Definitionen
Verbindung
§§ 946, 947 BGB · ZivilrechtVerbindung ist das körperliche Zusammenfügen zweier oder mehrerer beweglicher Sachen oder einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt, dass eine Trennung entweder nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung mindestens eines der verbundenen Bestandteile möglich ist (§§ 93, 947 BGB) oder die bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 946 BGB).
Nicht jede Befestigung genügt: Entscheidend ist die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf Leas Grundstück steht ein dauerhaft errichtetes Wohnhaus. Lea lässt einen gelieferten Ziegelstein mit Mörtel in eine Lücke der Außenwand einsetzen.
Trifft „Verbindung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliches ZusammenfügenDer Ziegelstein wird durch den Mörtel körperlich mit der Hauswand zusammengefügt.
- 2erfülltBewegliche Sachen untereinander oder mit einem GrundstückDer zunächst bewegliche Ziegelstein wird über das Haus mit dem Grundstück zusammengefügt.
- 3erfülltWesentlichkeit der BestandteileDer eingemauerte Ziegelstein wird wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks.
Auf Leas Grundstück steht ein dauerhaft errichtetes Wohnhaus. Zur Dekoration lässt sie ein gerahmtes Urlaubsfoto mit einer Schraube an einer Innenwand befestigen. Das Foto lässt sich durch Lösen der Schraube abnehmen, ohne dass das Foto oder das Haus beschädigt oder verändert wird.
Trifft „Verbindung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliches ZusammenfügenDie Schraube stellt eine körperliche Befestigung an der Hauswand her.
- 2erfülltBewegliche Sachen untereinander oder mit einem GrundstückDas bewegliche Foto wird über das Haus am Grundstück befestigt.
- 3fehltWesentlichkeit der BestandteileDas abnehmbare Dekorationsstück ist weder zur Herstellung des Gebäudes eingefügt noch untrennbar mit ihm zusammengefügt.
Typische Fehler
FehlerDer bisherige Eigentümer eines eingebauten Baustoffs wird durch dessen Einbau Miteigentümer des Grundstücks.
RichtigWird der Baustoff wesentlicher Grundstücksbestandteil, erfasst das Grundstückseigentum auch ihn; Miteigentum am Grundstück entsteht dadurch nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema