständige Identität erlangt und nicht lediglich eine unwesentliche Umformung des ursprünglichen Materials darstellt.
Entscheidend ist, ob aus den Ausgangsstoffen eine eigenständige neue Sache entsteht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Tischlerin sägt lose Holzbretter zurecht und fügt sie zu einem Stuhl zusammen. Der fertige Stuhl kann frei getragen werden.
Trifft „Verarbeitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUmgestaltung oder Verbindung von StoffenDie Holzbretter werden durch Sägen umgestaltet und miteinander verbunden.
- 2erfülltHerstellung einer neuen beweglichen SacheDer bewegliche Stuhl besitzt gegenüber den einzelnen Brettern eine eigenständige Identität.
Eine Tischlerin 1schleift eine kleine raue Stelle an einem gebrauchten Holzstuhl glatt. Die Oberfläche wird dort etwas glatter; Aufbau und Nutzung des Stuhls bleiben unverändert.
Trifft „Verarbeitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUmgestaltung oder Verbindung von StoffenDurch das Abschleifen wird die Holzoberfläche geringfügig umgestaltet.
- 2fehltHerstellung einer neuen beweglichen SacheDer Stuhl bleibt trotz der geglätteten Stelle dieselbe Sache.
Typische Fehler
FehlerEine Verarbeitung wird schon deshalb verneint, weil der Bearbeitungswert erheblich geringer als der Stoffwert ist.
RichtigEin im Verhältnis zum Stoffwert erheblich geringerer Bearbeitungswert schließt nicht die Verarbeitung, sondern den Eigentumserwerb nach § 950 BGB aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata