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Verarbeitung

§ 950 BGB · Zivilrecht

Verarbeitung ist das Herstellen einer neuen beweglichen Sache durch Umgestaltung oder Verbindung von Stoffen, wobei die neue Sache gegenüber den verwendeten Ausgangsstoffen eine eigenständige Identität erlangt und nicht lediglich eine unwesentliche Umformung des ursprünglichen Materials darstellt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob aus den Ausgangsstoffen eine eigenständige neue Sache entsteht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Tischlerin sägt lose Holzbretter zurecht und fügt sie zu einem Stuhl zusammen. Der fertige Stuhl kann frei getragen werden.

Trifft „Verarbeitung“ hier zu?

„Verarbeitung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umgestaltung oder Verbindung von Stoffen
    Die Holzbretter werden durch Sägen umgestaltet und miteinander verbunden.
    erfüllt
  2. 2
    Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    Der bewegliche Stuhl besitzt gegenüber den einzelnen Brettern eine eigenständige Identität.
    erfüllt
BFall B

Eine Tischlerin 1schleift eine kleine raue Stelle an einem gebrauchten Holzstuhl glatt. Die Oberfläche wird dort etwas glatter; Aufbau und Nutzung des Stuhls bleiben unverändert.

Trifft „Verarbeitung“ hier zu?

„Verarbeitung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Herstellung einer neuen beweglichen Sache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umgestaltung oder Verbindung von Stoffen
    Durch das Abschleifen wird die Holzoberfläche geringfügig umgestaltet.
    erfüllt
  2. 2
    Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    Der Stuhl bleibt trotz der geglätteten Stelle dieselbe Sache.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Verarbeitung wird schon deshalb verneint, weil der Bearbeitungswert erheblich geringer als der Stoffwert ist.

RichtigEin im Verhältnis zum Stoffwert erheblich geringerer Bearbeitungswert schließt nicht die Verarbeitung, sondern den Eigentumserwerb nach § 950 BGB aus.

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