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Verbindung

§§ 946, 947 BGB · Zivilrecht

Verbindung ist das körperliche Zusammenfügen zweier oder mehrerer beweglicher Sachen oder einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt, dass eine Trennung entweder nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung mindestens eines der verbundenen Bestandteile möglich ist (§§ 93, 947 BGB) oder die bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 946 BGB).

Merksatz

Nicht jede Befestigung genügt: Entscheidend ist die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf Leas Grundstück steht ein dauerhaft errichtetes Wohnhaus. Lea lässt einen gelieferten Ziegelstein mit Mörtel in eine Lücke der Außenwand einsetzen.

Trifft „Verbindung“ hier zu?

„Verbindung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliches Zusammenfügen
    Der Ziegelstein wird durch den Mörtel körperlich mit der Hauswand zusammengefügt.
    erfüllt
  2. 2
    Bewegliche Sachen untereinander oder mit einem Grundstück
    Der zunächst bewegliche Ziegelstein wird über das Haus mit dem Grundstück zusammengefügt.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentlichkeit der Bestandteile
    Der eingemauerte Ziegelstein wird wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks.
    erfüllt
BFall B

Auf Leas Grundstück steht ein dauerhaft errichtetes Wohnhaus. Zur Dekoration lässt sie ein gerahmtes Urlaubsfoto mit einer Schraube an einer Innenwand befestigen. Das Foto lässt sich durch Lösen der Schraube abnehmen, ohne dass das Foto oder das Haus beschädigt oder verändert wird.

Trifft „Verbindung“ hier zu?

„Verbindung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentlichkeit der Bestandteile

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliches Zusammenfügen
    Die Schraube stellt eine körperliche Befestigung an der Hauswand her.
    erfüllt
  2. 2
    Bewegliche Sachen untereinander oder mit einem Grundstück
    Das bewegliche Foto wird über das Haus am Grundstück befestigt.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentlichkeit der Bestandteile
    Das abnehmbare Dekorationsstück ist weder zur Herstellung des Gebäudes eingefügt noch untrennbar mit ihm zusammengefügt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer bisherige Eigentümer eines eingebauten Baustoffs wird durch dessen Einbau Miteigentümer des Grundstücks.

RichtigWird der Baustoff wesentlicher Grundstücksbestandteil, erfasst das Grundstückseigentum auch ihn; Miteigentum am Grundstück entsteht dadurch nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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